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   OLG Hamm, 04.11.2013 - I-11 U 38/13   

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OLG Hamm, 04.11.2013 - I-11 U 38/13 (https://dejure.org/2013,41293)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04.11.2013 - I-11 U 38/13 (https://dejure.org/2013,41293)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04. November 2013 - I-11 U 38/13 (https://dejure.org/2013,41293)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde hinsichtlich von Straßenbäumen ausgehender Gefahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamm, 24.10.2012 - 11 U 100/12

    Pflicht einer Gemeinde zur Kontrolle von Straßenbäumen

    Auszug aus OLG Hamm, 04.11.2013 - 11 U 38/13
    Dies gilt zum einen deshalb, weil von der Baumart Platanen auch bei Berücksichtigung der spezifischen Eigenarten der Massaria-Krankheit, insbesondere der in ihrer Folge schnell auftretenden Totholzbildung, letztlich keine nennenswert größeren Gefahren für Menschen und Sachwerte ausgehen als von anderen Baumarten, die aufgrund anderer Einwirkungen und Erkrankungen in vergleichbarer Weise geschwächt werden können (Senatsurteil vom 24.10.2012, I-11 U 100/12).

    Anderenfalls genügt die verkehrssicherungspflichtige Kommune auch bei Platanen ihrer Verkehrssicherungspflicht durch zweimal im Jahr vom Boden aus durchgeführten Regelkontrollen, wobei eine im belaubtem und eine im unbelaubtem Zustand des Baumes vorzunehmen ist (Senatsbeschluss vom 19.10.2012, I-11 U 149/12; Senatsurteil vom 24.10.2012, I-11 U 100/12).

  • BGH, 21.01.1965 - III ZR 217/63

    Umfang der Straßenverkehrssicherungspflicht; Inspektion von Straßenbäumen

    Auszug aus OLG Hamm, 04.11.2013 - 11 U 38/13
    Dieser Umstand vermag jedoch schon aus ökologischen Gründen eine vorsorgliche Entfernung sämtlicher Bäume aus der Nähe von Straßen und Gehwegen nicht zu rechtfertigen, denn der Verkehr muss gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen, sondern auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhen, als unvermeidbar hinnehmen Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt in solchen Fällen deshalb nur dann vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen (BGH, NJW 1965, 815 f. - Rz. 12 f. bei Juris; BGH, NJW 2004, 1381 f., Rz. 5 bei Juris).

    Zu einer eingehenderen fachmännischen Untersuchung des Baumes ist der Verkehrssicherungspflichtige erst verpflichtet, wenn besondere Umstände wie etwa trockenes Laub, trockene Äste, äußere Verletzungen oder Beschädigungen des Baumes und dergleichen sie angezeigt sein lassen (BGH, NJW 1965, 815 f. - Rz 13 bei Juris; BGH AUR 2005, 410 - Rz. 11 bei Juris).

  • OLG Hamm, 24.09.2004 - 9 U 158/02

    Verkehrssicherungspflicht, Straßenbäume, Defektsymptome, Sichtprüfung,

    Auszug aus OLG Hamm, 04.11.2013 - 11 U 38/13
    Eine regelmäßig eingehende fachmännische Untersuchung sämtlicher Bäume - mit zum Teil aufwändigen Geräten (z.B. durch Einsatz von Hubsteigern oder eines sog. "Fractometers") - kann nicht gefordert werden, weil dies in Anbetracht der umfangreichen Baumbestände der Gebietskörperschaften deren wirtschaftliche Möglichkeiten bei weitem sprengen würde (vgl. OLG Hamm, Urteil NZV 2005, 371 f.- Rz. 9 bei Juris).
  • OLG Köln, 29.07.2010 - 7 U 31/10

