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   OLG Hamm, 05.06.2012 - 10 U 109/11   

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OLG Hamm, 05.06.2012 - 10 U 109/11 (https://dejure.org/2012,47557)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05.06.2012 - 10 U 109/11 (https://dejure.org/2012,47557)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05. Juni 2012 - 10 U 109/11 (https://dejure.org/2012,47557)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • OLG Naumburg, 19.10.2012 - 10 U 17/12

    Bereicherungsrecht: Parteiöffentlichkeit für Untersuchungen durch einen

    Auszug aus OLG Hamm, 05.06.2012 - 10 U 109/11
    Sein berechtigtes Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 ZPO folge zum einen aus seiner Organstellung als statutenmäßig berufener Vorstand und zum anderen als ein Destinatär der "M Familienstiftung", nachdem der Beklagte zu 1. mit Einverständnis des Beklagten zu 2. als Stiftungsvorstand auftrete, Rechtsgeschäfte für die Stiftung tätige und so deren Bestand gefährde; der Kläger verweist insoweit auf die Vorgänge, die dem Zivilprozess 2 O 516/10 - LG Bielefeld (mittlerweile im Berufungsrechtszug zur Geschäftsnummer 10 U 17/12 vor dem Senat anhängig) zugrunde liegen.

    Die Prozessakten 2 O 516/10 - LG Bielefeld = 10 U 17/12 - OLG Hamm haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

    Das zur Zulässigkeit des Feststellungsantrages nach § 256 I ZPO erforderliche rechtliche Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung seiner Berufung in den Stiftungsvorstand folgt zweifelsfrei daraus, dass beide Beklagten bereits Vorstandssitzungen der M Familienstiftung unter Ausschluss des Klägers abgehalten haben und - wie die beigezogenen Prozessakte 2 O 516/10 U 10 U 17/12 zeigt - auch ohne seine Hinzuziehung im Rechtsverkehr als vertretungsberechtigte Stiftungsvorstände auftreten.

    Insbesondere die in dem beigezogenen Zivilverfahren 2 O 516/10 = 10 U 17/12 von ihm gegen den Beklagten zu 1. als (Vollstreckungsschuldner) geführte Drittwiderspruchsklage hängt - was die Rechtsbeziehung unter diesen beiden Personen betrifft - nicht davon ab, ob die im Feststellungsbegehren genannten Stiftungsvorstandsbeschlüsse des Jahres 2010 wirksam gefasst wurden .

  • BGH, 09.02.1978 - III ZR 59/76

    Ehegattenstiftung durch Erbvertrag

    Auszug aus OLG Hamm, 05.06.2012 - 10 U 109/11
    Soweit der Stifter - wie dargestellt - die Berufung in den Stiftungsvorstand an die Inhaberschaft (mindestens) eines der drei Familienfideikommisse geknüpft hatte, diese jedoch bereits von seinen Erben im vorletzten Jahrhundert einvernehmlich nicht umgesetzt worden sind, hat sich durch das Fehlen "eines jedesmaligen Besitzers der drei begründeten Familienfideikommisse" eine planwidrige Lücke der letztwilligen Verfügungen zur Begründung der M Familienstiftung ergeben, die (zulässigerweise - § 83 BGB) das Stiftungsgeschäft beinhalteten (vgl. zur Stiftung durch Verfügung von Todes wegen: BGHZ 70, 313 - Juris-Rz. 16).

    die Gründung einer privaten Familienstiftung - ist nicht schon deshalb nach § 138 BGB sittenwidrig und nichtig, weil es den Grundsatz der Gleichbehandlung im Wesentlichen gleicher Tatbestände nicht wahrt (BGHZ 70, 313, Juris-Rz. 48).

    Der Bundesgerichtshof hat es bereits in einer Entscheidung aus dem Jahre 1972 (BGHZ 70, 313 f.) bzgl. einer Stiftungssatzung nicht für sittenwidrig erachtet, dass die Erträgnisse der begründeten Privatstiftung vorrangig dem Sohn der Stifter und dessen Abkömmlingen nach dem Rechte der Erstgeburt in männlicher Linie zukommen sollten.

