Rechtsprechung
   OLG Hamm, 04.11.2009 - I-11 U 15/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,17523
OLG Hamm, 04.11.2009 - I-11 U 15/09 (https://dejure.org/2009,17523)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04.11.2009 - I-11 U 15/09 (https://dejure.org/2009,17523)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04. November 2009 - I-11 U 15/09 (https://dejure.org/2009,17523)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,17523) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 839 Abs. 1; FeuerungsVO NW § 8 Abs. 3
    Amtspflichten des Bezirksschornsteinfegermeisters bei der Abnahme eines Kaminofens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 10.06.1974 - III ZR 89/72

    Bezirksschornsteinfegermeister - § 839 BGB, § 1 Abs. 3 prStHG, "Gebührenbeamter"

    Auszug aus OLG Hamm, 04.11.2009 - 11 U 15/09
    In Übereinstimmung mit der Rechtssprechung des BGH ( NJW 1974, 1507 ff ; 1508 f; zugrunde lag dem eine Entscheidung des Senats vom 28.04.1972 -11 U 269/71-, NJW 1972, 2088 ) stellt das Landgericht fest, dass der Beklagte für in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben verursachte Schäden persönlich hafte, weil eine Haftung der Körperschaft, in deren Diensten er steht, nach Art. 34 Abs. 1 GG durch § 1 Abs. 3, § 4 des Preuß.

    Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung dieser Aufgabe dient dabei dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung der Feuersicherheit (vorbeugender Brandschutz), daneben aber im Sinne einer drittschützenden Amtspflicht auch dem Schutz des einzelnen Grundstückseigentümers, dessen Eigentum durch Versäumnisse und unsachgemäße Prüftätigkeit des Beklagten in diesem Bereich unmittelbar bedroht ist ( BGH NJW 1974, 1507 ff, 1508 unter Hinweis auf Hegel, VersR 1962, 1039; Senat, NVwZ-RR 1990, 228 ).

    Die Berechtigung des von der Klägerin erhobenen Vorwurfs, der Beklagte habe im Rahmen seiner nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 SchfG (zur Unterscheidung vgl. BGH NJW 1974, 1507 ff, 1508 ) entfalteten Prüftätigkeit seine ihm hierbei obliegenden Amtspflichten verletzt, erscheint nach Einschätzung des Senats indes nachhaltig zweifelhaft.

  • OLG Hamm, 28.04.1972 - 11 U 269/71
    Auszug aus OLG Hamm, 04.11.2009 - 11 U 15/09
    In Übereinstimmung mit der Rechtssprechung des BGH ( NJW 1974, 1507 ff ; 1508 f; zugrunde lag dem eine Entscheidung des Senats vom 28.04.1972 -11 U 269/71-, NJW 1972, 2088 ) stellt das Landgericht fest, dass der Beklagte für in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben verursachte Schäden persönlich hafte, weil eine Haftung der Körperschaft, in deren Diensten er steht, nach Art. 34 Abs. 1 GG durch § 1 Abs. 3, § 4 des Preuß.

    Diese Einschätzung ist zwar nicht unbestritten (vgl. Burrichter NJW 1973, 192; abweichend auch OLG Karlsruhe, VersR 2007, 108 und OLG München, OLGR 2004, 227; vgl. Nachweis bei Palandt-Sprau, BGB, 68. Aufl. § 839 Rn 136 ), einer nähere Auseinandersetzung mit dem insoweit bestehenden Meinungsstreit bedarf es vorliegend allerdings nicht, da aus noch darzulegenden Gründen bereits eine Amtspflichtverletzung des Beklagten zweifelhaft und jedenfalls ein Schuldvorwurf gegen ihn nicht zu erheben ist.

  • OLG Hamm, 14.06.1989 - 11 U 27/89
    Auszug aus OLG Hamm, 04.11.2009 - 11 U 15/09
    In seiner Eigenschaft als von der zuständigen Verwaltungsbehörde hierzu bestellter Bezirksschornsteinfeger (§ 3 Abs. 1 SchfG) wird der Beklagte zwar als dem Handwerk angehörender Gewerbetreibender (§ 3 Abs. 2 S. 1 SchornsteinfegerG) im Rahmen privatrechtlicher Werkverträge tätig, soweit er beispielsweise Kehrarbeiten für die Eigentümer von ihm betreuter Hausgrundstücke ausführt, handelt daneben aber bei bestimmten Tätigkeiten, so bei der Feuerstättenschau (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG), der Bauabnahme (§ 43 Abs. 7 BauO NRW) sowie bei Tätigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes und der rationellen Energieverwendung auch in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben (§ 3 Abs. 2 S. 2 SchfG; vgl. hierzu auch BGH NJW 1974 m.w.N. sowie Urteil des Senats vom 14.06.1989 -11 U 27/89-, NVwZ-RR 1990, 228 f .).

    Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung dieser Aufgabe dient dabei dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung der Feuersicherheit (vorbeugender Brandschutz), daneben aber im Sinne einer drittschützenden Amtspflicht auch dem Schutz des einzelnen Grundstückseigentümers, dessen Eigentum durch Versäumnisse und unsachgemäße Prüftätigkeit des Beklagten in diesem Bereich unmittelbar bedroht ist ( BGH NJW 1974, 1507 ff, 1508 unter Hinweis auf Hegel, VersR 1962, 1039; Senat, NVwZ-RR 1990, 228 ).

