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   OLG Hamm, 05.01.2006 - 2 Ws 2/06   

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OLG Hamm, 05.01.2006 - 2 Ws 2/06 (https://dejure.org/2006,2603)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05.01.2006 - 2 Ws 2/06 (https://dejure.org/2006,2603)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05. Januar 2006 - 2 Ws 2/06 (https://dejure.org/2006,2603)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Untersuchungshaft wegen Verdachts auf illegales Einschleusen von chinesischen Staatsbürgern; Besonderer Beschleunigungsgrundsatz auch nach Beginn der Hauptverhandlung; Niedrige zu erwartenden Reststrafe bei Anrechnung von fast 17 Monaten Untersuchungshaft; Aufhebung des ...

  • Judicialis

    MRK Art. 6; ; MRK Art. 5; ; StPO § 121; ; StPO § 120

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MRK Art. 6, Art. 5; StPO § 121 § 120

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2006, 191
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05

    Recht auf Freiheit der Person (Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige

    Auszug aus OLG Hamm, 05.01.2006 - 2 Ws 2/06
    Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft ist im Hinblick auf deren bisherige Dauer und die mangelnde Förderung des Verfahrens durch die Strafkammer nicht mehr verhältnismäßig (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; vgl. auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2005 in 2 BvR 1964/05).

    Diese ständige Rechtsprechung hat es erst gerade in mehreren Entscheidungen mit mehr als deutlichen Worten bekräftigt (vgl. dazu insbesondere den noch nicht veröffentlichten Beschluss vom 5. Dezember 2005 in 2 BvR 1964/05 und die Anmerkung von Gaede in HRRS 2005, 409; vgl. auch noch BVerfG StV 2005, 220 = StraFo 2005, 152 mit weiteren Nachweisen).

    (1) Der Verfahrensablauf bis zum Beginn der Hauptverhandlung am 2. Februar 2005 dürfte - auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in seinem grundlegenden Beschluss von 5. Dezember 2005 in 2 BvR 1964/05 - nicht zu beanstanden sein.

    Dieser Verfahrensablauf entspricht in keiner Weise den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der bereits mehrfach erwähnten Entscheidung vom 5. Dezember 2005 (2 BvR 1964/05).

    Denn spätestens zu diesem Zeitpunkt musste eine auf - im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 5. Dezember 2005 in 2 BvR 1964/05) - effiziente Verhandlungsführung bedachte Strafkammer davon ausgehen, dass eine abschließende Entscheidung über die gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe nicht ohne diesen Zeugen würde getroffen werden können.

    Sollte er das nicht tun, so kann von den in § 230 Abs. 2 StPO vorgesehenen Zwangsmitteln unverzüglich Gebrauch gemacht werden (so auch BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2005, 2 BvR 1964/05).

  • BVerfG, 22.02.2005 - 2 BvR 109/05

    Freiheit der Person (Dauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus;

    Auszug aus OLG Hamm, 05.01.2006 - 2 Ws 2/06
    Diese ständige Rechtsprechung hat es erst gerade in mehreren Entscheidungen mit mehr als deutlichen Worten bekräftigt (vgl. dazu insbesondere den noch nicht veröffentlichten Beschluss vom 5. Dezember 2005 in 2 BvR 1964/05 und die Anmerkung von Gaede in HRRS 2005, 409; vgl. auch noch BVerfG StV 2005, 220 = StraFo 2005, 152 mit weiteren Nachweisen).

    So wie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz allgemein dazu anhalte, in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob die eingesetzten Mittel der Strafverfolgung und der Bestrafung unter Berücksichtigung der davon ausgehenden Grundrechtsbeschränkung für den Betroffenen noch in einem angemessenen Verhältnis zum dadurch erreichbaren Rechtsgüterschutz stehen (vgl. BVerfGE 46, 17, 29; BVerfG NJW 1992, 2472, 2473; NJW 1993, 3254, 3255; StV 2005, 220, 222 = StraFo 2005, 152), verpflichte er im Falle eines mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht im Einklang stehenden überlangen Verfahrens zu sorgfältiger Prüfung, ob und mit welchen Mitteln der Staat gegen den Betroffenen (noch) strafrechtlich vorgehen könne (vgl. BVerfG NJW 2003, 2225; BVerfG NJW 2003, 2897).

