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   OLG Hamm, 06.06.2017 - 2 Ausl. 133/16   

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OLG Hamm, 06.06.2017 - 2 Ausl. 133/16 (https://dejure.org/2017,26694)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.06.2017 - 2 Ausl. 133/16 (https://dejure.org/2017,26694)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06. Juni 2017 - 2 Ausl. 133/16 (https://dejure.org/2017,26694)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 09.03.2016 - 2 BvR 348/16

    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung

    Auszug aus OLG Hamm, 06.06.2017 - 2 Ausl 133/16
    Im Auslieferungsverkehr zwischen Deutschland und anderen Staaten ist dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes grundsätzlich Vertrauen entgegenzubringen (BVerfG, Beschluss vom 09.03.2016, Az. 2 BvR 348/16; Beschluss vom 15.12.2015, Az. 2 BvR 2735/14; Beschluss vom 05.11.2003, Az. 2 BvR 1243/03), wobei die von einem ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr abgegebenen völkerrechtlich verbindlichen Zusicherungen aufgrund des gegenseitigen Vertrauens auch geeignet sind, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.2016, Az. 2 BvR 348/16; Beschluss vom 09.04.2015, Az. 2 BvR 221/15; Beschluss vom 01.12.2003, Az. 2 BvR 879/03; Beschluss vom 23.02.1983, Az. 1 BvR 1019/82).
  • OLG München, 16.08.2016 - 1 AR 252/16

    Nach dem Putsch: Zulässigkeit von Auslieferungen in die Türkei im Hinblick auf

    Auszug aus OLG Hamm, 06.06.2017 - 2 Ausl 133/16
    Der Senat ist derzeit - in Übereinstimmung mit dem Kammergericht Berlin (vgl. Beschluss vom 17.01.2017, Az. (4) 151 AuslA 11/16 (10/17)) und dem Oberlandesgericht München (vgl. Beschluss vom 16.08.2016, Az. 1 AR 252/16) - auch noch nicht der Auffassung, dass die Auslieferung eines Verfolgten aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung generell unzulässig ist.
  • OLG Schleswig, 22.09.2016 - 1 Ausl (A) 45/15

    Internationale Rechtshilfe: Zulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgten an die

    Auszug aus OLG Hamm, 06.06.2017 - 2 Ausl 133/16
    Soweit das Oberlandesgericht Schleswig der Ansicht ist, dass die Auslieferung eines Verfolgten aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung - zur Zeit - generell unzulässig sei (vgl. Beschluss vom 22.09.2016, Az. 1 Ausl (A) 45/15 (41/15)), teilt der Senat diese Auffassung demgegenüber nicht.
  • KG, 17.01.2017 - 151 AuslA 11/16

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferung zur Strafvollstreckung an

    Auszug aus OLG Hamm, 06.06.2017 - 2 Ausl 133/16
    Der Senat ist derzeit - in Übereinstimmung mit dem Kammergericht Berlin (vgl. Beschluss vom 17.01.2017, Az. (4) 151 AuslA 11/16 (10/17)) und dem Oberlandesgericht München (vgl. Beschluss vom 16.08.2016, Az. 1 AR 252/16) - auch noch nicht der Auffassung, dass die Auslieferung eines Verfolgten aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung generell unzulässig ist.
  • BVerfG, 16.01.2010 - 2 BvR 2299/09

    Unzulässige Auslieferung an die Türkei (Staatsschutzdelikte; "erschwerte"

    Auszug aus OLG Hamm, 06.06.2017 - 2 Ausl 133/16
    Diese Möglichkeit einer bedingten Entlassung nach einer Haftzeit von 30 Jahren bei guter Führung gemäß Art. 107 Abs. 2 des Türkischen Strafvollzugsgesetzes bietet einem Verfolgten aus Sicht des Senats auch bei einer Verurteilung zu einer sog. erschwerten lebenslangen Freiheitsstrafe grundsätzlich auch eine hinreichende praktische Aussicht auf Wiedererlangung der Freiheit, wie sie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 16.01.2010 (Az. 2 BvR 2299/09) als unabdingbare Voraussetzung eines menschenwürdigen Strafvollzugs fordert (vgl. Beschluss des Senats vom 01.03.2012, Az. III - 2 Ausl. 157/11).
  • BVerfG, 09.04.2015 - 2 BvR 221/15

