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   OLG Hamm, 04.07.2017 - III-3 Ws 256/17, 3 Ws 256/17   

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https://dejure.org/2017,49674
OLG Hamm, 04.07.2017 - III-3 Ws 256/17, 3 Ws 256/17 (https://dejure.org/2017,49674)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04.07.2017 - III-3 Ws 256/17, 3 Ws 256/17 (https://dejure.org/2017,49674)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04. Juli 2017 - III-3 Ws 256/17, 3 Ws 256/17 (https://dejure.org/2017,49674)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Ablehnung Eröffnung Sicherungsverfahren erneute Anordnung Maßregel Unterbringung psychiatrisches Krankenhaus krankheitstypische Straftaten Pflegepersonal

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen Krankheit typischer Taten gegenüber Angehörigen des Pflegepersonals oder mit Patienten in einer psychiatrischen Klinik oder sozialtherapeutischen Einrichtung

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sicherungsverfahren, Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, Anforderungen an eine erneute Anordnung der Unterbringung, Bereits bestehende Maßregelvollstreckung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ablehnung; Eröffnung; Sicherungsverfahren; erneute Anordnung; Maßregel; Unterbringung; psychiatrisches Krankenhaus; krankheitstypische Straftaten; Pflegepersonal

  • rechtsportal.de

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen Krankheit typischer Taten gegenüber Angehörigen des Pflegepersonals oder mit Patienten in einer psychiatrischen Klinik oder sozialtherapeutischen Einrichtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Krankheitstypische Taten können nur eingeschränkt Anlass für die Anordnung einer Unterbringung sein

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 14.07.2005 - 3 StR 216/05

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (erneute Anordnung;

    Auszug aus OLG Hamm, 04.07.2017 - 3 Ws 256/17
    Sollte die Strafkammer nach Erhebung und Würdigung aller Beweise zu dem Ergebnis gelangen, dass die Beschuldigte die Tat im Zustand verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat, während Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) sicher ausgeschlossen werden kann, und muss daher gegen sie eine Freiheitsstrafe verhängt werden, so ist der erneute Maßregelausspruch nach § 63 StGB nicht nur zulässig, sondern geboten, um die Anrechenbarkeit der Zeit des Maßregelvollzugs auf die Strafe zu gewährleisten und hierdurch eine Benachteiligung der Beschuldigten auszuschließen (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 - 3 StR 216/05, juris, Rdnr. 9; Beschluss vom 24. März 2015 - 1 StR 39/15, BeckRS 2015, 10849).

    Entscheidend ist vielmehr, ob die erneute Unterbringungsanordnung zur Erreichung des Maßregelziels der Besserung (Heilung) und Sicherung geeignet und erforderlich ist, weil von ihr zur Erreichung dieses Ziels Wirkungen ausgehen, die der erste Maßregelausspruch nach § 63 StGB nicht zeitigt (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 - 3 StR 216/05, juris, Rdnr. 11).

    (ii) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt auch für die Vollstreckung der Maßregel und gerade die Schwere der von dem Beschuldigten begangenen Taten und seine sich hierin manifestierende Gefährlichkeit haben maßgebliche Bedeutung dafür, ob die Maßregel auch unter Beachtung des grundgesetzlichen Freiheitsanspruchs des Beschuldigten (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) über längere Dauer vollzogen werden kann (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 - 3 StR 216/05, juris, Rdnr. 12; Beschluss vom 3. September 2015 - 1 StR 255/15, juris, Rdnr. 22).

    Jedoch ist das Erkenntnisverfahren in wesentlich besserer Weise dazu geeignet, durch das auf der Grundlage der umfassenden Aufklärungspflicht und des Strengbeweises gewonnene Urteil für alle am Vollstreckungsverfahren Beteiligten mit der erforderlichen Verbindlichkeit festzustellen, dass der Beschuldigte eine weitere rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat, die symptomatisch auf seinen die Schuldunfähigkeit begründenden Zustand zurückzuführen ist und seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit widerspiegelt (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 - 3 StR 216/05, juris, Rdnr. 13; Beschluss vom 7. März 2017 - 1 StR 629/16, NStZ-R 2017, 170).