  • BGH, 17.03.1994 - III ZR 27/93

    Sorgfaltspflichten einer Behörde; Amtshaftung wegen Versagung einer

    Auszug aus OLG Hamm, 04.11.2009 - 11 U 15/09
    Bei der Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung hat jeder Inhaber eines öffentlichen Amtes die Gesetzes- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und sich danach aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsmeinung zu bilden ( BGH NJW 2003, 3693 ff, 3696; NJW 1994, 3158 ff ).
  • OLG München, 29.01.2004 - 1 U 4881/03

    Haftung des Bezirkskaminkehrermeisters in Bayern bei der Wahrnehmung hoheitlicher

    Auszug aus OLG Hamm, 04.11.2009 - 11 U 15/09
    Zutreffend und von der Berufung unbeanstandet ist das Landgericht davon ausgegangen, dass als Anspruchsgrundlage für das Schadensersatzverlangen der Klägerin aus nach § 67 VVG a.F. auf sie übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers Pingel allein die Bestimmung des § 839 Abs. 1 BGB in Betracht kommt, während ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) ausscheidet, weil die dem Beklagten angelastete Pflichtverletzung seinem hoheitlichen Aufgabenbereich zuzuordnen ist ( vgl. hierzu auch OLG München, Urteil vom 29.01.2004 -1 U 4881/03-, OLGR München 2004, 227 f ).
  • OLG Karlsruhe, 31.08.2006 - 12 U 60/06

    Amtshaftung: Haftungsüberleitung bei Verantwortlichkeit eines

    Auszug aus OLG Hamm, 04.11.2009 - 11 U 15/09
    Diese Einschätzung ist zwar nicht unbestritten (vgl. Burrichter NJW 1973, 192; abweichend auch OLG Karlsruhe, VersR 2007, 108 und OLG München, OLGR 2004, 227; vgl. Nachweis bei Palandt-Sprau, BGB, 68. Aufl. § 839 Rn 136 ), einer nähere Auseinandersetzung mit dem insoweit bestehenden Meinungsstreit bedarf es vorliegend allerdings nicht, da aus noch darzulegenden Gründen bereits eine Amtspflichtverletzung des Beklagten zweifelhaft und jedenfalls ein Schuldvorwurf gegen ihn nicht zu erheben ist.
  • BGH, 23.10.2003 - III ZR 9/03

    Zu Ansprüchen wegen amtspflichtwidriger Maßnahmen von Staatsanwaltschaft und

    Auszug aus OLG Hamm, 04.11.2009 - 11 U 15/09
    Bei der Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung hat jeder Inhaber eines öffentlichen Amtes die Gesetzes- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und sich danach aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsmeinung zu bilden ( BGH NJW 2003, 3693 ff, 3696; NJW 1994, 3158 ff ).
  • SG Hildesheim, 06.10.2009 - S 25 SF 119/09
    Die Erinnerung gegen den Kostenansatz des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Hildesheim vom 27. Juli 2009 im Verfahren S 11 U 15/09 wird zurückgewiesen.

    Im zugrunde liegenden Klageverfahren S 11 U 15/09 ist Streitgegenstand ein vom Erinnerungsführer gegenüber dem Gemeindeunfallversicherungsverband Hannover geltend gemachter Beitrags- und Auslagenerstattungsanspruch.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Akte S 11 U 15/09 Bezug genommen, die vorgelegen hat und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.

    Für das zugrunde liegende Klageverfahren S 11 U 15/09 findet gemäß § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) das GKG Anwendung, weil weder der dortige Kläger noch der dortige Beklagte zu den nach § 183 SGG privilegierten Beteiligten gehören.

    Für den Fall einer Ermäßigung der Gerichtskosten durch unstreitige Erledigung nach Nr. 7111 Kostenverzeichnis zum GKG sowie für den Fall einer endgültigen Kostentragungspflicht des Beklagten im Klageverfahren S 11 U 15/09, z. B. nach § 197a SGG iVm 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine entsprechende Rückerstattung der nicht verbrauchten bzw. der nicht endgültig zu tragenden Gerichtskosten beantragt werden.

  • BGH, 24.06.2010 - III ZR 315/09

    Amtshaftung eines Bezirksschornsteinfegers: Beachtlichkeit einer auf Grund ihrer

    Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. November 2009 - I-11 U 15/09 - gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
  • AG Brandenburg, 12.11.2021 - 31 C 264/17

    Schornsteinfegerhaftung gegenüber Hauseigentümer für Ruß- und Rauchentwicklung

    Nur bei bestimmten Tätigkeiten - z.B. im Rahmen des Immissionsschutzes sowie der rationellen Energieverwendung und der Feuerstättenschau ( BGH , Urteil vom 26.04.2018, Az.: III ZR 367/16; BGH , Urteil vom 24.02.1983, Az.: III ZR 82/81; BGH , Urteil vom 10.06.1974, Az.: III ZR 89/72; OLG Dresden , Urteil vom 30.06.2021, Az.: 1 U 264/21; OLG Hamm , Urteil vom 04.11.2009, Az.: I-11 U 15/09; OLG Karlsruhe , Urteil vom 31.08.2006, Az.: 12 U 60/06; OLG München , Urteil vom 29.01.2004, Az.: 1 U 4881/03; OLG Hamm , Urteil vom 14.06.1989, Az.: 11 U 27/89; LG Berlin , Urteil vom 23.11.2009, Az.: 5 O 385/08; LG Arnsberg , Urteil vom 20.03.2002, Az.: 2 O 406/01 ) - nahm der Bezirksschornsteinfegermeister insofern noch bis zum 31.12.2017 öffentliche Aufgaben wahr.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht