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   OLG Hamm, 05.03.2004 - 3 Ws 95/04   

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https://dejure.org/2004,9471
OLG Hamm, 05.03.2004 - 3 Ws 95/04 (https://dejure.org/2004,9471)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05.03.2004 - 3 Ws 95/04 (https://dejure.org/2004,9471)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05. März 2004 - 3 Ws 95/04 (https://dejure.org/2004,9471)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    Pflichtverteidiger; Beiordnung neben Wahlverteidiger, Auswahlermessen des Vorsitzenden, Beiordnung eines auswärtigen Pflichtverteidigers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtung der Bestellung eines Pflichtverteidigers; Große Entfernung zwischen dem Kanzleisitz des Rechtsanwalts und dem Gerichtsort als Hindernis eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs; Schutz des Kosteninteresse des Staates

  • Judicialis

    StPO § 142

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 142
    Pflichtverteidiger; Beiordnung neben Wahlverteidiger; Auswahlermessen des Vorsitzenden; Beiordnung eines auswärtigen Pflichtverteidigers

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (20)

  • OLG Hamm, 28.01.1999 - 3 Ws 27/99

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen, Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers,

    Auszug aus OLG Hamm, 05.03.2004 - 3 Ws 95/04
    § 305 Satz 1 StPO bezieht sich aber nur auf solche Entscheidungen, die im inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung stehen, ausschließlich ihrer Vorbereitung dienen und bei der Urteilsfällung selbst der nochmaligen Prüfung des Gerichts unterliegen (Senat, Beschluss vom 28. Januar 1999 - 3 Ws 27/99 - OLG Stuttgart, NStZ-RR 1996, 207).

    In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass der Angeklagte die Bestellung eines Pflichtverteidigers neben einem Wahlverteidiger oder auch die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers anfechten kann, wenn er geltend macht, die (weitere) Pflichtverteidigung sei unzulässig oder sachlich nicht gerechtfertigt (Senat, Beschluss vom 28. Januar 1999 - 3 Ws 27/99 - OLG Frankfurt/Main, StV 1994, 288 m. w. N.; StV 1997, 575; Meyer-Goßner, a. a. O., § 141 Rdnr. 9).

    Deshalb muss der Angeklagte das Recht haben, sich gegen eine unzulässige oder sachlich nicht gerechtfertigte Bestellung eines Pflichtverteidigers neben dem Wahlverteidiger zu wehren (Senat, Beschluss vom 28.01.1999 - 3 Ws 27/99).

    Sinn der Pflichtverteidigung ist es nämlich nicht, dem Anwalt zu seinem eigenen Nutzen und Vorteil eine zusätzliche Gelegenheit beruflicher Betätigung zu verschaffen (BVerfGE 39, 238, 242; vgl. bereits BVerfGE 9, 36, 38; Senat, Beschluss vom 28. Januar 1999 - 3 Ws 27/99 -).

    Der verfassungsmäßig verbürgte Anspruch auf ein rechtstaatlich faires Verfahren als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips umfasst das Recht des Angeklagten, sich im Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen (BVerfG NJW 2001, 3695, 3696 f; BVerfGE 39, 238, 243; BGH NJW 2001, 237; BGH NJW 1992, 849; StV 1998, 414; Senat, Beschluss vom 28. Januar 1999 - 3 Ws 27/99 - OLG Frankfurt/Main, StV 1987, 379; StV 1991, 9; StV 1994, 288; StV 1997, 575; NStZ-RR 1996, 304, 305; OLG Stuttgart, NStZ-RR 1996, 207; OLG Hamburg, NStZ-RR 1997, 203).

    In Fällen der Pflichtverteidigung erfährt dieses Recht nur insoweit einer Einschränkung, als der Beschuldigte keinen unbedingten Anspruch auf Bestellung des von ihm gewünschten Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger hat, ihm andererseits aber der Anwalt seines Vertrauens als Pflichtverteidiger beizuordnen ist, wenn dem nicht wichtige Gründe entgegenstehen, wobei es keinen Unterschied macht, ob es sich um die Bestellung des Erst- oder Zweitverteidigers handelt (BVerfG, NJW 2001, 3695, 3696; BayObLG, StV 2000, 412, 413; Senat, Beschluss vom 28. Januar 1999 - 3 Ws 27/99 - m. w. N.).

  • BVerfG, 25.09.2001 - 2 BvR 1152/01

    Fragen der Pflichtverteidigung im Strafverfahren - Recht auf faires Verfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 05.03.2004 - 3 Ws 95/04
    Der verfassungsmäßig verbürgte Anspruch auf ein rechtstaatlich faires Verfahren als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips umfasst das Recht des Angeklagten, sich im Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen (BVerfG NJW 2001, 3695, 3696 f; BVerfGE 39, 238, 243; BGH NJW 2001, 237; BGH NJW 1992, 849; StV 1998, 414; Senat, Beschluss vom 28. Januar 1999 - 3 Ws 27/99 - OLG Frankfurt/Main, StV 1987, 379; StV 1991, 9; StV 1994, 288; StV 1997, 575; NStZ-RR 1996, 304, 305; OLG Stuttgart, NStZ-RR 1996, 207; OLG Hamburg, NStZ-RR 1997, 203).

    In Fällen der Pflichtverteidigung erfährt dieses Recht nur insoweit einer Einschränkung, als der Beschuldigte keinen unbedingten Anspruch auf Bestellung des von ihm gewünschten Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger hat, ihm andererseits aber der Anwalt seines Vertrauens als Pflichtverteidiger beizuordnen ist, wenn dem nicht wichtige Gründe entgegenstehen, wobei es keinen Unterschied macht, ob es sich um die Bestellung des Erst- oder Zweitverteidigers handelt (BVerfG, NJW 2001, 3695, 3696; BayObLG, StV 2000, 412, 413; Senat, Beschluss vom 28. Januar 1999 - 3 Ws 27/99 - m. w. N.).

    Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte zu Rechtsanwalt T. kein Vertrauensverhältnis aufbauen könnte (vgl. BVerfG NJW 2001, 3695, 3696 f) sind hier nicht ersichtlich.

  • OLG Frankfurt, 08.08.1996 - 3 Ws 633/96

    Anfechtung der Bestellung eines Pflichtverteidigers durch den Angeklagten;

    Auszug aus OLG Hamm, 05.03.2004 - 3 Ws 95/04
    Demgegenüber handelt es sich bei der Bestellung eines Pflichtverteidigers um eine Entscheidung des Vorsitzenden, die über die Vorbereitung der Urteilsfällung hinaus selbständige prozessuale Bedeutung hat, da sie in das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren eingreifen und zu im Nachhinein nicht mehr behebbaren Nachteilen für den Angeklagten durch Zeitablauf oder durch Unterlassen prozessualer Handlungen führen kann (Senat, a. a. O., Senat, StV 1989, 242; OLG Hamm, NStZ 1990, 143; OLG Stuttgart, a. a. O.; OLG Frankfurt/Main, StV 1987, 379; StV 1994, 288; StV 1997, 575; OLG Celle StV 1988, 100; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 141 Rdnr. 10 m. w. N.).

    In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass der Angeklagte die Bestellung eines Pflichtverteidigers neben einem Wahlverteidiger oder auch die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers anfechten kann, wenn er geltend macht, die (weitere) Pflichtverteidigung sei unzulässig oder sachlich nicht gerechtfertigt (Senat, Beschluss vom 28. Januar 1999 - 3 Ws 27/99 - OLG Frankfurt/Main, StV 1994, 288 m. w. N.; StV 1997, 575; Meyer-Goßner, a. a. O., § 141 Rdnr. 9).

    Der verfassungsmäßig verbürgte Anspruch auf ein rechtstaatlich faires Verfahren als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips umfasst das Recht des Angeklagten, sich im Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen (BVerfG NJW 2001, 3695, 3696 f; BVerfGE 39, 238, 243; BGH NJW 2001, 237; BGH NJW 1992, 849; StV 1998, 414; Senat, Beschluss vom 28. Januar 1999 - 3 Ws 27/99 - OLG Frankfurt/Main, StV 1987, 379; StV 1991, 9; StV 1994, 288; StV 1997, 575; NStZ-RR 1996, 304, 305; OLG Stuttgart, NStZ-RR 1996, 207; OLG Hamburg, NStZ-RR 1997, 203).

  • OLG Hamm, 05.04.2007 - 3 Ws 208/07

    Pflichtverteidiger; Verhinderung; Auswechselung; Anwalt des Vertrauens; faires

    Sinn der Pflichtverteidigung ist es nämlich nicht, dem Anwalt zu seinem eigenen Nutzen und Vorteil eine zusätzliche Gelegenheit beruflicher Betätigung zu verschaffen (BVerfGE 39, 238, 242; BVerfGE 9, 36, 38; Senat, Beschlüsse vom 28.01.1999 - 3 Ws 27/99 OLG Hamm - ,vom 05.03.2004 - 3 Ws 95/04 OLG Hamm - sowie vom 07.07.2006 - 3 Ws 300/06 OLG Hamm).

    Der verfassungsmäßig verbürgte Anspruch auf ein rechtsstaatlich faires Verfahren als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips umfasst das Recht des Angeklagten, sich im Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen (BVerfG NJW 2001, 3695, 3696 f; BVerfGE 39, 238, 243; BGH NJW 2001, 237 ; BGH NJW 1992, 849 ; Senat, Beschlüsse vom 05.04.2004 - 3 Ws 95/04 OLG Hamm - und vom 07.07.2006 - 3 Ws 300/06 OLG Hamm, je m.w.N.).

    In Fällen der Pflichtverteidigung erfährt dieses Recht insoweit eine Einschränkung, als der Beschuldigte keinen unbedingten Anspruch auf Bestellung des von ihm gewünschten Rechtsanwalts und Pflichtverteidiger hat, ihm andererseits aber der Anwalt seines Vertrauens als Pflichtverteidiger beizuordnen ist, wenn dem nicht wichtige Gründe entgegen stehen (BVerfG, NJW 2001, 3695, 3696; Senat, Beschlüsse vom 05.03.2004 - 3 Ws 95/04 OLG Hamm - und vom 07.07.2006 - 3 Ws 300/06 OLG Hamm, je m.w.N.).

    Ein Anspruch des Angeschuldigten auf Bestellung des von ihm gewünschten Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger besteht aber dann nicht mehr, wenn der weitere Zweck des Instituts der Pflichtverteidigung, einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu sichern, im Falle der Bestellung des Verteidigers des Vertrauens zum Pflichtverteidiger nicht mehr erreicht werden könnte (Senat, Beschlüsse vom 05.03.2004 - 3 Ws 95/04 OLG Hamm - und vom 07.07.2006 - 3 Ws 300/06 OLG Hamm; vgl. auch BGH NJW 1992, 849 und BGHSt 15, 306, 308 f).

    Sinn der Pflichtverteidigung ist es nämlich nicht, dem Anwalt zu seinem eigenen Nutzen und Vorteil eine zusätzliche Gelegenheit beruflicher Betätigung zu verschaffen (BVerfGE 39, 238, 242; BVerfGE 9, 36, 38; Senat, Beschlüsse vom 28.01.1999 - 3 Ws 27/99 OLG Hamm - ,vom 05.03.2004 - 3 Ws 95/04 OLG Hamm - sowie vom 07.07.2006 - 3 Ws 300/06 OLG Hamm).

    Der verfassungsmäßig verbürgte Anspruch auf ein rechtsstaatlich faires Verfahren als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips umfasst das Recht des Angeklagten, sich im Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen (BVerfG NJW 2001, 3695, 3696 f; BVerfGE 39, 238, 243; BGH NJW 2001, 237 ; BGH NJW 1992, 849 ; Senat, Beschlüsse vom 05.04.2004 - 3 Ws 95/04 OLG Hamm - und vom 07.07.2006 - 3 Ws 300/06 OLG Hamm, je m.w.N.).

    In Fällen der Pflichtverteidigung erfährt dieses Recht insoweit eine Einschränkung, als der Beschuldigte keinen unbedingten Anspruch auf Bestellung des von ihm gewünschten Rechtsanwalts und Pflichtverteidiger hat, ihm andererseits aber der Anwalt seines Vertrauens als Pflichtverteidiger beizuordnen ist, wenn dem nicht wichtige Gründe entgegen stehen (BVerfG, NJW 2001, 3695, 3696; Senat, Beschlüsse vom 05.03.2004 - 3 Ws 95/04 OLG Hamm - und vom 07.07.2006 - 3 Ws 300/06 OLG Hamm, je m.w.N.).

    Ein Anspruch des Angeschuldigten auf Bestellung des von ihm gewünschten Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger besteht aber dann nicht mehr, wenn der weitere Zweck des Instituts der Pflichtverteidigung, einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu sichern, im Falle der Bestellung des Verteidigers des Vertrauens zum Pflichtverteidiger nicht mehr erreicht werden könnte (Senat, Beschlüsse vom 05.03.2004 - 3 Ws 95/04 OLG Hamm - und vom 07.07.2006 - 3 Ws 300/06 OLG Hamm; vgl. auch BGH NJW 1992, 849 und BGHSt 15, 306, 308 f).

    Sinn der Pflichtverteidigung ist es nämlich nicht, dem Anwalt zu seinem eigenen Nutzen und Vorteil eine zusätzliche Gelegenheit beruflicher Betätigung zu verschaffen (BVerfGE 39, 238, 242; BVerfGE 9, 36, 38; Senat, Beschlüsse vom 28.01.1999 - 3 Ws 27/99 OLG Hamm - ,vom 05.03.2004 - 3 Ws 95/04 OLG Hamm - sowie vom 07.07.2006 - 3 Ws 300/06 OLG Hamm).

    Der verfassungsmäßig verbürgte Anspruch auf ein rechtsstaatlich faires Verfahren als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips umfasst das Recht des Angeklagten, sich im Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen (BVerfG NJW 2001, 3695, 3696 f; BVerfGE 39, 238, 243; BGH NJW 2001, 237 ; BGH NJW 1992, 849 ; Senat, Beschlüsse vom 05.04.2004 - 3 Ws 95/04 OLG Hamm - und vom 07.07.2006 - 3 Ws 300/06 OLG Hamm, je m.w.N.).

    In Fällen der Pflichtverteidigung erfährt dieses Recht insoweit eine Einschränkung, als der Beschuldigte keinen unbedingten Anspruch auf Bestellung des von ihm gewünschten Rechtsanwalts und Pflichtverteidiger hat, ihm andererseits aber der Anwalt seines Vertrauens als Pflichtverteidiger beizuordnen ist, wenn dem nicht wichtige Gründe entgegen stehen (BVerfG, NJW 2001, 3695, 3696; Senat, Beschlüsse vom 05.03.2004 - 3 Ws 95/04 OLG Hamm - und vom 07.07.2006 - 3 Ws 300/06 OLG Hamm, je m.w.N.).

    Ein Anspruch des Angeschuldigten auf Bestellung des von ihm gewünschten Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger besteht aber dann nicht mehr, wenn der weitere Zweck des Instituts der Pflichtverteidigung, einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu sichern, im Falle der Bestellung des Verteidigers des Vertrauens zum Pflichtverteidiger nicht mehr erreicht werden könnte (Senat, Beschlüsse vom 05.03.2004 - 3 Ws 95/04 OLG Hamm - und vom 07.07.2006 - 3 Ws 300/06 OLG Hamm; vgl. auch BGH NJW 1992, 849 und BGHSt 15, 306, 308 f).

  • OLG Hamm, 07.07.2006 - 3 Ws 300/06

    Pflichtverteidiger; Beiordnung; Anwalt des Vertrauens; ortsansässiger

    Insbesondere ist der Beschluss über die Ablehnung der Beiordnung eines bestimmten Verteidigers wegen seiner selbstständigen prozessualen Bedeutung und den damit verbundenen Eingriff in das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren auch nach § 305 Abs. 1 StPO statthaft (Senat, Beschluss vom 05.03.2004 - 3 Ws 95/04 OLG Hamm).

    Sinn der Pflichtverteidigung ist es nämlich nicht, dem Anwalt zu seinem eigenen Nutzen und Vorteil eine zusätzliche Gelegenheit beruflicher Betätigung zu verschaffen (BVerfGE 39, 238, 242; BVerfGE 9, 36, 38; Senat, Beschlüsse vom 28.01.1999 - 3 Ws 27/99 - und vom 05.03.2004 - 3 Ws 95/04 -).

