Rechtsprechung
OLG Hamm, 05.03.2004 - 11 UF 186/03 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Grobe Unbilligkeit des Ergebnisses des Versorgungsausgleichs; Folgen eines durch den Versorgungsausgleich entstandenen Ungleichgewichts in den beiderseitigen Altersversorgungen; Versorgungsausgleich bei Scheidung
- Judicialis
BGB § 1587 c
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1587a Abs. 1; BGB § 1587c Nr. 1
Zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit der Durchführung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Hamm, 24.09.2003 - 33 F 149/03
- OLG Hamm, 05.03.2004 - 11 UF 186/03
Papierfundstellen
- FamRZ 2005, 38
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 09.07.1986 - IVb ZB 4/85
Voraussetzungen einer über längere Zeit begangenen gröblichen …
Auszug aus OLG Hamm, 05.03.2004 - 11 UF 186/03
Der Umstand der Doppelbelastung durch Haushalt, Kindererziehung und Erwerbstätigkeit kann zwar bei der Abwägung nach § 1587 c Nr. 1 BGB berücksichtigt werden (BGH FamRZ 1987, S. 49, 51), fällt aber unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände nicht derart ins Gewicht, daß die Durchführung des Versorgungsausgleichs als grob unbillig erscheinen würde.
- OLG Frankfurt, 04.06.2013 - 6 UF 50/12
Versorgungsausgleich: Voraussetzungen für Ausschluss nach § 27 VersAusglG
Dass ein Ehegatte für einen Zeitraum die Dreifachbelastung durch Haushalt, Kindererziehung und Erwerbstätigkeit auf sich genommen hat, kann zu einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs führen (BGH, Beschluss vom 09.07.1986, Az.: IVb ZB 4/85, FamRZ 1987, 49, Rn 12), der Ausschluss ist jedoch nicht zwingend und hängt von den übrigen Umständen des Einzelfalls ab (OLG Hamm, Beschluss vom 05.03.2004, Az.: 11 UF 186/03, Rn 11 ff., zitiert nach juris). - OLG Hamm, 14.10.2014 - 2 UF 91/14
Kein Ausschluss des Versorgungsausgleichs, wenn unterbliebene Einzahlung in …
Zum anderen ist zu beachten, dass die überobligationsmäßige Erwerbstätigkeit des Ausgleichspflichtigen für sich genommen noch nicht zu einer groben Unbilligkeit führt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 05.03.2004 - 11 UF 186/03 - zitiert nach juris), vielmehr muss hinzu kommen, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte in dieser Zeit seine Erwerbsobliegenheit verletzt hat (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 23.06.2008 - 12 UF 46/08 - zitiert nach juris). - OLG Brandenburg, 23.11.2018 - 9 UF 120/18
Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Prostitution der Ehefrau
Dass ein Ehegatte für einen Zeitraum eine Mehrfachbelastung durch Haushalt, Kindererziehung und Erwerbstätigkeit auf sich genommen hat, kann zu einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs führen (BGH FamRZ 1987, 49), der Ausschluss ist jedoch nicht zwingend und hängt von den übrigen Umständen des Einzelfalls ab (OLG Hamm, Beschluss vom 5. März 2004, Az. 11 UF 186/03 - Rdnr. 11 ff. bei juris).
- OLG Köln, 16.03.2018 - 10 UF 200/17
Teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit
Hätten die Beteiligten auf den Abschluss des Vertrages verzichtet, hätten beide im Zeitpunkt der Scheidung keinerlei Anrechte erhalten; die gemeinsame Entscheidung zugunsten einer Absicherung um den Preis einer solchen finanziellen Mehrbelastung muss daher auch hinsichtlich der erworbenen Anrechte beiden Ehepartnern gleichermaßen zugutekommen (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 05.03.2004 - 11 UF 186/03, FamRZ 2005, 38), umso mehr, als dass die Höhe der Zulagen auch durch die - ebenfalls gemeinsamen - Kinder maßgebend beeinflusst worden ist. - OLG Dresden, 30.11.2017 - 23 UF 348/17 Es entspricht auch dem Prinzip der ehelichen Solidarität, dass ein weniger tüchtiger Partner vom Erfolg des anderen profitiert (OLG Hamm FamRZ 2005, 38).
- OLG Brandenburg, 24.03.2014 - 13 UF 207/13
Postulationsfähigkeit bei Einlegung der Beschwerde gegen die Durchführung des …
a) Eine grobe Unbilligkeit folgt nicht aus dem Umstand, dass beide Eheleute während der Ehe Erwerbseinkünfte aus im wesentlichen voller Erwerbstätigkeit erzielt und deshalb keine nennenswerten ehebedingten Nachteile beim Aufbau ihrer Altersversorgung erlitten haben oder dass die Antragsgegnerin überobligatorisch tätig war (OLG Schleswig FamRB 2006, 171; vgl. OLG Hamm FamRZ 2005, 38 ).