    Dementsprechend sei der Haftbefehl nach § 120 StPO aufzuheben, wenn die Fortdauer der Untersuchungshaft unverhältnismäßig (geworden) sei (BVerfG StV 2005, 220, 222 = StraFo 2005, 152).

    Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung erlauben aber bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht die Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft (so BVerfG im Beschluss vom 5. Dezember 2005 unter Hinweis auf BVerfG StV 2005, S. 220, 224 = StraFo 2005, 152 und BVerfG NJW 2005, 3485, 3487).

  • OLG Hamm, 20.10.2005 - 2 OBL 57/05

    Haftprüfung; Beschleunigungsgrundsatz; Haftsachen; Nichthaftsachen; Terminierung

    Auszug aus OLG Hamm, 05.01.2006 - 2 Ws 2/06
    In dem Zusammenhang merkt der Senat an, dass er schon in seinem Beschluss vom 20. Oktober 2005 in 2 OBL 57/05 darauf hingewiesen hat, dass die Neuregelung/Verlängerung der Unterbrechungsfristen in § 229 StPO durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz immer auch im Hinblick auf die Grundsätze der Art. 5 Abs. 2 und 6 Abs. 3a MRK gesehen werden müsse und deren Anwendung nicht zu einer Umgehung der §§ 121, 122 StPO führen könne und dürfe und auch nicht, was für den vorliegenden Fall gilt, zu einer nicht mehr angemessenen Ausdehnung der Hauptverhandlungsdauer.

    Sie dürfte aber nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 5. Dezember 2005, wonach "gegen die Auffassung, eine zeitweilige Verzögerung des Verfahrens könne durch eine besonders intensive Bearbeitung ausgeglichen werden, erhebliche Bedenken bestehen , weil diese Form der Bearbeitung ohnehin in jeder Lage des Verfahrens geboten ist", nicht mehr haltbar sein (so auch Gaede HRRS 2005, 409, 411; siehe dazu auch schon Senat StV 2000, 90 und Beschluss des Senats vom 20. Oktober 2005 in 2 OBL 57/05).

  • OLG Hamm, 13.03.2002 - 2 Ws 60/02

    Haftbefehl, Fluchtgefahr, hohe Straferwartung, Ausländer, Verbüßung, Vorlage der

    Auszug aus OLG Hamm, 05.01.2006 - 2 Ws 2/06
    Geht man aber davon aus und berücksichtigt zudem (vgl. dazu Senat in StV 2003, 170), dass gemäß § 51 StGB die inzwischen vollzogene Untersuchungshaft von fast 17 Monaten anzurechnen und im Zweifel eine positive Strafrestentscheidung nach § 57 StGB zu erwarten ist, dann dürfte die möglicherweise noch zu vollstreckende Reststrafe nicht (mehr) so hoch sein, dass sie einen ausreichenden Fluchtanreiz darstellt (vgl. dazu auch Senat in StV 1999, 37 und StraFo 2002, 177 = StV 2002, 492).

    Hinzu kommt weiter eine zögerliche Behandlung des Haftbeschwerdeverfahrens, dessen zeitlicher Ablauf nicht mit § 306 Abs. 2 StPO, wonach bei Nichtabhilfe die Akten dem Beschwerdegericht spätestens vor Ablauf von drei Tagen vorzulegen sind, in Einklang steht (vgl. dazu bereits Senat in StraFo 2000, 30 = StV 2000, 153 und Senat in StraFo 2002, 177 = StV 2002, 492).

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG Hamm, 05.01.2006 - 2 Ws 2/06
    Das Bundesverfassungsgericht betont deshalb in ständiger Rechtsprechung, dass der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist (vgl. BVerfGE 19, 342, 347; 20, 45, 49 f.; 36, 264 270; 53, 152, 158 f.).

    Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt (vgl. BVerfGE 20, 45, 49 f. 20, 144, 148; 36, 264, 270; 53, 152, 158 f.), und zu bedenken, dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößern wird (vgl. BVerfGE 36, 264, 270; 53, 152, 159).

