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   OLG Hamm, 06.08.2003 - 2 Ws 164/03   

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https://dejure.org/2003,3532
OLG Hamm, 06.08.2003 - 2 Ws 164/03 (https://dejure.org/2003,3532)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.08.2003 - 2 Ws 164/03 (https://dejure.org/2003,3532)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06. August 2003 - 2 Ws 164/03 (https://dejure.org/2003,3532)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Prozessuale Fürsorgepflicht eines Gerichts; Pflicht zur Übermittlung einer Rechtsmittelschrift per Telefax an zuständiges Gericht bei unmittelbar bevorstehendem Ablauf der Frist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • Judicialis

    StPO § 44; ; StPO § 45

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 44; StPO § 45
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, unzuständiges Gericht, Eingang, Weiterleitung, außerordentliche Maßnahmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Hagen - 46 KLs 5/03
  • OLG Hamm, 06.08.2003 - 2 Ws 164/03

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2004, 81
  • NZV 2004, 50
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Naumburg, 03.08.2000 - 1 Ws 289/00
    Auszug aus OLG Hamm, 06.08.2003 - 2 Ws 164/03
    Die Einreichung einer Rechtsmittelschrift bei einem unzuständigen Gericht ist in der Regel verschuldet, weil jeder nach entsprechender Belehrung für die zutreffende Angabe des Empfängers zu sorgen und für die Konsequenzen der Anbringung seiner Briefe bei der falschen Stelle einzustehen hat (zu vgl. OLG Düsseldorf JMBl. NW 97, 271; OLG Naumburg NStZ-RR 2001, 272, 273, jeweils m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 10.03.1983 - 4 StO 1/83
    Auszug aus OLG Hamm, 06.08.2003 - 2 Ws 164/03
    Ob ein angegangenes unzuständiges Gericht generell verpflichtet ist, derartige außerordentliche Maßnahmen durchzuführen, um den rechtzeitigen Eingang einer Rechtsmittelschrift bei dem zuständigen Gericht zu gewährleisten, ist umstritten (verneinend OLG Naumburg, a.a.O.; OLG Düsseldorf NStZ 84, 184; OLG Hamm, a.a.O.), kann aber vorliegend dahinstehen.
  • OLG Hamm, 26.11.1996 - 3 Ws 567/96
    Auszug aus OLG Hamm, 06.08.2003 - 2 Ws 164/03
    In diesen Fällen kommt aber nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. §§ 44 S. 1, 45 Abs. 2 S. 3 StPO zumindest dann in Betracht, wenn die Schrift bei der unzuständigen Stelle so rechtzeitig eingeht, dass sie bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang noch rechtzeitig an das zuständige Gericht hätte weitergeleitet werden können (zu vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Naumburg, a.a.O.; OLG Hamm NJW 97, 2829, 2830, jeweils m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 29.01.2019 - 4 Ws 12/19

    Sofortige Beschwerde gegen einen Bewährungswiderruf: Versäumung der

    Es ist anerkannt, dass bei Fristversäumnissen, die nicht (allein) von den Betroffenen verschuldet sind, sondern die auf Fehlern der Justizbehörden beruhen, weil etwa die Weiterleitung eines Rechtsmittelschreibens durch die Empfangsbehörde an die zuständige Stelle nicht oder verzögert erfolgt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. März 2005 - 1 BvR 950/04, juris Rn. 10; OLG Hamm, Beschluss vom 6. August 2003 - 2 Ws 164/03, juris Rn. 6 f.; Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg StPO, 26. Aufl., § 44 Rn. 41) oder die Entgegennahme der Erklärung durch den Urkundsbeamten unberechtigt verweigert wird (Hanseatisches OLG Bremen, Beschluss vom 14. Oktober 1953 - Ws 140/53, juris (LS); Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg aaO § 44 Rn. 42), Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen ist.

    Hiermit korrespondieren eine prozessuale Fürsorgepflicht der mit der Sache befassten Justizbehörde (BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. März 2005 - 1 BvR 950/04, juris Rn. 10; OLG Hamm, Beschluss vom 6. August 2003 - 2 Ws 164/03, juris Rn. 7) und der grundrechtlich verbürgte Anspruch auf ein faires Verfahren, aus dem unter anderem folgt, dass Gerichte aus Fehlern, die ihnen selbst zuzurechnen sind, keine Nachteile für Rechtsschutzsuchende ableiten dürfen, was wiederum bei der Auslegung der Wiedereinsetzungsvorschriften zu beachten ist (BVerfG, Beschluss vom 21. März 2005 - 2 BvR 975/03, juris Rn. 6 ff.).