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich Straßenbäumen

    Auszug aus OLG Hamm, 04.11.2013 - 11 U 38/13
    Von einem Teil der Rechtsprechung wird allerdings seit einigen Jahren die Auffassung vertreten, dass die bisher vorherrschende Rechtsprechung inzwischen durch neue fachliche Erkenntnisse überholt sei und eine starre Kontrolle zweimal im Jahr mittlerweise als baumpflegerisch nicht sinnvoll und angezeigt angesehen werde, weil sie den Umständen des Einzelfalls nicht gerecht werde (vgl. z.B.: OLG Köln, VersR 2010, 1328f., Rz. 13 bei Juris).
  • BGH, 04.03.2004 - III ZR 225/03

    Zur Verkehrssicherungspflicht für Straßenbäume

    Auszug aus OLG Hamm, 04.11.2013 - 11 U 38/13
    Dieser Umstand vermag jedoch schon aus ökologischen Gründen eine vorsorgliche Entfernung sämtlicher Bäume aus der Nähe von Straßen und Gehwegen nicht zu rechtfertigen, denn der Verkehr muss gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen, sondern auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhen, als unvermeidbar hinnehmen Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt in solchen Fällen deshalb nur dann vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen (BGH, NJW 1965, 815 f. - Rz. 12 f. bei Juris; BGH, NJW 2004, 1381 f., Rz. 5 bei Juris).
  • BGH, 08.10.2004 - V ZR 84/04

    Verkehrssicherungspflicht für Bäume auf einem Grundstück

    Auszug aus OLG Hamm, 04.11.2013 - 11 U 38/13
    Zu einer eingehenderen fachmännischen Untersuchung des Baumes ist der Verkehrssicherungspflichtige erst verpflichtet, wenn besondere Umstände wie etwa trockenes Laub, trockene Äste, äußere Verletzungen oder Beschädigungen des Baumes und dergleichen sie angezeigt sein lassen (BGH, NJW 1965, 815 f. - Rz 13 bei Juris; BGH AUR 2005, 410 - Rz. 11 bei Juris).
  • OLG Oldenburg, 11.05.2017 - 12 U 7/17

    Fallende Äste: Baumkontrolle: Reichweite der Verkehrssicherungspflicht von

    Dabei schwankt die Rechtsprechung hinsichtlich der Qualifikation des Kontrollierenden: BGH VersR 2014, 722 legt den "Einsichtigen" zugrunde, überwiegend wird eine Sichtkontrolle vom Boden durch einen "fachlich Qualifizierten" verlangt (OLG Hamm, Beschluss vom 4.11.2013, I-11 U 38/13 - juris; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 28.6.2011, 2 U 16/10 - juris; OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 2007, 937).
  • OLG Hamm, 30.10.2020 - 11 U 34/20

    Fahrzeugschaden, umstürzender Straßenbaum, Verkehrssicherungspflicht

    Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt in solchen Fällen deshalb nur dann vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen (BGH, Urteil vom 21.01.1965, III ZR 217/63, NJW 1965, 815 f, - Rz. 12 f. bei Juris; BGH, Urteil vom 04.08.2004, III ZR 225/03 - Rz. 5 bei Juris, OLG Hamm, Beschluss vom 04.11.2013, I-11 U 38/13).

    Unabhängig von der Frage der Kontrolldichte ist der Verkehrssicherungspflichtige zu einer eingehenderen fachmännischen Untersuchung - mit zum Teil aufwändigen Geräten wie etwa einem Hubsteiger oder Fractometer - erst dann verpflichtet, wenn bei der Regelkontrolle an dem betreffenden Baum konkrete Defektsymptome - wie etwa spärliche und trockene Belaubung, dürre Äste, äußere Verletzungen, Wachstumsauffälligkeiten oder Pilzbefall - erkennbar sind (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 23.11.2012, I-11 U 108/11; OLG Hamm, Beschluss vom 04.11.2013, I-11 U 38/13; BGH, NJW 1965, 815 f. - Rz 13 bei Juris; BGH Urteil vom 08.10.2004, V ZR 84/04 - Rz. 11 bei Juris).

