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   OLG Hamm, 04.06.2009 - 21 U 158/08   

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https://dejure.org/2009,32028
OLG Hamm, 04.06.2009 - 21 U 158/08 (https://dejure.org/2009,32028)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04.06.2009 - 21 U 158/08 (https://dejure.org/2009,32028)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04. Juni 2009 - 21 U 158/08 (https://dejure.org/2009,32028)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5 a.F.; InsO § 133 Abs. 1
    Wirksamkeit einer Rangvereinbarung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.11.1988 - II ZR 46/88

    Verpflichtung des stillen GmbH-Gesellschafters zur Erhaltung des Stammkapitals

    Auszug aus OLG Hamm, 04.06.2009 - 21 U 158/08
    Es müsste sich um eine atypische stille Gesellschaft handeln, bei der der Gesellschafter ähnlich einem GmbH-Gesellschafter die Geschicke der Gesellschaft bestimmen könnte und am Vermögen und Ertrag beteiligt wäre (siehe dazu BGH NJW 1989, 982; Ehricke in Münchener-Kommentar, InsO, 2. Aufl., § 39 Rn. 42).
  • BGH, 08.01.2001 - II ZR 88/99

    Bilanzierung eigenkapitalersetzender Mittel; Zahlungen des Geschäftsführers nach

    Auszug aus OLG Hamm, 04.06.2009 - 21 U 158/08
    Unabhängig davon, ob eigenkapitalersetzende Leistungen in der Überschuldungsbilanz zu passivieren sind (siehe dazu BGH NJW 2001, 1280), konnte auch die Kreditwürdigkeit der Gesellschaft davon abhängen, ob die Darlehensrückzahlungsansprüche der Partner im Rang nach außenstehenden Darlehensgebern, Lieferanten oder sonstigen Drittgläubigern zu befriedigen sein würden.
  • OLG Düsseldorf, 20.05.2014 - 12 U 87/13

    Insolvenzanfechtung von Zinszahlungen an einen Genussrechtsinhaber und einen

    Hierdurch hat sich die Beklagte aber nicht dem Regelungsregime für Gesellschafterdarlehen unterworfen mit der Folge, dass sie sich auch anfechtungsrechtlich so behandeln lassen müsste, als sei sie gesellschaftergleiche Dritte (so aber Bork in ZIP 2012, 2277 ff, ebenso LG Dortmund, Urteil vom 22.8.2008, AZ: 3 O 187/08, Rn. 58 ohne nähere Begründung, aufgehoben durch OLG Hamm, Urteil vom 6.6.2009, AZ: 21 U 158/08; abweichend Mock in NZI 2014, 102 ff, 105 IV, der nur eine analoge Anwendung des - hier nicht einschlägigen - § 136 InsO im Bereich von Genussrechten in Betracht zieht.
  • OLG Brandenburg, 11.07.2018 - 4 U 108/13

    Klage auf Feststellung eines Insolvenzforderung: Wirksamkeit einer

    Von einer überraschenden Klausel kann vor diesem rechtlichen Hintergrund, auch wenn die streitgegenständliche Kapitalüberlassung nicht als stille Beteiligung bzw. mangels Zurechnungszusammenhanges zu einem Gesellschafter nicht direkt unter § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO fallen sollte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17.02.2011 - IX ZR 131/10, juris Rn. 10; OLG Hamm, Urteil vom 04.06.2009 - 21 U 158/08, juris Rn. 53), keine Rede sein.

    Auch vor diesem Hintergrund war seine Stellung - zumal unter Berücksichtigung der zugleich für ihn vereinbarten Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche in § 5 Abs. 1 und § 2 Abs. 5 des Darlehensvertrages - der eines Gesellschafters, der einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO ein eigenkapitalersetzendes Darlehen gegeben hat, durchaus nicht unähnlich, sondern angenähert (vgl. dazu OLG Hamm, Urteil vom 04.06.2009 - 21 U 158/08, juris Rn. 53 ff. und Rn. 64).

  • OLG Köln, 01.08.2013 - 18 U 29/13

    Sozietätsrecht: Unzulässige Vereinbarungen zwischen einer Anwaltsgesellschaft und

    dd) Soweit das Oberlandesgericht Hamm demgegenüber weder von einer stillen Gesellschaft noch von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgegangen ist, dies mit den mangelnden Einflussnahmemöglichkeiten eines Partners und seiner mangelnden Beteiligung an der GmbH begründet sowie offenbar ein entgeltliches Darlehen befürwortet hat (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 4. Juni 2009 - 21 U 158/08 -, juris Rn. 52, 61), vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen, weil dabei die oben genannten gemeinsamen Zwecke, die wechselseitigen Beiträge zur Förderung der Zwecke und die weiteren genannten gesellschaftstypischen Elemente des PV nicht hinreichend Berücksichtigung gefunden haben.

    a) Der Senat lässt die Revision nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO im Hinblick auf die oben genannte abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 4. Juni 2009 - 21 U 158/08 -, juris Rn. 52, 61) zu.

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