    Gleichzeitig begründet ein die Unterbringung erneut anordnendes Urteil auch die erforderliche Legitimation dafür, wegen der weiteren vom Beschuldigten begangenen Tat den Vollzug der Maßregel gegebenenfalls in seinem Sicherungsaspekt zu verschärfen sowie die Unterbringungsdauer zu verlängern und damit den wegen dieser Taten entstandenen staatlichen Anspruch auf zwangsweise Besserung und/oder Sicherung des Beschuldigten durchzusetzen (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 - 3 StR 216/05, juris, Rdnr. 13; OLG Celle, Beschluss vom 10. November 2011 - 2 Ws 281/11, BeckRS 2012, 01218).

  • OLG Celle, 10.11.2011 - 2 Ws 281/11

    Rechtmäßigkeit der wiederholten Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einem

    Auszug aus OLG Hamm, 04.07.2017 - 3 Ws 256/17
    Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn das neue Urteil erhebliche Auswirkungen auf Dauer und Ausgestaltung des Maßregelvollzugs haben kann und das Erkenntnisverfahren in besserer Weise als das Vollstreckungsverfahren dazu geeignet ist, die neue Symptomtat sowie die sich darin widerspiegelnde Gefährlichkeit des Beschuldigten für alle an der Maßregelvollstreckung Beteiligten verbindlich festzustellen und damit Änderungen in der Ausgestaltung des Vollzugs oder die Anordnung von dessen Fortdauer zu legitimieren (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2006 - 3 StR 111/06, NStZ-RR 2007, 8 und juris; Urteil vom 17. September 2009 - 4 StR 325/09, juris; Urteil vom 16. Oktober 2014 - 3 StR 329/14, BeckRS 2015, 01256; Beschluss vom 24. März 2015 - 1 StR 39/15, BeckRS 10849; Beschluss vom 7. März 2017 - 1 StR 629/16, NStZ-RR 2017, 170; OLG Celle, Beschluss vom 10. November 2011 - 2 Ws 281/11, BeckRS 2012, 01218 für den Fall einer sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Nichteröffnung des Sicherungsverfahrens).

    Gleichzeitig begründet ein die Unterbringung erneut anordnendes Urteil auch die erforderliche Legitimation dafür, wegen der weiteren vom Beschuldigten begangenen Tat den Vollzug der Maßregel gegebenenfalls in seinem Sicherungsaspekt zu verschärfen sowie die Unterbringungsdauer zu verlängern und damit den wegen dieser Taten entstandenen staatlichen Anspruch auf zwangsweise Besserung und/oder Sicherung des Beschuldigten durchzusetzen (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 - 3 StR 216/05, juris, Rdnr. 13; OLG Celle, Beschluss vom 10. November 2011 - 2 Ws 281/11, BeckRS 2012, 01218).

    Hatte ein zu Lasten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Erfolg, so gehören die hierdurch entstandenen Gerichtskosten zu den Verfahrenskosten, über die erst mit der verfahrensabschließenden Entscheidung zu befinden ist (Meyer-Goßner/Schmitt, 60. Aufl., § 473, Rdnr. 15; OLG Celle, Beschluss vom 10. November 2011 - 2 Ws 281/11, BeckRS 2012, 01218; OLG München, Beschluss vom 23. Oktober 2013 - 2 Ws 794 - 801/13, juris, Rdnr. 22).

    Von den ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen wird die Beschuldigte mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage nicht entlastet (OLG Celle, Beschluss vom 10. November 2011 - Ws 281/11, BeckRS 2012, 01218).

  • BGH, 07.03.2017 - 1 StR 629/16

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Unterbringung in einem psychiatrischen

    Auszug aus OLG Hamm, 04.07.2017 - 3 Ws 256/17
    Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn das neue Urteil erhebliche Auswirkungen auf Dauer und Ausgestaltung des Maßregelvollzugs haben kann und das Erkenntnisverfahren in besserer Weise als das Vollstreckungsverfahren dazu geeignet ist, die neue Symptomtat sowie die sich darin widerspiegelnde Gefährlichkeit des Beschuldigten für alle an der Maßregelvollstreckung Beteiligten verbindlich festzustellen und damit Änderungen in der Ausgestaltung des Vollzugs oder die Anordnung von dessen Fortdauer zu legitimieren (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2006 - 3 StR 111/06, NStZ-RR 2007, 8 und juris; Urteil vom 17. September 2009 - 4 StR 325/09, juris; Urteil vom 16. Oktober 2014 - 3 StR 329/14, BeckRS 2015, 01256; Beschluss vom 24. März 2015 - 1 StR 39/15, BeckRS 10849; Beschluss vom 7. März 2017 - 1 StR 629/16, NStZ-RR 2017, 170; OLG Celle, Beschluss vom 10. November 2011 - 2 Ws 281/11, BeckRS 2012, 01218 für den Fall einer sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Nichteröffnung des Sicherungsverfahrens).

    Jedoch ist das Erkenntnisverfahren in wesentlich besserer Weise dazu geeignet, durch das auf der Grundlage der umfassenden Aufklärungspflicht und des Strengbeweises gewonnene Urteil für alle am Vollstreckungsverfahren Beteiligten mit der erforderlichen Verbindlichkeit festzustellen, dass der Beschuldigte eine weitere rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat, die symptomatisch auf seinen die Schuldunfähigkeit begründenden Zustand zurückzuführen ist und seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit widerspiegelt (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 - 3 StR 216/05, juris, Rdnr. 13; Beschluss vom 7. März 2017 - 1 StR 629/16, NStZ-R 2017, 170).

  • BGH, 24.03.2015 - 1 StR 39/15

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (wiederholte

    Auszug aus OLG Hamm, 04.07.2017 - 3 Ws 256/17
    Sollte die Strafkammer nach Erhebung und Würdigung aller Beweise zu dem Ergebnis gelangen, dass die Beschuldigte die Tat im Zustand verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat, während Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) sicher ausgeschlossen werden kann, und muss daher gegen sie eine Freiheitsstrafe verhängt werden, so ist der erneute Maßregelausspruch nach § 63 StGB nicht nur zulässig, sondern geboten, um die Anrechenbarkeit der Zeit des Maßregelvollzugs auf die Strafe zu gewährleisten und hierdurch eine Benachteiligung der Beschuldigten auszuschließen (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 - 3 StR 216/05, juris, Rdnr. 9; Beschluss vom 24. März 2015 - 1 StR 39/15, BeckRS 2015, 10849).

    Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn das neue Urteil erhebliche Auswirkungen auf Dauer und Ausgestaltung des Maßregelvollzugs haben kann und das Erkenntnisverfahren in besserer Weise als das Vollstreckungsverfahren dazu geeignet ist, die neue Symptomtat sowie die sich darin widerspiegelnde Gefährlichkeit des Beschuldigten für alle an der Maßregelvollstreckung Beteiligten verbindlich festzustellen und damit Änderungen in der Ausgestaltung des Vollzugs oder die Anordnung von dessen Fortdauer zu legitimieren (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2006 - 3 StR 111/06, NStZ-RR 2007, 8 und juris; Urteil vom 17. September 2009 - 4 StR 325/09, juris; Urteil vom 16. Oktober 2014 - 3 StR 329/14, BeckRS 2015, 01256; Beschluss vom 24. März 2015 - 1 StR 39/15, BeckRS 10849; Beschluss vom 7. März 2017 - 1 StR 629/16, NStZ-RR 2017, 170; OLG Celle, Beschluss vom 10. November 2011 - 2 Ws 281/11, BeckRS 2012, 01218 für den Fall einer sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Nichteröffnung des Sicherungsverfahrens).

  • BGH, 22.02.2011 - 4 StR 635/10

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus OLG Hamm, 04.07.2017 - 3 Ws 256/17
    Aggressives Verhalten in diesem Bereich ist nicht gleichzusetzen mit Handlungen in Freiheit gegenüber beliebigen Dritten oder dem Täter nahe stehenden Personen (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 - 4 StR 635/10, juris, Rdnr. 13).

