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   OLG Hamm, 05.02.2004 - 1 Ss 28/04   

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OLG Hamm, 05.02.2004 - 1 Ss 28/04 (https://dejure.org/2004,12938)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05.02.2004 - 1 Ss 28/04 (https://dejure.org/2004,12938)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05. Februar 2004 - 1 Ss 28/04 (https://dejure.org/2004,12938)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    Diebstahl mit Waffen; Taschenmesser; Gebrauchsbereitschaft; Beisichführen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Werkzeugeigenschaft von Taschenmesser und K.O. Spray im Rahmen des Diebstahls; Anforderungen an Tatbestandsmerkmal des "Bei-Sich-Führens beim Diebstahl; Anforderungen an Schöffengericht zu Feststellungen des subjektiven Tatbestands; Erfordernis des Bewusstseins des ...

  • Judicialis

    StGB § 244

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 244
    Diebstahl mit Waffen; Taschenmesser; Gebrauchsbereitschaft; Beisichführen

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BayObLG, 25.02.1999 - 5St RR 240/98

    Bei sich führen einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs

    Auszug aus OLG Hamm, 05.02.2004 - 1 Ss 28/04
    Messer, auch soweit sie nicht als Spring-, Fall- oder Faustmesser als Waffe im technischen Sinne gelten und damit dem Anwendungsbereich des Waffengesetzes unterfallen, sind von der Rechtsprechung bislang durchweg als (abstrakt) gefährliche Werkzeuge i.S.d. §§ 244 Abs. 1 Nr. 1 a), 250 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB angesehen worden (vgl. BGH NStZ 1999, 136; NStZ-RR 2001, 41; BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 1; BayObLG NJW 1999, 2535; OLG Hamm NJW 2000, 3510; für kleinere Taschenmesser verneinend BayObLG NStZ-RR 2001, 202; für Taschenmesser zuletzt offengelassen von BGH NStZ-RR 2003, 12).

    Erforderlich ist nicht, dass der Täter oder Teilnehmer den Gegenstand in der Hand hält oder ihn am Körper trägt; es genügt, dass der gefährliche Gegenstand sich in Griffweite des Täters befindet und dieser sich seiner jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten bedienen kann, die Waffe oder das gefährliche Werkzeug dem Täter also zu jedem von ihm gewünschten Zeitpunkt einsatzbereit zur Verfügung steht (vgl. OLG Hamm NJW 2000, 3510; BayObLG NJW 1999, 2535; OLG Hamm, Beschluss vom 24.06.2003 - 3 Ss 385/03 - Tröndle/Fischer, a.a.O., § 244 Rdnr. 12 m.w.N.).

    Daran würde es beispielsweise fehlen, wenn der Angeklagte das Messer in einem auf dem Rücken befindlichen verschlossenen Rucksack mitgeführt hätte, denn der Angeklagte hätte dann zum Einsatz dieses Taschenmessers erst den Rucksack vom Rücken nehmen und den verschlossenen Rucksack sodann öffnen müssen, um an das Messer zu gelangen (zu vgl. BayObLG NJW 1999, 2535, 2536).

    Dabei ist unberücksichtigt geblieben, dass ein entsprechendes Bewusstsein beim Bei-Sich-Führen eines Messers der hier in Rede stehenden Art nicht ohne weiteres auf der Hand liegt (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 12; BayObLG NJW 1999, 2535; OLG Hamm, Beschluss vom 25.06.2003 - 3 Ss 385/03 -), zumal das amtsgerichtliche Urteil keinerlei Angaben darüber enthält, wo sich die beiden später sichergestellten Gegenstände konkret befanden.

