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   OLG Hamm, 04.05.2010 - III-5 Ws 142/10   

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https://dejure.org/2010,6444
OLG Hamm, 04.05.2010 - III-5 Ws 142/10 (https://dejure.org/2010,6444)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04.05.2010 - III-5 Ws 142/10 (https://dejure.org/2010,6444)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04. Mai 2010 - III-5 Ws 142/10 (https://dejure.org/2010,6444)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    StPO § 454; StPO § 456a
    Anhörung, mündliche, Strafaussetzung zur Bewährung, ausgewiesener Verurteilter

  • openjur.de

    Erforderlichkeit der mündlichen Anhörung eines ausgewiesenen Verurteilten zur Frage der Reststrafenaussetzung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 454 Abs. 1 S. 3, 456 a StPO
    Erforderlichkeit der mündlichen Anhörung eines ausgewiesenen Verurteilten zur Frage der Reststrafenaussetzung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erforderlichkeit der mündlichen Anhörung eines ausgewiesenen Verurteilten i.R.d. Reststrafenaussetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Anhörung des ausgewiesenen Verurteilten - das wird schwierig werden…

Verfahrensgang

  • LG Arnsberg - III StVK 1213/09
  • OLG Hamm, 04.05.2010 - III-5 Ws 142/10

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 339
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Koblenz, 08.02.2001 - 1 Ws 61/01

    Untersuchungshaft, Disziplinarmaßnahme, Zuständigkeit, Vorsitzender, Strafkammer,

    Auszug aus OLG Hamm, 04.05.2010 - 5 Ws 142/10
    09. April 2001 ohne nähere Ausführungen als unbegründet verworfen (1 Ws 61/01).
  • OLG Hamm, 12.02.2008 - 3 Ws 61/08

    Grundsatz der Entscheidungskonzentration; mündliche Anhörung

    Auszug aus OLG Hamm, 04.05.2010 - 5 Ws 142/10
    31. Dezember 2004 geltende Ausländergesetz droht (zu vgl. OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 12. Februar 2009 - 5 Ws 453/08 - OLG Hamm, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 3 Ws 61/08 - OLG Karlsruhe, StV 2005, 677 = NStZ-RR 2005, 223; OLG Düsseldorf, StV 2000, 382; NStZ 2000, 333; JMBl NW 1996, 71; 1989, 69).
  • BGH, 28.01.2000 - 2 StE 9/91

    Aussetzung des Strafrestes; Mündliche Anhörung vor Entscheidung über Aussetzung;

    Auszug aus OLG Hamm, 04.05.2010 - 5 Ws 142/10
    Zwar ist anerkannt, dass von der mündlichen Anhörung - über die in § 454 Abs. 1 S. 4 StPO ausdrücklich genannten Ausnahmefälle hinaus - dann abgesehen werden kann, wenn der Verurteilte ausdrücklich darauf verzichtet (vgl. BGH NJW 2000, 1663; KG, Beschluss vom 27. Januar 2000 - 5 Ws 698/99 - Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 454 Rdnr. 30) oder wenn diese unmöglich bzw. dem Verurteilten unzumutbar ist, weil er sich nach vorausgegangener Entscheidung nach § 456 a Abs. 1 StPO im Ausland aufhält und ihm im Falle der Wiedereinreise die Verhaftung und Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe gem. § 456 a Abs. 2 StPO und gegebenenfalls daneben (im hier zu beurteilenden Fall allerdings nicht) eine Strafverfolgung wegen Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz bzw. das bis zum.
  • OLG Karlsruhe, 14.03.2005 - 3 Ws 82/05

    Strafrestaussetzung bei einem abgeschobenen Verurteilten; Aussetzung des

    Auszug aus OLG Hamm, 04.05.2010 - 5 Ws 142/10
    31. Dezember 2004 geltende Ausländergesetz droht (zu vgl. OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 12. Februar 2009 - 5 Ws 453/08 - OLG Hamm, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 3 Ws 61/08 - OLG Karlsruhe, StV 2005, 677 = NStZ-RR 2005, 223; OLG Düsseldorf, StV 2000, 382; NStZ 2000, 333; JMBl NW 1996, 71; 1989, 69).
  • OLG Düsseldorf, 31.01.2000 - 1 Ws 72/00