    Die regelmäßige Durchführung derart eingehender Untersuchungen sämtlicher Bäume auch ohne Vorliegen konkreter Defektsymptome kann nicht vom Verkehrssicherungspflichtigen gefordert werden, weil dies in Anbetracht der umfangreichen Baumbestände der Gebietskörperschaften deren wirtschaftliche Möglichkeiten bei weitem überfordern würde (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 24.09.2004, 9 U 158/02 - Rz. 9 bei Juris; OLG Hamm, Beschluss vom 04.11.2013, I-11 U 38/13).

  • OLG Saarbrücken, 26.11.2015 - 4 U 64/14

    Amtshaftung: Umfang der Verkehrssicherungspflicht der öffentlichen Hand zur

    Hierzu sind regelmäßige Kontrollen vorzunehmen, wobei die Länge des Kontrollintervalls unterschiedlich beurteilt wird (OLG Hamm, Beschluss vom 4.11.2013 - 11 U 38/13, bei Juris Rn. 14 ff.; OLG Köln, VersR 2010, 1328-1329; OLG Karlsruhe, VersR 1994, 358; OLG Düsseldorf, VersR 1992, 467; ferner Schneider, VersR 2007, 743, 747 ff. und BGH, Urteil vom 2.7.2004 - V ZR 33/04, bei Juris Rn. 13 sowie Urteil vom 4.3.2004 - III ZR 225/03, bei Juris Rn. 6, 7).Eine eingehende fachmännische Untersuchung ist nur dann vorzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die der Erfahrung nach auf eine besondere Gefährdung hindeuten, etwa eine spärliche oder trockene Belaubung, dürre Äste, äußere Verletzungen, Wachstumsauffälligkeiten oder Pilzbefall (vgl. BGH, Urteil vom 6.3.2014 - III ZR 352/13, bei Juris Rn. 7; OLG Hamm, Urteil vom 31.10.2014 - 11 U 57/13, bei Juris Rn. 5).
  • OLG Köln, 27.08.2015 - 7 U 119/14

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers hinsichtich von

    Zu einer eingehenderen fachmännischen Untersuchung des Baumes ist der Verkehrssicherungspflichtige erst verpflichtet, wenn besondere Umstände wie etwa trockenes Laub, trockene Äste, äußere Verletzungen oder Beschädigungen des Baumes und dergleichen sie angezeigt sein lassen (st. Rspr. seit BGH, NJW 1965, 815 f.; zuletzt BGH NJW 2014, 1588 mwN; auch OLG Hamm, Beschl. v. 04.11.2013 - 11 U 38/13, zit. nach juris.de; LG Köln VersR 2010, 1329).

    Anderenfalls genügt die verkehrssicherungspflichtige Kommune auch bei Platanen ihrer Verkehrssicherungspflicht durch vom Boden aus durchgeführte Regelkontrollen (OLG Hamm OLGR NRW 14/2013; Beschl. v. 04.11.2013 - 11 U 38/13, zit. nach juris.de; auch LG Köln VersR 2010, 1329).

  • LG Bochum, 08.07.2016 - 5 O 252/14

    Schadensersatzbegehren für die Beschädigung eines Pkw durch einen herabfallenden

    Zu einer eingehenderen fachmännischen Untersuchung des Baumes ist der Verkehrssicherungspflichtige erst verpflichtet, wenn besondere Umstände wie etwa trockenes Laub, trockene Äste oder Verletzungen oder Beschädigungen des Baumes und dergleichen sie angezeigt sein lassen (OLG Hamm, Beschluss vom 04.11.2013, 11 U 38/13; Beschluss vom 21.09.2012, 11 U 149/12).

    Dabei ist zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich eine zweimal jährlich vom Boden aus durchgeführte äußere Sichtprüfung des Baumes bezogen auf Gesundheit und Standsicherheit durch den Verkehrssicherungspflichtigen erforderlich, aber auch ausreichend, so lange nicht konkrete Defektsymptome an dem betreffenden Baum erkennbar sind (OLG Hamm, Beschluss vom 04.11.2013, 11 U 38/13; Beschluss vom 21.09.2012, 11 U 149/12).