  • OLG Hamm, 24.06.2003 - 3 Ss 385/03

    Diebstahl mit Waffen, Feststellungen, erforderlicher Umfang,

    Auszug aus OLG Hamm, 05.02.2004 - 1 Ss 28/04
    Erforderlich ist nicht, dass der Täter oder Teilnehmer den Gegenstand in der Hand hält oder ihn am Körper trägt; es genügt, dass der gefährliche Gegenstand sich in Griffweite des Täters befindet und dieser sich seiner jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten bedienen kann, die Waffe oder das gefährliche Werkzeug dem Täter also zu jedem von ihm gewünschten Zeitpunkt einsatzbereit zur Verfügung steht (vgl. OLG Hamm NJW 2000, 3510; BayObLG NJW 1999, 2535; OLG Hamm, Beschluss vom 24.06.2003 - 3 Ss 385/03 - Tröndle/Fischer, a.a.O., § 244 Rdnr. 12 m.w.N.).

    Dabei ist unberücksichtigt geblieben, dass ein entsprechendes Bewusstsein beim Bei-Sich-Führen eines Messers der hier in Rede stehenden Art nicht ohne weiteres auf der Hand liegt (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 12; BayObLG NJW 1999, 2535; OLG Hamm, Beschluss vom 25.06.2003 - 3 Ss 385/03 -), zumal das amtsgerichtliche Urteil keinerlei Angaben darüber enthält, wo sich die beiden später sichergestellten Gegenstände konkret befanden.

  • OLG Hamm, 07.09.2000 - 2 Ss 638/00

    Diebstahl mit Waffen, gefährliches Werkzeug, Beisichführen

    Auszug aus OLG Hamm, 05.02.2004 - 1 Ss 28/04
    Messer, auch soweit sie nicht als Spring-, Fall- oder Faustmesser als Waffe im technischen Sinne gelten und damit dem Anwendungsbereich des Waffengesetzes unterfallen, sind von der Rechtsprechung bislang durchweg als (abstrakt) gefährliche Werkzeuge i.S.d. §§ 244 Abs. 1 Nr. 1 a), 250 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB angesehen worden (vgl. BGH NStZ 1999, 136; NStZ-RR 2001, 41; BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 1; BayObLG NJW 1999, 2535; OLG Hamm NJW 2000, 3510; für kleinere Taschenmesser verneinend BayObLG NStZ-RR 2001, 202; für Taschenmesser zuletzt offengelassen von BGH NStZ-RR 2003, 12).

    Erforderlich ist nicht, dass der Täter oder Teilnehmer den Gegenstand in der Hand hält oder ihn am Körper trägt; es genügt, dass der gefährliche Gegenstand sich in Griffweite des Täters befindet und dieser sich seiner jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten bedienen kann, die Waffe oder das gefährliche Werkzeug dem Täter also zu jedem von ihm gewünschten Zeitpunkt einsatzbereit zur Verfügung steht (vgl. OLG Hamm NJW 2000, 3510; BayObLG NJW 1999, 2535; OLG Hamm, Beschluss vom 24.06.2003 - 3 Ss 385/03 - Tröndle/Fischer, a.a.O., § 244 Rdnr. 12 m.w.N.).

  • BGH, 27.09.2002 - 5 StR 117/02

    Diebstahl mit Waffen (Beisichführen eines "anderen gefährlichen Werkzeugs";

    Auszug aus OLG Hamm, 05.02.2004 - 1 Ss 28/04
    Messer, auch soweit sie nicht als Spring-, Fall- oder Faustmesser als Waffe im technischen Sinne gelten und damit dem Anwendungsbereich des Waffengesetzes unterfallen, sind von der Rechtsprechung bislang durchweg als (abstrakt) gefährliche Werkzeuge i.S.d. §§ 244 Abs. 1 Nr. 1 a), 250 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB angesehen worden (vgl. BGH NStZ 1999, 136; NStZ-RR 2001, 41; BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 1; BayObLG NJW 1999, 2535; OLG Hamm NJW 2000, 3510; für kleinere Taschenmesser verneinend BayObLG NStZ-RR 2001, 202; für Taschenmesser zuletzt offengelassen von BGH NStZ-RR 2003, 12).