    Der verfassungsmäßig verbürgte Anspruch auf ein rechtsstaatlich faires Verfahren als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips umfasst das Recht des Angeklagten, sich im Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen (BVerfG NJW 2001, 3695, 3696 f; BVerfGE 39, 238, 243; BGH NJW 2001, 237; BGH NJW 1992, 849; Senat, Beschluss vom 05.04.2004 - 3 Ws 95/04 - m.w.N.).

    In Fällen der Pflichtverteidigung erfährt dieses Recht insoweit eine Einschränkung, als der Beschuldigte keinen unbedingten Anspruch auf Bestellung des von ihm gewünschten Rechtsanwalts und Pflichtverteidiger hat, ihm andererseits aber der Anwalt seines Vertrauens als Pflichtverteidiger beizuordnen ist, wenn dem nicht wichtige Gründe entgegen stehen (BVerfG, NJW 2001, 3695, 3696; Senat, Beschluss vom 05.03.2004 - 3 Ws 95/04 m.w.N.).

    Ein Anspruch des Angeschuldigten auf Bestellung des von ihm gewünschten Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger besteht aber dann nicht mehr, wenn der weitere Zweck des Instituts der Pflichtverteidigung, einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu sichern, im Falle der Bestellung des Verteidigers des Vertrauens zum Pflichtverteidiger nicht mehr erreicht werden könnte (Senat, Beschluss vom 05.03.2004 - 3 Ws 95/04 - vgl. auch BGH NJW 1992, 849 und BGHSt 15, 306, 308 f).

  • OLG Celle, 29.07.2008 - 1 Ws 339/08

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen über die Beiordnung von

    OLG Hamm BeckRS 2004 30340029 unter Aufgabe der entgegenstehenden Ansicht aus MDR 1985, 518.
  • OLG Hamm, 25.02.2014 - 1 Ws 98/14

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines bestimmten

    Soweit gegen den Angeklagten die Untersuchungshaft angeordnet ist, hat - auch wenn der Untersuchungshaftbefehl außer Vollzug gesetzt wurde - die Pflichtverteidigerbestellung nicht ausschließlich Wirkungen im Rahmen der Vorbereitung des Urteils (ähnlich auch: OLG Hamm, Beschl. v. 05.03.2004 - 3 Ws 95/04 = BeckRS 2004, 30340029; vgl. auch: Zabeck in KK-StPO, 7. Aufl., § 305 Rdn. 8).
  • OLG Hamm, 05.01.2006 - 2 Ws 315/05

    Pflichtverteidiger; Abberufung; zweiter Pflichtverteidiger; Auswahlermessen des

    Die Beschwerde, zu der die Rechtsanwälte X.und L. mit Schriftsätzen vom 23. und 28. Dezember 2005 ergänzend Stellung genommen haben und die sich neben der erfolgten Bestellung von Rechtsanwalt Y. zum Pflichtverteidiger insbesondere nunmehr auch dagegen wendet, dass Rechtsanwalt Y. als weiterer Pflichtverteidiger nicht abberufen worden ist und auch nicht abberufen werden soll, ist zulässig (vgl. hierzu Beschlüsse des hiesigen 3. Strafsenats vom 5. März 2004 in 3 Ws 95/04 und vom 28. Januar 1999 in 3 Ws 27/99 - beide in http;//www.burhoff.de - sowie OLG Düsseldorf, StV 2004, 62 ; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 141 Rdnr. 9, § 142 Rdnr. 19 u. § 143 Rdnr. 7, jeweils m. w. N.).
  • OLG Hamm, 13.08.2019 - 1 Ws 484/19

    Pflichtverteidigung; ausreichende Gelegenheit zur Benennung eines Verteidigers;

    Insbesondere steht der Zulässigkeit nicht § 305 Satz 1 StPO entgegen, da es sich bei der Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht ausschließlich um eine der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidung handelt, sondern diese in ihrer prozessualen Wirkung über den Zeitpunkt der Urteilsverkündung hinaus geht (h.M., vgl. Senatsbeschluss vom 05. September 2017 zu III-1 Ws 411/17; OLG Hamm, Beschluss vom 05. März 2004 zu 3 Ws 95/04, BeckRS 2004, 30340029; OLG Celle, Beschluss vom 27. September 2009 zu 1 Ws 339/08; NStZ 2009, 56).
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