    Absehen von der weiteren Vollstreckung bei Ausweisung des ausländischen

    Auszug aus OLG Hamm, 04.05.2010 - 5 Ws 142/10
    31. Dezember 2004 geltende Ausländergesetz droht (zu vgl. OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 12. Februar 2009 - 5 Ws 453/08 - OLG Hamm, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 3 Ws 61/08 - OLG Karlsruhe, StV 2005, 677 = NStZ-RR 2005, 223; OLG Düsseldorf, StV 2000, 382; NStZ 2000, 333; JMBl NW 1996, 71; 1989, 69).
  • KG, 27.01.2000 - 5 Ws 698/99
    Auszug aus OLG Hamm, 04.05.2010 - 5 Ws 142/10
    Zwar ist anerkannt, dass von der mündlichen Anhörung - über die in § 454 Abs. 1 S. 4 StPO ausdrücklich genannten Ausnahmefälle hinaus - dann abgesehen werden kann, wenn der Verurteilte ausdrücklich darauf verzichtet (vgl. BGH NJW 2000, 1663; KG, Beschluss vom 27. Januar 2000 - 5 Ws 698/99 - Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 454 Rdnr. 30) oder wenn diese unmöglich bzw. dem Verurteilten unzumutbar ist, weil er sich nach vorausgegangener Entscheidung nach § 456 a Abs. 1 StPO im Ausland aufhält und ihm im Falle der Wiedereinreise die Verhaftung und Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe gem. § 456 a Abs. 2 StPO und gegebenenfalls daneben (im hier zu beurteilenden Fall allerdings nicht) eine Strafverfolgung wegen Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz bzw. das bis zum.
  • KG, 18.08.2014 - 5 Ws 2/14

    Anhörung eines ausgewiesenen Verurteilten

    Dies gilt etwa dann, wenn der Verurteilte ausdrücklich auf sie verzichtet (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., § 454 Rdn. 30), wenn eine Beeinflussung der Entscheidung durch die Anhörung von vornherein ausgeschlossen erscheint und ihre Durchführung daher zur inhaltslosen Formalie ohne jeden Aufklärungswert würde (vgl. BGH a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, § 454 StPO Rdn. 24; OLG Hamm a.a.O.) oder wenn die Anhörung unmöglich oder dem Verurteilten unzumutbar ist, weil er infolge seiner Ausweisung nicht zu einer Anhörung nach Deutschland einreisen kann, ohne die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe gemäß § 456a Abs. 2 Satz 1 StPO und eine Strafverfolgung wegen Verstoßes gegen ausländerrechtliche Vorschriften befürchten zu müssen (vgl. OLG Bamberg StV 2011, 421 ; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 339; Beschluss vom 23. Februar 2010 - 3 Ws 39/10 - juris; OLG Köln StV 2009, 261; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 223; weitergehend [zwingendes Absehen von der mündlichen Anhörung selbst bei Einreisebereitschaft] OLG Düsseldorf StV 2000, 382).

    Da das Absehen von der mündlichen Anhörung in der hier in Rede stehenden Ausnahmekonstellation jedoch an das Kriterium der Zumutbarkeit anknüpft, bei deren Beurteilung das Dispositionsrecht eines Verurteilten hinsichtlich der Wahrnehmung seiner Rechte und Interessen nicht unberücksichtigt bleiben darf, hätte die Strafvollstreckungskammer die Frage der Einreisebereitschaft zunächst klären und ihre Entscheidung bis zum Eingang einer entsprechenden Erklärung zurückstellen müssen (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2010, 339; Beschluss vom 23. Februar 2010 - 3 Ws 39/10 - juris).

  • KG, 13.09.2013 - 2 Ws 445/13

    Führungsaufsicht bei Verurteilten mit dauerhaftem Wohnsitz im Ausland

    Von einer mündlichen Anhörung des Verurteilten kann auch dann abgesehen werden, wenn sie - wie hier - unmöglich oder dem Verurteilten unzumutbar ist, weil er infolge seiner Ausweisung nicht zu seiner Anhörung nach Deutschland einreisen kann, ohne eine Strafverfolgung wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz befürchten zu müssen (vgl. OLG Bamberg, StV 2011, 421; OLG Hamm, NStZ-RR 2010, 339; OLG Köln, StV 2009, 261; OLG Karlsruhe, StV 2005, 677; OLG Düsseldorf, StV 2000, 382; Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl., § 454 Rdn. 24).
  • OLG Celle, 05.12.2016 - 1 Ws 502/16

    Anhörung des Verurteilten vor Reststrafenaussetzung trotz dessen Abschiebung nach

    Die Möglichkeit der Anhörung des Verurteilten im Wege der Rechtshilfe scheidet vorliegend schon deshalb aus, weil der mit dem gesetzlichen Erfordernis der mündlichen Anhörung verfolgte Zweck, dem zur Entscheidung berufenen Gericht einen unmittelbaren persönlichen Eindruck von dem Verurteilten zu verschaffen, auf diese Weise nicht erreicht werden kann (vgl. OLG Bremen aaO; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 339).
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