  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

    Auszug aus OLG Hamm, 05.01.2006 - 2 Ws 2/06
    Das Bundesverfassungsgericht betont deshalb in ständiger Rechtsprechung, dass der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist (vgl. BVerfGE 19, 342, 347; 20, 45, 49 f.; 36, 264 270; 53, 152, 158 f.).

    Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt (vgl. BVerfGE 20, 45, 49 f. 20, 144, 148; 36, 264, 270; 53, 152, 158 f.), und zu bedenken, dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößern wird (vgl. BVerfGE 36, 264, 270; 53, 152, 159).

  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

    Auszug aus OLG Hamm, 05.01.2006 - 2 Ws 2/06
    Das Bundesverfassungsgericht betont deshalb in ständiger Rechtsprechung, dass der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist (vgl. BVerfGE 19, 342, 347; 20, 45, 49 f.; 36, 264 270; 53, 152, 158 f.).

    Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt (vgl. BVerfGE 20, 45, 49 f. 20, 144, 148; 36, 264, 270; 53, 152, 158 f.), und zu bedenken, dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößern wird (vgl. BVerfGE 36, 264, 270; 53, 152, 159).

  • OLG Hamm, 25.10.1999 - 2 Ws 314/99

    Inhalt des Haftbefehls; Entscheidung des Beschwerdegerichts

    Auszug aus OLG Hamm, 05.01.2006 - 2 Ws 2/06
    Hinzu kommt weiter eine zögerliche Behandlung des Haftbeschwerdeverfahrens, dessen zeitlicher Ablauf nicht mit § 306 Abs. 2 StPO, wonach bei Nichtabhilfe die Akten dem Beschwerdegericht spätestens vor Ablauf von drei Tagen vorzulegen sind, in Einklang steht (vgl. dazu bereits Senat in StraFo 2000, 30 = StV 2000, 153 und Senat in StraFo 2002, 177 = StV 2002, 492).
  • OLG Hamm, 21.10.1999 - 2 BL 169/99

    Strafprozeßrecht: Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate

    Auszug aus OLG Hamm, 05.01.2006 - 2 Ws 2/06
    Sie dürfte aber nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 5. Dezember 2005, wonach "gegen die Auffassung, eine zeitweilige Verzögerung des Verfahrens könne durch eine besonders intensive Bearbeitung ausgeglichen werden, erhebliche Bedenken bestehen , weil diese Form der Bearbeitung ohnehin in jeder Lage des Verfahrens geboten ist", nicht mehr haltbar sein (so auch Gaede HRRS 2005, 409, 411; siehe dazu auch schon Senat StV 2000, 90 und Beschluss des Senats vom 20. Oktober 2005 in 2 OBL 57/05).
  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 1309/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Beschleunigungsgebot in Haftsachen

    Auszug aus OLG Hamm, 05.01.2006 - 2 Ws 2/06
    In diesem Freiheitsgrundrecht ist das in Haftsachen geltende verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot angesiedelt (vgl. BVerfGE 46, 194, 195).
  • BGH, 19.12.2003 - StB 21/03

    Aufhebung des Haftbefehls gegen Abdelghani Mzoudi hat Bestand

  • OLG Hamm, 28.06.2004 - 2 Ws 175/04

    Nachprüfung des dringenden Tatverdachts im Haftbeschwerdeverfahren; Anforderungen

  • BVerfG, 25.07.2003 - 2 BvR 153/03

    Überlange Dauer eines Strafverfahrens infolge rechtsstaatswidriger

  • BVerfG, 19.03.1992 - 2 BvR 1/91

    Verfassungsverstoß bei Nichtberücksichtigung überlanger Verfahrensdauer

  • OLG Jena, 31.05.2005 - 1 Ws 185/05

    Haftbeschwerde

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

  • EGMR, 29.07.2004 - 49746/99

    Übermäßig lange Dauer der Untersuchungshaft und Verstoß gegen den

  • BVerfG, 04.10.1977 - 2 BvR 80/77

    Besorgnis der Befangenheit eines Bundesverfassungsrichters

  • BVerfG, 23.09.2005 - 2 BvR 1315/05

    Freiheit der Person; Rechtsstaatsprinzip; Beschleunigungsprinzip; überlange

  • BVerfG, 05.02.2003 - 2 BvR 327/02

    Überlange Dauer eines Strafverfahrens infolge staatlich verschuldeter Verzögerung