  • BGH, 31.05.2000 - XII ZR 41/98

    Verwirkung des Rechts zur fristlosenKündigung; Annahmeverzug als Gegenstand einer

    Auszug aus OLG Hamm, 05.06.2012 - 10 U 109/11
    Unter einem "Rechtsverhältnis" i.S.v. § 256 ZPO ist eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder einer Person zu einer Sache zu verstehen (vgl. etwa: BGHZ 22, 43 [47]; BGH, MDR 2002, 165; NJW 2000, 2663 [2664] = MDR 2000, 1004).

    Zwar können auch einzelne, sich aus einem Rechtsverhältnis ergebende Rechte und Pflichten Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht aber bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens (vgl. BGH NJW 2000, 2280, 2281; BGH v. 31.5.2000 - XII ZR 41/98, MDR 2000, 1004 = NJW 2000, 2663 [2664], jeweils m.w.N.; KG Berlin, KGR 2008, 267 f.; 2004, 551; OLG Koblenz, OLGR 2006, 788 f.).

  • OLG Koblenz, 21.04.2006 - 8 U 1425/05

    Unberechtigte Anmeldung von Instandsetzungsbeiträgen durch den Mieter im

    Auszug aus OLG Hamm, 05.06.2012 - 10 U 109/11
    Zwar können auch einzelne, sich aus einem Rechtsverhältnis ergebende Rechte und Pflichten Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht aber bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens (vgl. BGH NJW 2000, 2280, 2281; BGH v. 31.5.2000 - XII ZR 41/98, MDR 2000, 1004 = NJW 2000, 2663 [2664], jeweils m.w.N.; KG Berlin, KGR 2008, 267 f.; 2004, 551; OLG Koblenz, OLGR 2006, 788 f.).

    Das statthafterweise mit einer Feststellungsklage zur Entscheidung gestellte Rechtsverhältnis muss grundsätzlich ein gegenwärtiges sein und grundsätzlich zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehen (Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 256 Rz. 3a, 3b; OLG Koblenz OLGR 2006, 788 f.).

  • BGH, 18.03.1996 - II ZR 10/95

    Gesellschaftszweck von Bauherrengemeinschaften

    Auszug aus OLG Hamm, 05.06.2012 - 10 U 109/11
    Soweit es sich um Drittrechtsverhältnisse handelt, kann eine Klage nach § 256 ZPO nach gefestigter Rechtsprechung des BGH (BGH v. 18.3.1996 - II ZR 10/95, WM 1996, 1004) zwar auch auf Feststellung gehen, dass zwischen der beklagten Partei und einem Dritten ein Rechtsverhältnis bestehe bzw. nicht bestehe; das erfordert indessen eine Bedeutsamkeit der Feststellung zugleich für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander (BGH, AgrarR 1998, 21 f.; OLG Brandenburg, OLGR 2007, 192 f.).
  • OLG Brandenburg, 23.11.2006 - 5 W (Lw) 4/06

    Landwirtschaftsanpassung im Beitrittsgebiet: Umwandlung einer LPG in eine GmbH &

    Auszug aus OLG Hamm, 05.06.2012 - 10 U 109/11
    Soweit es sich um Drittrechtsverhältnisse handelt, kann eine Klage nach § 256 ZPO nach gefestigter Rechtsprechung des BGH (BGH v. 18.3.1996 - II ZR 10/95, WM 1996, 1004) zwar auch auf Feststellung gehen, dass zwischen der beklagten Partei und einem Dritten ein Rechtsverhältnis bestehe bzw. nicht bestehe; das erfordert indessen eine Bedeutsamkeit der Feststellung zugleich für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander (BGH, AgrarR 1998, 21 f.; OLG Brandenburg, OLGR 2007, 192 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 31.03.2006 - 1 S 2115/05