    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung

    Auszug aus OLG Hamm, 06.06.2017 - 2 Ausl 133/16
    Im Auslieferungsverkehr zwischen Deutschland und anderen Staaten ist dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes grundsätzlich Vertrauen entgegenzubringen (BVerfG, Beschluss vom 09.03.2016, Az. 2 BvR 348/16; Beschluss vom 15.12.2015, Az. 2 BvR 2735/14; Beschluss vom 05.11.2003, Az. 2 BvR 1243/03), wobei die von einem ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr abgegebenen völkerrechtlich verbindlichen Zusicherungen aufgrund des gegenseitigen Vertrauens auch geeignet sind, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.2016, Az. 2 BvR 348/16; Beschluss vom 09.04.2015, Az. 2 BvR 221/15; Beschluss vom 01.12.2003, Az. 2 BvR 879/03; Beschluss vom 23.02.1983, Az. 1 BvR 1019/82).
  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14

    Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der

    Auszug aus OLG Hamm, 06.06.2017 - 2 Ausl 133/16
    Im Auslieferungsverkehr zwischen Deutschland und anderen Staaten ist dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes grundsätzlich Vertrauen entgegenzubringen (BVerfG, Beschluss vom 09.03.2016, Az. 2 BvR 348/16; Beschluss vom 15.12.2015, Az. 2 BvR 2735/14; Beschluss vom 05.11.2003, Az. 2 BvR 1243/03), wobei die von einem ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr abgegebenen völkerrechtlich verbindlichen Zusicherungen aufgrund des gegenseitigen Vertrauens auch geeignet sind, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.2016, Az. 2 BvR 348/16; Beschluss vom 09.04.2015, Az. 2 BvR 221/15; Beschluss vom 01.12.2003, Az. 2 BvR 879/03; Beschluss vom 23.02.1983, Az. 1 BvR 1019/82).
  • BVerfG, 01.12.2003 - 2 BvR 879/03

    Auslieferung nach Peru

    Auszug aus OLG Hamm, 06.06.2017 - 2 Ausl 133/16
    Im Auslieferungsverkehr zwischen Deutschland und anderen Staaten ist dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes grundsätzlich Vertrauen entgegenzubringen (BVerfG, Beschluss vom 09.03.2016, Az. 2 BvR 348/16; Beschluss vom 15.12.2015, Az. 2 BvR 2735/14; Beschluss vom 05.11.2003, Az. 2 BvR 1243/03), wobei die von einem ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr abgegebenen völkerrechtlich verbindlichen Zusicherungen aufgrund des gegenseitigen Vertrauens auch geeignet sind, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.2016, Az. 2 BvR 348/16; Beschluss vom 09.04.2015, Az. 2 BvR 221/15; Beschluss vom 01.12.2003, Az. 2 BvR 879/03; Beschluss vom 23.02.1983, Az. 1 BvR 1019/82).
  • BVerfG, 05.11.2003 - 2 BvR 1243/03

    Auslieferung in die Vereinigten Staaten zum Zwecke der Strafverfolgung ( USA;

    Auszug aus OLG Hamm, 06.06.2017 - 2 Ausl 133/16
    Im Auslieferungsverkehr zwischen Deutschland und anderen Staaten ist dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes grundsätzlich Vertrauen entgegenzubringen (BVerfG, Beschluss vom 09.03.2016, Az. 2 BvR 348/16; Beschluss vom 15.12.2015, Az. 2 BvR 2735/14; Beschluss vom 05.11.2003, Az. 2 BvR 1243/03), wobei die von einem ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr abgegebenen völkerrechtlich verbindlichen Zusicherungen aufgrund des gegenseitigen Vertrauens auch geeignet sind, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.2016, Az. 2 BvR 348/16; Beschluss vom 09.04.2015, Az. 2 BvR 221/15; Beschluss vom 01.12.2003, Az. 2 BvR 879/03; Beschluss vom 23.02.1983, Az. 1 BvR 1019/82).
  • BVerfG, 23.02.1983 - 1 BvR 1019/82