    Solche Taten verlangen - jedenfalls soweit sie nicht dem Bereich schwerster Rechtsgutverletzungen zuzurechnen sind -, schon nach ihrem äußeren Eindruck weit weniger nach einer Reaktion durch ein strafrechtliches Sicherungsverfahren und die Anordnung einer strafrechtlichen Maßregel (BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - 4 StR 354/97, NStZ 1998, 405; Beschluss vom 22. Februar 2011 - 4 StR 635/10, juris, Rdnr. 13).

  • BGH, 20.12.2001 - 4 StR 540/01

    Fehlerhafte Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen

    Auszug aus OLG Hamm, 04.07.2017 - 3 Ws 256/17
    bb) Das Landgericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass krankheitspypische Taten, die im Rahmen einer Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik oder einer sozialtherapeutischen gegen Angehörige des Pflegepersonals und unter Umständen gegen Mitpatienten begangen werden, nur eingeschränkt Anlass für die Anordnung einer Unterbringung nach § 63 StGB sein können (BGH, Beschluss vom 8. Juli 1999 - 4 StR 269/99, juris, Rdnr. 3; Beschluss vom 20. Dezember 2001 - 4 StR 540/01, juris, Rdnr. 8; Beschluss vom 9. Dezember 2014 - 2 StR 297/14).

    Die hierzu ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs betreffen in erster Linie Fallgestaltungen, in denen Untergebrachte Beleidigungen, Bedrohungen, Nötigungs- und/oder Körperverletzungshandlungen zum Nachteil des Pflegepersonals bzw. von Mitpatienten begangen hatten, die ihre Ursache nicht ausschließbar (auch) in der durch die Unterbringung für den Betreffenden bestehenden Situation hatten (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2001 - 4 StR 540/01, juris, Rdnr. 8).

  • BGH, 03.09.2015 - 1 StR 255/15

    Erwerb kinder- und jugendpornographischer Schriften (mehrere Dateidownloads

    Auszug aus OLG Hamm, 04.07.2017 - 3 Ws 256/17
    (ii) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt auch für die Vollstreckung der Maßregel und gerade die Schwere der von dem Beschuldigten begangenen Taten und seine sich hierin manifestierende Gefährlichkeit haben maßgebliche Bedeutung dafür, ob die Maßregel auch unter Beachtung des grundgesetzlichen Freiheitsanspruchs des Beschuldigten (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) über längere Dauer vollzogen werden kann (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 - 3 StR 216/05, juris, Rdnr. 12; Beschluss vom 3. September 2015 - 1 StR 255/15, juris, Rdnr. 22).
  • BGH, 12.08.2015 - StB 6/15

    Entscheidung über die Reststrafenaussetzung ohne Anhörung des Verurteilten

    Auszug aus OLG Hamm, 04.07.2017 - 3 Ws 256/17
    Diese Möglichkeit besteht im Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB nicht, wenn sich der Untergebrachte weigert, an der Anhörung teilzunehmen; auch wenn das Gesetz in §§ 463 Abs. 1, 454 Abs. 1 Satz 3 StPO die mündliche Anhörung des Verurteilten bzw. Untergebrachten zwingend vorschreibt, kann das Gericht eine Anhörung gegen dessen Willen nicht erzwingen (BGH, Beschluss vom 12. August 2015 - StB 6/15, juris).
  • BGH, 14.12.2011 - 5 StR 488/11

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (erhebliche rechtswidrige

    Auszug aus OLG Hamm, 04.07.2017 - 3 Ws 256/17
    In diesem Zusammenhang kommt es nicht auf das Gewicht des gesetzlichen Straftatbestandes, sondern auf die zu befürchtende konkrete Ausgestaltung der Taten an (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 5 StR 488/11, NStZ-RR 2012, 39, 40).
  • KG, 20.02.2017 - 5 Ws 17/17

    Überprüfung der Maßregelvollstreckung nach gesetzlicher Neuregelung:

    Auszug aus OLG Hamm, 04.07.2017 - 3 Ws 256/17
    Dabei handelt es sich um eine gemeingefährliche Straftat, die insbesondere im Fall der Inbrandsetzung einer Wohnung immer mit der konkreten oder zumindest abstrakten Gefahr einer schweren körperlichen Schädigung von Menschen verbunden ist und daher nach dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus über sechs Jahre hinaus rechtfertigen kann, § 67d Abs. 6 S. 2 StGB n.F. (vgl. BT-Drucks. 18/7244, S. 34; KG Berlin, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 5 Ws 17/17, juris, Rdnr. 25).
  • OLG München, 30.03.2016 - 1 Ws 160/16

    Sofortige Beschwerde gegen Erledigterklärung einer Unterbringung in einem

  • BGH, 16.10.2014 - 3 StR 329/14

    Anordnung der Unterbringungsmaßregel gegenüber einem bereits Untergebrachten;

  • BGH, 09.12.2014 - 2 StR 297/14

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • BGH, 25.04.2012 - 4 StR 81/12

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose bei

  • BGH, 25.08.1998 - 4 StR 385/98

    Voraussetzungen des Nichtbestehenbleibens eines Gesamtstrafenausspruchs -

  • BGH, 17.09.2009 - 4 StR 325/09

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Unverhältnismäßigkeit infolge

  • BGH, 23.06.2009 - 5 StR 149/09

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; nachträgliche Bildung der

  • BGH, 04.08.1998 - 5 StR 223/98

    Unterbringung in psychatrischem Krankenhaus - Voraussetzungen für Anordnung und

  • BGH, 21.04.1998 - 1 StR 103/98

    Erforderlichkeit der Prognose der Begehung vergleichbarer Taten für eine

  • BGH, 22.01.1998 - 4 StR 354/97

    Unterbringung in psychatrischem Krankenhaus bei geistiger Behinderung infolge

  • BGH, 09.05.2006 - 3 StR 111/06

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (erneute Anordnung trotz

  • BGH, 08.07.1999 - 4 StR 269/99

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Gefährlichkeitsprognose;

  • OLG Hamm, 22.01.2019 - 3 Ws 524/18

    Eröffnung; Sicherungsverfahren; hinreichender Tatverdacht

    - III-3 Ws 256/17, juris, m. w. N.).
  • OLG Hamm, 18.12.2017 - 3 Ws 498/17

    Einstweilige Unterbringung; psychiatrisches Krankenhaus; dringender Tatverdacht;

    Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Gründe seines Beschlusses vom 4. Juli 2017 (III-3 Ws 256/17) und die Ausführungen in dem Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 14. September 2017.
  • OLG Hamm, 09.04.2018 - 3 Ws 136/18

    Hinzuziehung eines Sachverständigen bei Widerruf der Maßregelaussetzung zur

    Soweit sich die in der angefochtenen Entscheidung beschriebenen aktuellen Vorfälle gegen das Pflegepersonal und Ärzte gerichtet haben, wird die Kammer auch zu berücksichtigen haben, dass krankheitstypische Taten, die im Rahmen einer Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik gegen Angehörige des Pflegepersonals begangen werden, nur eingeschränkt Anlass für Anordnung einer Unterbringung nach § 63 StGB sein können (BGH, Beschluss vom 08.07.1999 - 4 StR 269/99, Rdnr. 3; Beschluss vom 20.12.2001 - 4 StR 540/01, Rdnr. 8; Beschluss vom 09.12.2014 -2 StR 297/14; Senat, Beschluss vom 04.07.2017 - III-3 Ws 256/17, alle juris).
  • OLG Hamm, 18.12.2017 - 3 Ws 471/17

    Fortdauer der geschlossenen Unterbringung nach Taten gegen Mitpatienten in der

    Solche Taten verlangen, soweit sie nicht dem Bereich schwerster Rechtsgutverletungen zuzurechnen sind, schon nach ihrem äußeren Eindruck weit weniger nach einer Reaktion durch ein strafrechtliches Sicherungsverfahren und die Anordnung einer strafrechtlichen Maßregel (BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - 4 StR 354/97, NStZ 1998, 405; Beschluss vom 22. Februar 2011 - 4 StR 635/10, juris, Rn. 13, Senat, Beschluss vom 4. Juli 2017 - III-3 Ws 256/17).
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