    Dabei ist unberücksichtigt geblieben, dass ein entsprechendes Bewusstsein beim Bei-Sich-Führen eines Messers der hier in Rede stehenden Art nicht ohne weiteres auf der Hand liegt (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 12; BayObLG NJW 1999, 2535; OLG Hamm, Beschluss vom 25.06.2003 - 3 Ss 385/03 -), zumal das amtsgerichtliche Urteil keinerlei Angaben darüber enthält, wo sich die beiden später sichergestellten Gegenstände konkret befanden.

  • BayObLG, 12.04.2000 - 5St RR 206/99

    Diebstahl mit Waffen bei Mitführen eines Taschenmessers

    Auszug aus OLG Hamm, 05.02.2004 - 1 Ss 28/04
    Messer, auch soweit sie nicht als Spring-, Fall- oder Faustmesser als Waffe im technischen Sinne gelten und damit dem Anwendungsbereich des Waffengesetzes unterfallen, sind von der Rechtsprechung bislang durchweg als (abstrakt) gefährliche Werkzeuge i.S.d. §§ 244 Abs. 1 Nr. 1 a), 250 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB angesehen worden (vgl. BGH NStZ 1999, 136; NStZ-RR 2001, 41; BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 1; BayObLG NJW 1999, 2535; OLG Hamm NJW 2000, 3510; für kleinere Taschenmesser verneinend BayObLG NStZ-RR 2001, 202; für Taschenmesser zuletzt offengelassen von BGH NStZ-RR 2003, 12).
  • BGH, 15.05.2002 - 2 StR 441/01

    Vorlage an den Großen Senat; räuberische Erpressung; gefährliches Werkzeug;

    Auszug aus OLG Hamm, 05.02.2004 - 1 Ss 28/04
    Als gefährliches Werkzeug gelten solche Gegenstände, die objektiv gefährlich d.h. nach ihrer objektiven Beschaffenheit geeignet sind, bei einer Verwendung erhebliche Verletzungen herbeizuführen (vgl. BGH NJW 2002, 2889; Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., § 244 Rdnr. 7; Schönke/Schröder-Eser, StGB, 26. Aufl., § 244 Rdnr. 5; Lackner/Kühl, StGB, 24. Aufl., § 244 Rdnr. 3 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 17.06.1998 - 1 StR 270/98

    Ausbeulung unter dem Hemd - Messer, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB

    Auszug aus OLG Hamm, 05.02.2004 - 1 Ss 28/04
    Messer, auch soweit sie nicht als Spring-, Fall- oder Faustmesser als Waffe im technischen Sinne gelten und damit dem Anwendungsbereich des Waffengesetzes unterfallen, sind von der Rechtsprechung bislang durchweg als (abstrakt) gefährliche Werkzeuge i.S.d. §§ 244 Abs. 1 Nr. 1 a), 250 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB angesehen worden (vgl. BGH NStZ 1999, 136; NStZ-RR 2001, 41; BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 1; BayObLG NJW 1999, 2535; OLG Hamm NJW 2000, 3510; für kleinere Taschenmesser verneinend BayObLG NStZ-RR 2001, 202; für Taschenmesser zuletzt offengelassen von BGH NStZ-RR 2003, 12).
  • BGH, 26.11.1998 - 4 StR 457/98

    Schwerer Raub; Scheinwaffe; Schreckschußpistole; Verwenden eines gefährlicher

    Auszug aus OLG Hamm, 05.02.2004 - 1 Ss 28/04
    Messer, auch soweit sie nicht als Spring-, Fall- oder Faustmesser als Waffe im technischen Sinne gelten und damit dem Anwendungsbereich des Waffengesetzes unterfallen, sind von der Rechtsprechung bislang durchweg als (abstrakt) gefährliche Werkzeuge i.S.d. §§ 244 Abs. 1 Nr. 1 a), 250 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB angesehen worden (vgl. BGH NStZ 1999, 136; NStZ-RR 2001, 41; BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 1; BayObLG NJW 1999, 2535; OLG Hamm NJW 2000, 3510; für kleinere Taschenmesser verneinend BayObLG NStZ-RR 2001, 202; für Taschenmesser zuletzt offengelassen von BGH NStZ-RR 2003, 12).
  • BGH, 16.05.2000 - 4 StR 89/00