    Zur - fehlenden - Klagebefugnis eines Vorstandsmitglieds einer Stiftung auf

    Auszug aus OLG Hamm, 05.06.2012 - 10 U 109/11
    - Ebenso kann die Satzung einer rechtsfähigen Stiftung privaten Rechts bestimmten Personen klagbare Rechte im Zusammenhang mit der Vorstandsbesetzung einräumen (vgl. BGH, MDR 1977, 205) und ein schutzwürdiges Interesse des Organmitglieds einer Stiftung bestehen, die Unwirksamkeit von Vorstandsbeschlüssen im Zivilklagewege geltend zu machen, wenn es durch sie in seinen organschaftlichen Rechten beeinträchtigt ist (VGH Baden-Württemberg, ZSt 2007, 88 f. - Juris-Rz. 46).
  • BGH, 28.10.1976 - III ZR 136/74

    Abberufung eines Mitglieds eines Stiftungsrates bei Vorliegen eines wichtigen

    Auszug aus OLG Hamm, 05.06.2012 - 10 U 109/11
    - Ebenso kann die Satzung einer rechtsfähigen Stiftung privaten Rechts bestimmten Personen klagbare Rechte im Zusammenhang mit der Vorstandsbesetzung einräumen (vgl. BGH, MDR 1977, 205) und ein schutzwürdiges Interesse des Organmitglieds einer Stiftung bestehen, die Unwirksamkeit von Vorstandsbeschlüssen im Zivilklagewege geltend zu machen, wenn es durch sie in seinen organschaftlichen Rechten beeinträchtigt ist (VGH Baden-Württemberg, ZSt 2007, 88 f. - Juris-Rz. 46).
  • BGH, 15.10.1956 - III ZR 226/55

    Begriff des Rechtsverhältnisses

    Auszug aus OLG Hamm, 05.06.2012 - 10 U 109/11
    Unter einem "Rechtsverhältnis" i.S.v. § 256 ZPO ist eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder einer Person zu einer Sache zu verstehen (vgl. etwa: BGHZ 22, 43 [47]; BGH, MDR 2002, 165; NJW 2000, 2663 [2664] = MDR 2000, 1004).
  • BGH, 19.01.2000 - IV ZR 57/99

    Rechtschutzbedürfnis für Feststellungsklage

    Auszug aus OLG Hamm, 05.06.2012 - 10 U 109/11
    - Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl.: BGH, WM 2006, 138 f., Juris-Rz. 10; WM 2011, 1100, Juris-Rz. 11 - m.w.N.; kritisch: Zöller, aaO, § 256, Rz. 3 b) kann indes auch ein Drittrechtsverhältnis Gegenstand einer Feststellungsklage sein (BGH, aaO; BGH, VersR 2000, 866, m.w.N.).
  • BGH, 19.04.2000 - XII ZR 332/97

    Rechtsschutzbedürfnis bei Feststellungsklage

  • BGH, 07.06.2001 - I ZR 21/99

    Kauf auf Probe; Feststellung eines Rechtsverhältnisses bei zukünftiger

  • BGH, 05.12.2005 - II ZR 291/03

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage wegen Unwirksamkeit der Entsendung eines

  • BGH, 20.10.2010 - XII ZR 25/09

    Nießbrauch: Kündigung eines von dem Nießbraucher geschlossenen Mietvertrages nach

  • BVerfG, 22.03.2004 - 1 BvR 2248/01

    Ebenbürtigkeitsklausel und Eheschließungsfreiheit

  • KG, 24.11.2006 - 6 U 122/06

    Notarhaftung: Anspruch des Geschädigten gegen die Notarkammer auf treuhänderische

  • OLG Düsseldorf, 24.11.1998 - 4 U 106/97

    Beteiligung des Vermieters am Prozeß des Mieters gegen seine

  • OLG Hamm, 27.09.2011 - 10 W 46/11

    Wirksamkeit einer sog. negativen Hoferklärung zur Hofaufgabe i.S.v. § 1 IV HöfeO;

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