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   OLG Hamm, 04.05.2017 - I-28 U 58/16   

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OLG Hamm, 04.05.2017 - I-28 U 58/16 (https://dejure.org/2017,18970)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04.05.2017 - I-28 U 58/16 (https://dejure.org/2017,18970)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04. Mai 2017 - I-28 U 58/16 (https://dejure.org/2017,18970)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Anwaltshaftung, Internationale Zuständigkeit, Luganer Übereinkommen, Lugano

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Klage eines Kapitalanlegers gegen in der Schweiz ansässige Rechtsanwälte wegen pflichtwidriger Wahrnehmung eines Mandats gegen eine Kapitalanlagegesellschaft

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    II Art. 15 LugÜ
    Anwaltshaftung; Internationale Zuständigkeit; Luganer Übereinkommen; Lugano

  • rechtsportal.de

    II Art. 15 LugÜ
    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Klage eines Kapitalanlegers gegen in der Schweiz ansässige Rechtsanwälte wegen pflichtwidriger Wahrnehmung eines Mandats gegen eine Kapitalanlagegesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Anwaltshaftungsklage gegen in Schweiz ansässige Rechtsanwälte

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2018, 266
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 67/16

    Verbrauchergerichtsstand: Vorliegen eines Kapitalanlagevertrags zu

    Auszug aus OLG Hamm, 04.05.2017 - 28 U 58/16
    Im Hinblick auf den Ausnahmecharakter des Verbrauchergerichtsstandes ist dieser nicht begründet, wenn die andere Vertragspartei den nicht beruflich-gewerblichen Zweck des Geschäftes deswegen nicht zu kennen brauchte, weil der Verbraucher durch sein eigenes Verhalten gegenüber seinem zukünftigen Vertragspartner bei diesem den Eindruck erweckt hat, dass er zu beruflich-gewerblichen Zwecken handelte (BGH, Urt. IX ZR 67/16 vom 09.02.2017, WM 2017, 565 m.w.N.).

    Dabei ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass ein Kapitalanleger, der den pflichtwidrig agierenden Vermögensverwalter auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch nehmen will, als Verbraucher i.S.d. Luganer Übereinkommens anzusehen ist, wenn es sich um die Anlage und Verwaltung seines privaten Vermögens handelt (BGH WM 2017, 565; BGH WM 2012, 852; BGH NJW 2011, 2809).

    Würde man umgekehrt die berufliche Herkunft der Geldmittel für ausschlaggebend erachten, so ließe sich eine internationale Zuständigkeit der Gerichte im Verbrauchergerichtsstand nur selten begründen, weil ein Verbraucher die Geldmittel für seine privaten Geschäfte regelmäßig aus beruflichen Einnahmen erzielt (BGH WM 2017, 565).

    Der Bundesgerichtshof hat in mehreren am 09.02.2017 verkündeten Urteilen festgestellt, dass die Anwaltstätigkeit der Beklagten zu 1 und 2 auf Deutschland ausgerichtet war (BGH, Urt. IX ZR 9/16; IX ZR 66/16, IX ZR 67/16, IX ZR 103/16).

    Sie haftet aber nach dem Vortrag des Klägers nach dem schweizerischen Recht als Gesamtschuldnerin neben den Beklagten zu 1 und 2. Damit greift auch ihr gegenüber die Zuständigkeitsregelung ein, denn für die Annahme der internationalen Zuständigkeit am Wohnsitz des Verbrauchers ist es unerheblich, ob dieser den Vertragspartner oder einen Rechtsnachfolger des Vertragspartners verklagt (BGH WM 2017, 565).

  • OLG Hamm, 18.07.2013 - 6 U 215/11

    Schadensersatz wegen Verstoßes gegen KWG , Erlöschen von Forderungen gegen

    Auszug aus OLG Hamm, 04.05.2017 - 28 U 58/16
    Auf die von G eingelegte Berufung wurde die Klage allerdings durch Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18.07.2013 (6 U 215/11) abgewiesen.

    die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von Kosten-erstattungsansprüchen in Höhe von 4.299,25 EUR aus dem vor dem Oberlandesgericht Hamm unter dem Aktenzeichen I-6 U 215/11 (Vorinstanz: Landgereicht Arnsberg 4 O 227/10) abgeschlossenen Verfahren des in diesem Verfahren ehemaligen Beklagten G freizustellen.