  • BVerfG, 19.04.1993 - 2 BvR 1487/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Dauer eines Strafverfahrens -

  • OLG Hamm, 27.12.2002 - 2 Ws 475/02

    Haftbeschwerde, Fluchtgefahr, Anrechung von Untersuchungshaft, 2/3 Zeitpunkt

  • OLG Hamm, 15.10.1998 - 2 Ws 474/98

    Fluchtgefahr, hohe Strafe, Verurteilung zu drei Jahren, Geständnis, dem Verfahren

  • OLG Hamm, 04.05.2006 - 2 Ws 111/06

    Haftprüfung; U-Haft, Terminierung; Verhinderung des Verteidigers;

    Verfahren, in denen sich der Beschuldigte bzw. Angeklagte in Untersuchungshaft befindet, sind mit der größtmöglichen Beschleunigung zu führen (vgl. dazu auch noch Senat in 2 OBL 57/05 und Beschlüsse vom 5. Januar 2006 in 2 Ws 2/06, StV 2006, 191, und vom 30. März 2006 in 2 Ws 71/06).
  • OLG Hamm, 30.03.2006 - 2 Ws 71/06

    Strafsenat entlässt Angeklagten aus Untersuchungshaft

    Insoweit steht, worauf der Senat schon an anderer Stelle hingewiesen hat (vgl. Beschluss des Senats vom 5. Januar 2006 in 2 Ws 2/06 mit weiteren Nachweisen) dem Senat nur ein eingeschränkter Prüfungsmaßstab zu (vgl. dazu auch BGH StraFo 2004, 135 = StV 2004, 143).

    Der Senat hat zudem gerade erst in der Entscheidung vom 28. Februar 2006 noch einmal betont, dass Untersuchungshaft-Verfahren mit der größtmöglichen Beschleunigung zu führen sind (vgl. dazu auch noch Senat in 2 OBL 57/05 und Beschluss vom 5. Januar 2006 in 2 Ws 2/06).

  • OLG Köln, 17.06.2013 - 2 Ws 331/13

    Verletzung des Beschleunigungsgebots; Frequenz und Dauer der Hauptverhandlung

    Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert sich regelmäßig das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung (vgl.BVerfG StV 2008, 198 ff., zit. n. juris, Rdn. 40; StV 2006, 703, zit. n. juris, Rdn. 35; OLG Hamm StV 2006, 191, zit. n. juris, Rdn. 17 f.).Dabei verlangt das verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerte Beschleunigungsgebot in Haftsachen (vgl. BVerfGE 46, 194, 195), dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen.

    Das Gericht ist gehalten, Zeugen auf effiziente Weise zu laden und einen straffen Verhandlungsplan festzulegen (BVerfG, Beschluss v. 17.01.2013, a.a.O., bei juris unter Rdnr. 53; BVerfG NJW 2006, 672, zit. n. juris, Rdn. 102; EGMR StV 2005, 136, 138 (Ziff. 51.); OLG Hamm StV 2006, 191, zit. n. juris, Rdn. 28).

  • OLG Hamm, 31.07.2008 - 2 Ws 217/08

    Haftbefehl; Aufhebung; Unverhältnismäßigkeit; Hauptverhandlung

    Von Bedeutung sind in dem Zusammenhang vor allem aber auch die bisherige und die noch zu erwartende Verfahrensdauer, die insbesondere über die Berücksichtigung des für Haftsachen geltenden besonderen Beschleunigungsgrundsatz des Art. 5 Abs. 3 Satz 2 MRK, von Belang ist (vgl. dazu EGMR StV 2005, 136 sowie u.a. BVerfG NJW 2006, 668; 2006, 672; OLG Hamm StV 2006, 191; OLG Frankfurt StV 2006, 195).
  • OLG Koblenz, 26.08.2010 - 2 Ws 383/10

    Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen durch nachlässige Planung

    Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert sich regelmäßig das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung (zuletzt Senatsbeschlüsse 2 Ws 67/09 vom 2.3.2009 und 2 Ws 366/07 vom 11.7.2007; vgl. auch BVerfG StV 2008, 198 ff., zit. n. juris, Rdn. 40; StV 2006, 703, zit. n. juris, Rdn. 35; OLG Hamm StV 2006, 191 , zit. n. juris, Rdn. 17 f.).

    Das Gericht ist gehalten, Zeugen auf effiziente Weise zu laden und einen straffen Verhandlungsplan festzulegen (BVerfG NJW 2006, 672 , zit. n. juris, Rdn. 102; EGMR StV 2005, 136, 138 (Ziff. 51.); OLG Hamm StV 2006, 191 , zit. n. juris, Rdn. 28).

  • OLG Hamm, 02.03.2006 - 2 Ws 56/06

    Haftbeschwerde, Terminierung; zu lange Verfahrensdauer; Beschleunigungsgrundsatz;

    Er führt zu der allgemeinen Forderung, dass Untersuchungshaft-Verfahren mit der größtmöglichen Beschleunigung zu führen sind (vgl. dAzu auch zuletzt Senat in 2 OBL 57/05 und Beschl. v. 5. Januar 2006 in 2 Ws 2/06).
  • OLG Hamm, 28.02.2008 - 2 Ws 48/08

    Fluchtgefahr; hohe Strafe; Außervollzugsetzung

    Der Senat hat bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass die Frage, ob Fluchtgefahr vorliegt oder nicht, die sorgfältige Berücksichtigung und Abwägung aller Umstände des Falles erfordert (siehe u.a. Senat in StV 1999, 37; StV 1999, 215 mit zustimmender Anmerkung Hohmann StV 2000, 152; StraFo 1999, 248; NStZ-RR 2000, 188 = StraFo 2000, 203; StV 2000, 320; StV 2001, 685; StV 2003, 170, 509; StV 2006, 191).
  • OLG Hamm, 14.11.2007 - 2 Ws 342/07

    Haftbeschwerde; Gegenstand der Prüfung; Anpassung des Haftbefehls, Fluchtgefahr

    Die Nachprüfung durch das Beschwerdegericht ist darauf beschränkt, ob das vom Haftgericht gewonnene Ergebnis auf Tatsachen gestützt ist, die im Zeitpunkt der Entscheidung zur Verfügung standen, sowie darauf, ob das mitgeteilte Ergebnis auf einer vertretbaren Bewertung dieser für und gegen den dringenden Tatverdacht sprechenden Umstände beruht (OLG Schleswig SchlHA 2003, 188; ebenso Senat im Beschluss vom 28. Juni 2004, 2 Ws 175/04, www.burhoff.de, sowie Senat in StV 2006, 191; StraFo 2006, 323 = StV 2006, 482 = NStZ-RR 2006, 311 und Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 5. Aufl., 2006, Rn. 539a mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Koblenz, 29.07.2016 - 2 Ws 335/16

    Untersuchungshaft: Beschleunigungsgebot bei Durchführung der Hauptverhandlung

    Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert sich regelmäßig das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung (Senatsbeschlüsse 2 Ws 366/07 vom 11.7.2007; 2 Ws 383/10 vom 26.10.2010; vgl. auch BVerfG StV 2008, 198 ff.; StV 2006, 703; OLG Hamm StV 2006, 191).
  • OLG Köln, 05.08.2011 - 2 Ws 473/11

    Entgegenstehende generalpräventive Erwägungen bei der Reststrafenaussetzung für

    Erforderlich wäre dafür eine nachhaltige positive Entwicklung, die deutlich über das für eine günstige Prognose erforderliche Maß hinaus geht (vgl. Senat 10.06.2011 -2 Ws 284/11- ; 22.07.2009 - 2 Ws 315/09 - 3.01.2006 - 2 Ws 2/06 - 13.05.2005 - 201/05).
  • KG, 06.10.2008 - 4 Ws 89/08

    Fortdauer der Untersuchungshaft: (Un-) Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung

  • OLG Dresden, 13.10.2006 - 1 Ws 207/06

    Strafprozessrecht: Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus, Verletzung des

  • OLG Celle, 20.02.2008 - 2 Ws 77/08

    Antrag auf Aussetzung bzw. Außervollzugsetzung eines bestehenden Haftbefehls

  • KG, 06.10.2008 - 1 AR 1185/08

    Wichtiger Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

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