Rechtsprechung
OLG Hamm, 05.09.2001 - 3 U 229/00 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Arzthaftung bei Aufklärungspflichtverletzung; Früherkennung von Schädigungen des Kindes im Mutterleib; Umfang des Schutzbereichs des Behandlungsvertrages; Unterbleiben eines rechtmäßigen und indizierten Schwangerschaftsabbruchs; Medizinische Indikation nach § 218 a Abs. 2 ...
- Judicialis
StGB § 218 a; ; StGB § 218 a Abs. 1; ; StGB § 218 a Abs. 3; ; StGB § 218 a Abs. 4; ; StGB § 219 Abs. 2 S. 2; ; ZPO § 711; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10
- rewis.io
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 249
Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs der Eltern bei unterbliebenem Schwangerschaftsabbruch - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Früherkennung von Schädigungen des Kindes im Mutterleib
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- raschlosser.com (Kurzinformation)
Schadensersatz bei unterbliebenem Schwangerschaftsabbruch
Verfahrensgang
- LG Essen, 06.09.2000 - 16 O 146/00
- OLG Hamm, 05.09.2001 - 3 U 229/00
- BGH, 23.04.2002 - VI ZR 363/01
Papierfundstellen
- NJW 2002, 2649
- VersR 2002, 1153
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 22.11.1983 - VI ZR 85/82
Unvollständige Beratung über Gefahr des Mongolismus
Auszug aus OLG Hamm, 05.09.2001 - 3 U 229/00
Selbst unter Beachtung des Grundsatzes, daß die Grenzen des für die Schwangere bzw. der Mutter Zumutbaren nicht zu weit zu ziehen sind, vielmehr auf deren Belange und deren Sicht Rücksicht zu nehmen ist (vgl. BGH NJW 1984 S. 658, 600) vermag der Senat keinerlei Gefahr für deren körperlichen und seelischen Gesundheitszustand zu erkennen.Diese Schädigung müsse darüber hinaus so schwer sein, daß sie - aus nachträglicher Sicht - den Abbruch der Schwangerschaft erlaubt hätte (BGH NJW 1984 S. 658.660).
- BGH, 16.11.1993 - VI ZR 105/92
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Beratung, …
Auszug aus OLG Hamm, 05.09.2001 - 3 U 229/00
Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 28.05.1993 (BVerfGE 88 S. 203) hat der Bundesgerichtshof seine einschlägige Rechtsprechung überprüft und diese jedenfalls für die Fälle einer aus ärztlichem Verschulden mißlungenen Sterilisation sowie eines verhinderten oder fehlgeschlagenen Schwangerschaftsabbruchs bei gesetzlich anerkannter embryopathischer oder kriminologischer Indikation aufrecht erhalten (BGHZ 124 S. 128; vgl. auch BGH NJW 2000 S. 1782, 1783).Vom Schutzbereich des Behandlungsvertrages erfaßt sind indes allenfalls die Schäden, die bei sachgerechter Behandlung und Aufklärung und einer sodann rechtmäßig vorgenommenen Unterbrechung der Schwangerschaft nicht entstanden wären (vgl. BGHZ 124 S. 128).
- BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92
Kind als Schaden
Auszug aus OLG Hamm, 05.09.2001 - 3 U 229/00
Insoweit ist die Rechtslage verfassungsrechtlich noch nicht abschließend geklärt (BVerfG NJW 1998 S. 519;… vgl. auch Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 8. Aufl. 1999 Rn 269, 270). - BGH, 15.02.2000 - VI ZR 135/99
Schadensersatz bei Nichterkennen einer Schwangerschaft
Auszug aus OLG Hamm, 05.09.2001 - 3 U 229/00
Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 28.05.1993 (BVerfGE 88 S. 203) hat der Bundesgerichtshof seine einschlägige Rechtsprechung überprüft und diese jedenfalls für die Fälle einer aus ärztlichem Verschulden mißlungenen Sterilisation sowie eines verhinderten oder fehlgeschlagenen Schwangerschaftsabbruchs bei gesetzlich anerkannter embryopathischer oder kriminologischer Indikation aufrecht erhalten (BGHZ 124 S. 128; vgl. auch BGH NJW 2000 S. 1782, 1783). - BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90
Schwangerschaftsabbruch II
Auszug aus OLG Hamm, 05.09.2001 - 3 U 229/00
Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 28.05.1993 (BVerfGE 88 S. 203) hat der Bundesgerichtshof seine einschlägige Rechtsprechung überprüft und diese jedenfalls für die Fälle einer aus ärztlichem Verschulden mißlungenen Sterilisation sowie eines verhinderten oder fehlgeschlagenen Schwangerschaftsabbruchs bei gesetzlich anerkannter embryopathischer oder kriminologischer Indikation aufrecht erhalten (BGHZ 124 S. 128; vgl. auch BGH NJW 2000 S. 1782, 1783).