  • OLG Hamm, 04.11.2022 - 11 U 86/21

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Straßenbaulast hinsichtlich

    Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt in solchen Fällen deshalb nur vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen (BGH, Urteil vom 21.01.1965 - III ZR 217/63, juris Rn. 13; Senatsurteil vom 30.10.2020 - 11 U 34/20, juris Rn. 7; Senatsbeschluss vom 04.11.2013 - 11 U 38/13, juris Rn. 13).

    Die regelmäßige Durchführung solch eingehender Untersuchungen sämtlicher Bäume auch ohne Vorliegen konkreter Defektsymptome kann nicht vom Verkehrssicherungspflichtigen gefordert werden, weil dies in Anbetracht der umfangreichen Baumbestände der Gebietskörperschaften deren wirtschaftliche Möglichkeiten bei weitem überfordern würde (Senatsurteil vom 30.10.2020 - 11 U 34/20, juris Rn. 9; Senatsbeschluss vom 04.11.2013 - 11 U 38/13, juris Rn. 14).

  • LG Bonn, 02.07.2014 - 1 O 64/14

    Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung bzgl.

    Zu einer eingehenderen fachmännischen Untersuchung des Baumes ist der Verkehrssicherungspflichtige erst verpflichtet, wenn besondere Umstände wie etwa trockenes Laub, trockene Äste, äußere Verletzungen oder Beschädigungen des Baumes und dergleichen sie angezeigt sein lassen (st. Rspr. seit BGH, NJW 1965, 815 f.; zuletzt BGH NJW 2014, 1588 mwN; auch OLG Hamm, Beschl. v. 04.11.2013 - 11 U 38/13, zit. nach juris.de; LG Köln VersR 2010, 1329).

    Anderenfalls genügt die verkehrssicherungspflichtige Kommune auch bei Platanen ihrer Verkehrssicherungspflicht durch vom Boden aus durchgeführte Regelkontrollen (OLG Hamm OLGR NRW 14/2013; Beschl. v. 04.11.2013 - 11 U 38/13, zit. nach juris.de; auch LG Köln VersR 2010, 1329).

  • OLG Düsseldorf, 23.05.2018 - 18 U 27/17

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich Straßenbäumen in

    weiter veranlassten Kontrolle ein äußerlich erkennbarer Defekt des Baumes hätte auffallen müssen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 04.11.2013 - I-11 U 38/13, zitiert nach juris, dort Tz. 24).
  • LG Bochum, 15.07.2022 - 5 O 366/20
    Zu einer eingehenderen fachmännischen Untersuchung des Baumes ist die Verkehrssicherungspflichtige daher erst verpflichtet, wenn besondere Umstände wie etwa trockenes Laub, trockene Äste, äußere Verletzungen oder Beschädigungen des Baumes oder dergleichen sie angezeigt sein lassen (OLG Hamm, Beschl. v. 04.11.2013, Az. 11 U 38/13).

    Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist erst dann anzunehmen, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine konkrete Gefahr durch den Baum hinweisen (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 04.11.2013, Az. 11 U 38/13).

  • VG Münster, 17.04.2015 - 5 K 3212/13

    Schadensersatz; Fürsorgepflicht; Verkehrssicherungspflicht; Wind; Baum; Zwiesel

    vgl. dazu m. w. N. für beide Ansichten OLG Hamm, Beschluss vom 4. November 2013 - 11 U 38/13 u.a. -, juris, Rn. 15 f.
  • OLG Hamm, 28.06.2023 - 11 U 170/22

    Verkehrssicherungspflicht; Sturm; Straßensperrung

  • VG Berlin, 16.12.2021 - 1 K 4.18
  • LG Münster, 03.05.2021 - 11 O 302/20
  • LG Bonn, 24.09.2014 - 1 O 29/14

    Schadensersatzbegehren gegen einen Landesbetrieb wegen einer behaupteten

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