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   OLG Hamm, 06.07.1988 - 10 UF 150/87   

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https://dejure.org/1988,3410
OLG Hamm, 06.07.1988 - 10 UF 150/87 (https://dejure.org/1988,3410)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.07.1988 - 10 UF 150/87 (https://dejure.org/1988,3410)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06. Juli 1988 - 10 UF 150/87 (https://dejure.org/1988,3410)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung des Umfangs eines gewährten Unterhalts in Form eines Aufstockungsunterhalts; Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsunterhalt; Gesetzlicher Rahmen einer Abänderungsklage bei Änderung der Einkommensverhältnisse des Anspruchsberechtigten; Rechtsfolgen einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1988, 1280
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Hamm, 03.12.1982 - 5 UF 356/82
    Auszug aus OLG Hamm, 06.07.1988 - 10 UF 150/87
    In dem Rechtsstreit 15 F 283/81 AG Iserlohn (= 5 UF 356/82 OLG Hamm) wurde der Kläger durch Urteil des 5. Familiensenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 03.12.1982 verurteilt, an die Beklagte ab 01.12.1982 eine monatliche Unterhaltsrente von 1.950,-- DM zu zahlen.

    Auch der Kläger stützt sein Begehren auf Fortfall des Ausbildungsunterhaltsanspruchs der Beklagten wesentlich darauf, daß die vom 5. Familiensenat des Oberlandesgerichts Hamm in seinem Urteil vom 03.12.1982 (5 UF 356/82) angestellte Prognose über die Fähigkeiten der Beklagten, das Studium erfolgreich durchzuführen, fehlgeschlagen sei, wenn er im Termin vom 10.06.1988 vor dem Senat zusammenfassend vortragen läßt, er habe bereits im Verfahren 5 UF 356/82 mit Nachdruck darauf hingewiesen, die Beklagte besitze zu der - damals - angestrebten Ausbildung nicht die erforderliche Eignung.

  • BGH, 16.03.1988 - IVb ZR 40/87

    Unterhalt bis zur Erlangung angemessener Erwerbstätigkeit; Berücksichtigung der

    Auszug aus OLG Hamm, 06.07.1988 - 10 UF 150/87
    Das kann hier bei einem etwaigen Wegfall einer oder mehrerer Kindesunterhaltspflichten, etwa ab 1986, schon deshalb nicht angenommen werden, weil die Ehe der Parteien bereits im September 1981 rechtskräftig geschieden war (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.03.1988, IV b ZR 40/87, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 11.05.1988 - IVb ZR 42/87

    Änderung der Steuerklasse; Wegfall von Unterhaltsverpflichtungen; Versetzung in

    Auszug aus OLG Hamm, 06.07.1988 - 10 UF 150/87
    Das hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11.05.1988 (IV b ZR 42/87), welches zur Veröffentlichung bestimmt ist, bestätigt.
  • BGH, 04.11.1981 - IVb ZR 625/80

    Berücksichtigung trennungsbedingten Mehrbedarfs bei der Bemessung des

    Auszug aus OLG Hamm, 06.07.1988 - 10 UF 150/87
    Vorliegend wurden die ehelichen Lebensverhältnisse bei Scheidung allein durch Einkommen des Klägers geprägt, so daß die Beklage sich ihr - fiktives - Einkommen auf ihren Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen anrechnen lassen muß (BGH, FamRZ 1982, 255 ff/257).
  • BGH, 11.02.1987 - IVb ZR 20/86

    Berücksichtigung späterer Einkommenssteigerungen bei Bemessung des nachehelichen

    Auszug aus OLG Hamm, 06.07.1988 - 10 UF 150/87
    Dabei stellt sich der Bedarf der Klägerin als eine Quote des derzeitigen, sich im Zuge der allgemeinen Einkommensentwicklung bewegenden Einkommens des Klägers dar (vgl. BGH, FamRZ 1987, 459 ff).
  • BGH, 16.12.1987 - IVb ZR 102/86

    Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten bei arbeitsmarktbedingter

    Auszug aus OLG Hamm, 06.07.1988 - 10 UF 150/87
    Dementsprechend ist in der Regel in Übereinstimmung damit, daß einem jeden der Ehegatten bei Anwendung der Differenzmethode, also wenn beide Ehegatten berufstätig sind und dem Unterhaltsberechtigten ein Anteil von 3/7 der Differenz beider Einkommen zusteht, jedem Ehegatten von seinem eigenen Einkommen 4/7 verbleiben, dem erwerbstätigen Unterhaltsschuldner ein Anteil von 1/7 vorab zu belassen (vgl. BGH, FamRZ 1988, 265 ff/267).
  • BGH, 01.10.1986 - IVb ZR 68/85

    Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens

    Auszug aus OLG Hamm, 06.07.1988 - 10 UF 150/87
    Diese kann jedoch nicht in vollem Umfang berücksichtigt werden, da sie wesentlich auf negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 8.066,-- DM und außergewöhnliche Belastungen von 10.693,-- DM (nach Abzug der zumutbaren Belastung) zurückzuführen ist, die erst nach dem Vorverfahren eingetreten sind und der Beklagten unterhaltsrechtlich nicht entgegenhalten werden können, so daß dem Kläger wenigstens der daraus fließende steuerliche Vorteil verbleiben muß (vgl. BGH, FamRZ 1987, 36 ff.).
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