    Wegnahme mit Nötigungsmitteln im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB; Schwerer

    Auszug aus OLG Hamm, 05.02.2004 - 1 Ss 28/04
    Messer, auch soweit sie nicht als Spring-, Fall- oder Faustmesser als Waffe im technischen Sinne gelten und damit dem Anwendungsbereich des Waffengesetzes unterfallen, sind von der Rechtsprechung bislang durchweg als (abstrakt) gefährliche Werkzeuge i.S.d. §§ 244 Abs. 1 Nr. 1 a), 250 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB angesehen worden (vgl. BGH NStZ 1999, 136; NStZ-RR 2001, 41; BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 1; BayObLG NJW 1999, 2535; OLG Hamm NJW 2000, 3510; für kleinere Taschenmesser verneinend BayObLG NStZ-RR 2001, 202; für Taschenmesser zuletzt offengelassen von BGH NStZ-RR 2003, 12).
  • ArbG Düsseldorf, 16.03.2015 - 15 Ca 8/15

    OSD-Mitarbeiter unterliegen im Streit um Bezahlung nach höherer Entgeltgruppe

    Wieso der Kläger eine eigene rechtliche Würdigung, unter Berücksichtigung der von ihm zitierten Urteile, beispielsweise des AG Karlsruhe vom 27.04.2006 - 5 Cs 600 Js 30951/05 sowie VG Frankfurt vom 12.02.2013 - 5 L 4033/12.F, des OLG Hamm vom 5.2.2004 - 1 Ss 28/04 durchführen muss, hat der Kläger zumindest nicht hinreichend dargelegt.
  • ArbG Düsseldorf, 16.03.2015 - 15 Ca 9/15

    OSD-Mitarbeiter verlangen Bezahlung nach höherer Entgeltgruppe

    Wieso der Kläger eine eigene rechtliche Würdigung, unter Berücksichtigung der von ihm zitierten Urteile, beispielsweise des AG Karlsruhe vom 27.04.2006 - 5 Cs 600 Js 30951/05 sowie VG Frankfurt vom 12.02.2013 - 5 L 4033/12.F, des OLG Hamm vom 5.2.2004 - 1 Ss 28/04 durchführen muss, hat der Kläger zumindest nicht hinreichend dargelegt.
  • OLG Hamm, 06.05.2004 - 3 Ss 175/04

    Raub; schwerer Raub; Waffe; Gebrauchsbereitschaft, griffbereit

    Ge-brauchsbereitschaft in diesem Sinne ist gegeben, wenn sich die Waffe oder das gefährliche Werkzeug in Griffweite befindet und der Täter sich dieser Waffe oder des gefährlichen Werkzeugs jederzeit, also ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten bedienen kann, sie also zu jedem von ihm gewünschten Zeitpunkt einsatzbereit zur Verfügung stehen (Senat, Beschluss vom 24.06.2003, 3 Ss 385/03; OLG Hamm, 1. Strafsenat, Beschluss vom 05.02.2004, 1 Ss 28/04 OLG Hamm; OLG Hamm NJW 2000, 3510; BayObLG NJW 1999, 2535; vgl. auch BGH NStZ-RR 2003, 13).

    Denn nach der von dem Landgericht als unwiderlegt angesehenen Einlassung des Angeklagten, er habe im Augenblick des Tatentschlusses nicht an das ständig mitgeführte Messer gedacht, liegt gerade kein Beisichführen des Messers i.S.d. § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB vor, da dazu gerade erforderlich ist, dass der Angeklagte sich nicht zu irgendeinem Zeitpunkt vor der Tatausführung, sondern gerade zum Zeitpunkt der Tatausführung bewusst war, dass er das Taschenmesser bei sich hatte (BGH, NStZ-RR 2003, 13; Senat, a.a.O.; OLG Hamm, 1. Strafsenat, Beschluss vom 05.02.2004, 1 Ss 28/04).

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