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Auslieferung

    Auszug aus OLG Hamm, 06.06.2017 - 2 Ausl 133/16
    Im Auslieferungsverkehr zwischen Deutschland und anderen Staaten ist dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes grundsätzlich Vertrauen entgegenzubringen (BVerfG, Beschluss vom 09.03.2016, Az. 2 BvR 348/16; Beschluss vom 15.12.2015, Az. 2 BvR 2735/14; Beschluss vom 05.11.2003, Az. 2 BvR 1243/03), wobei die von einem ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr abgegebenen völkerrechtlich verbindlichen Zusicherungen aufgrund des gegenseitigen Vertrauens auch geeignet sind, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.2016, Az. 2 BvR 348/16; Beschluss vom 09.04.2015, Az. 2 BvR 221/15; Beschluss vom 01.12.2003, Az. 2 BvR 879/03; Beschluss vom 23.02.1983, Az. 1 BvR 1019/82).
  • OLG Hamm, 23.12.2020 - 2 Ausl 180/20
    Dem Senat ist aus anderen Auslieferungsverfahren (III - 2 Ausl 43/17; 4 Ausl A 76/17 GStA Hamm und III-2 Ausl 133/16; 4 Ausl A 209/16 GStA Hamm auch in diesen Verfahren wurde um die Auslieferung zur Strafverfolgung wegen Mordes ersucht) bekannt, dass bei einer Verurteilung zu einer "erschwerten lebenslangen Freiheitsstrafe" der Strafvollzug gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über das Strafvollzugsrecht und Strafmaßnahmen mit der Gesetzesnummer 5275 erfolgen wird und nach Art. 107/2 dieses Gesetzes die Person, die zu einer "erschwerten lebenslangen Freiheitsstrafe" verurteilt wurde, nach 30 Jahren bei guter Führung gem. Art. 89 dieses Gesetzes bedingt auf Bewährung aus der Haft entlassen werden kann.
  • OLG Hamm, 11.12.2017 - 2 Ausl 147/17

    Keine Auslieferung an die Türkei; rechtsstaatliches Verfahren; politische

    Der Senat ist - in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Köln (vgl. Beschluss vom 01.02.2017, Az. 6 Ausl A 70/16 - 58), dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (vgl. Beschluss vom 12.05.2017, Az. 2 Ausl A 76/15), dem Kammergericht Berlin (vgl. Beschluss vom 17.01.2017, Az. (4) 151 AuslA 11/16 (10/17)) und dem Oberlandesgericht München (vgl. Beschluss vom 16.08.2016, Az. 1 AR 252/16) - auch nicht der Auffassung, dass die Auslieferung eines Verfolgten aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung derzeit generell unzulässig ist (Beschlüsse des Senats vom 12.06.2017, Az. Az. III - 2 Ausl. 94/17, und vom 08.06.2017, Az. III - 2 Ausl. 133/16).
  • OLG Hamm, 12.06.2017 - 2 Ausl 94/17

    Unzulässigkeit der Auslieferung in die Türkei mangels Zusicherung eines

    Soweit die türkischen Behörden in einer bei dem Senat anhängigen Auslieferungssache (III 2 Ausl. 133/16) eine solche, aus Sicht des Senats erforderliche, unbedingte Zusicherung abgegeben haben, liegt dem ein Ersuchen um Auslieferung zur Strafverfolgung wegen Mordes zugrunde, sodass - auch unter Berücksichtigung der geschilderten Erfahrungen aus anderen die Türkei betreffenden Auslieferungssachen - hieraus nicht geschlossen werden kann, dass eine unbedingte Zusicherung künftig auch für sämtliche Auslieferungssachen abgeben werden wird.
  • OLG Hamm, 18.11.2021 - 2 Ausl 174/20

    Zulässigkeit der Auslieferung in die Türkei zur Strafverfolgung wegen Totschlags;

    Diese Möglichkeit einer bedingten Entlassung nach einer Haftzeit von 30 Jahren gem. Art. 107 des türkischen Strafvollzugsgesetzes bietet dem Verfolgten aus Sicht des Senats auch bei einer Verurteilung zu einer sog. erschwerten lebenslangen Freiheitsstrafe grundsätzlich eine hinreichend praktische Aussicht auf Wiedererlangung der Freiheit, wie sie das Bundesverfassungsgericht u. a. in seiner Entscheidung vom 16.01.2010 (Az.: 2 BvR. 2299/09) als unabdingbare Voraussetzung eines menschenwürdigen Strafvollzugs fordert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 01.03.2012, III-2 Ausl. 157/11, vom 08.06.2017, III - 2 Ausl 133/16 und vom 18.07.2017, III - 2 Ausl 43/17).
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