  • BGH, 31.05.2011 - VI ZR 154/10

    Auslegung des LugÜ I obliegt den deutschen Gerichten; Zuständigkeit deutscher

    Auszug aus OLG Hamm, 04.05.2017 - 28 U 58/16
    Dabei ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass ein Kapitalanleger, der den pflichtwidrig agierenden Vermögensverwalter auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch nehmen will, als Verbraucher i.S.d. Luganer Übereinkommens anzusehen ist, wenn es sich um die Anlage und Verwaltung seines privaten Vermögens handelt (BGH WM 2017, 565; BGH WM 2012, 852; BGH NJW 2011, 2809).

    Eine solche Zwischenschaltung eines Beraters führt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebenfalls nicht zur Verneinung der Verbrauchereigenschaft des Kapitalanlegers (BGH NJW 2012, 455; BGH NJW 2011, 2809).

  • EuGH, 17.10.2013 - C-218/12

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Verbraucherschutzes bei

    Auszug aus OLG Hamm, 04.05.2017 - 28 U 58/16
    In diesem Zusammenhang kommt es im Übrigen auch nicht darauf an, dass der Kläger vor Erteilung des Anwaltsmandats vermutlich keine Kenntnis von dem Internetauftritt der Beklagten zu 1 und 2 hatte, denn nach der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist für das Ausrichten keine unmittelbare Kausalität für den Vertragsschluss erforderlich (EuGH NJW 2013, 3504).
  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 9/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

    Auszug aus OLG Hamm, 04.05.2017 - 28 U 58/16
    Der Bundesgerichtshof hat in mehreren am 09.02.2017 verkündeten Urteilen festgestellt, dass die Anwaltstätigkeit der Beklagten zu 1 und 2 auf Deutschland ausgerichtet war (BGH, Urt. IX ZR 9/16; IX ZR 66/16, IX ZR 67/16, IX ZR 103/16).
  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 66/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

    Auszug aus OLG Hamm, 04.05.2017 - 28 U 58/16
    Der Bundesgerichtshof hat in mehreren am 09.02.2017 verkündeten Urteilen festgestellt, dass die Anwaltstätigkeit der Beklagten zu 1 und 2 auf Deutschland ausgerichtet war (BGH, Urt. IX ZR 9/16; IX ZR 66/16, IX ZR 67/16, IX ZR 103/16).
  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 103/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

    Auszug aus OLG Hamm, 04.05.2017 - 28 U 58/16
    Der Bundesgerichtshof hat in mehreren am 09.02.2017 verkündeten Urteilen festgestellt, dass die Anwaltstätigkeit der Beklagten zu 1 und 2 auf Deutschland ausgerichtet war (BGH, Urt. IX ZR 9/16; IX ZR 66/16, IX ZR 67/16, IX ZR 103/16).
  • BGH, 28.02.2012 - XI ZR 9/11

    Internationale Zuständigkeit nach EuGVVO: Darlehensgewährung als Dienstleistung;

    Auszug aus OLG Hamm, 04.05.2017 - 28 U 58/16
    Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass dieser Auftrag vom Kläger als Verbraucher erteilt wurde, liegt beim Kläger, denn er ist es, der sich auf die für ihn vorteilhafte Zuständigkeitsregelung beruft (BGH NJW 2012, 1817).
  • BGH, 20.12.2011 - VI ZR 14/11

    Grenzüberschreitende Insolvenz: Unterbrechung des inländischen Zivilverfahrens

    Auszug aus OLG Hamm, 04.05.2017 - 28 U 58/16
    Dabei ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass ein Kapitalanleger, der den pflichtwidrig agierenden Vermögensverwalter auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch nehmen will, als Verbraucher i.S.d. Luganer Übereinkommens anzusehen ist, wenn es sich um die Anlage und Verwaltung seines privaten Vermögens handelt (BGH WM 2017, 565; BGH WM 2012, 852; BGH NJW 2011, 2809).
  • BGH, 29.11.2011 - XI ZR 172/11

    Internationale Zuständigkeit: Verbrauchergerichtsstand für eine

    Auszug aus OLG Hamm, 04.05.2017 - 28 U 58/16
    Eine solche Zwischenschaltung eines Beraters führt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebenfalls nicht zur Verneinung der Verbrauchereigenschaft des Kapitalanlegers (BGH NJW 2012, 455; BGH NJW 2011, 2809).
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