  • OLG Hamm, 06.01.2004 - 4 Ws 732/04

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung, Rechtsmittelbelehrung, Eingang beim

    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 44 Satz 1, 45 Abs. 2 Satz 3 StPO kommt nur dann in Betracht, wenn die Rechtsmittelschrift bei der unzuständigen Stelle so rechtzeitig eingeht, dass sie bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang noch rechtzeitig an das zuständige Gericht hätte weitergeleitet werden können (entgegen OLG Hamm, Beschl. v. v. 6.8. 2003; 2 Ws 164/03).

    Zwar hat der hiesige 2. Strafsenat in seiner Entscheidung vom 6. August 2003 - 2 Ws 164/03 - ausgeführt, ein angegangenes unzuständiges Gericht sei aufgrund seiner prozessualen Fürsorgepflicht jedenfalls dann zum Ergreifen außerordentlicher Maßnahmen wie der Übermittlung der Rechtsmittelschrift per Telefax verpflichtet, wenn sich der Eingabe - wie auch hier - neben dem korrekten Adressaten sogleich entnehmen lasse, dass der Ablauf der Rechtsmittelfrist unmittelbar bevorstehe und andernfalls deren Versäumung drohe.

  • OLG Hamm, 06.01.2004 - 4 Ws 733/04

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung, Rechtsmittelbelehrung, Eingang beim

    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 44 Satz 1, 45 Abs. 2 Satz 3 StPO kommt nur dann in Betracht, wenn die Rechtsmittelschrift bei der unzuständigen Stelle so rechtzeitig eingeht, dass sie bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang noch rechtzeitig an das zuständige Gericht hätte weitergeleitet werden können (entgegen OLG Hamm, Beschl. v. v. 6.8. 2003; 2 Ws 164/03).

    Zwar hat der hiesige 2. Strafsenat in seiner Entscheidung vom 6. August 2003 - 2 Ws 164/03 - ausgeführt, ein angegangenes unzuständiges Gericht sei aufgrund seiner prozessualen Fürsorgepflicht jedenfalls dann zum Ergreifen außerordentlicher Maßnahmen wie der Übermittlung der Rechtsmittelschrift per Telefax verpflichtet, wenn sich der Eingabe - wie auch hier - neben dem korrekten Adressaten sogleich entnehmen lasse, dass der Ablauf der Rechtsmittelfrist unmittelbar bevorstehe und andernfalls deren Versäumung drohe.

  • KG, 07.03.2011 - 4 Ws 25/11

    Adressierung eines Rechtsmittels an ein unzuständiges Gericht; Zurechnung des

    Die Übermittlung des Inhalts eines Schriftstücks per Telefax durch das Gericht stellt eine außerordentliche Maßnahme dar, die über den Rahmen des ordentlichen gerichtlichen Geschäftsganges hinausgeht (vgl. OLG Naumburg aaO.; OLG Hamm aaO; Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl., § 44 Rdn. 12; so nunmehr auch - unter Aufgabe seiner entgegenstehenden früheren Rechtsprechung [NZV 2004, 50] der 2. Strafsenat des OLG Hamm, NStZ-RR 2009, 347).
  • OLG Hamm, 24.01.2008 - 3 Ws 34/08

    Adressierung an falsches Gericht

    Teilweise wird zwar vertreten, dass solche aus Gründen der prozessualen Fürsorgepflicht ergriffen werden müssen, wenn sich der Eingabe neben dem korrekten Adressaten sogleich entnehmen lässt, dass der Ablauf der Rechtsmittelfrist unmittelbar bevorsteht und anderenfalls deren Versäumung droht (OLG Hamm NZV 2004, 50 f.; vgl. auch: OLG Zweibrücken NJW 1982, 1008).
  • OLG Hamm, 15.12.2008 - 2 Ws 366/08

    Wiedereinsetzung; falsche Adressierung

    Der Senat hat zu dieser Problematik in einer seiner früheren Entscheidungen (vgl. Beschluss vom 06. August 2003 in 2 Ws 164/03) noch die Rechtsauffassung vertreten, dass ein angegangenes unzuständiges Gericht aufgrund seiner prozessualen Fürsorgepflicht in bestimmten Fällen zum Ergreifen außerordentlicher Maßnahmen wie der Übermittlung der Rechtsmittelschrift per Telefax verpflichtet sei.
  • BVerfG, 14.08.2006 - 2 BvQ 44/06

    Unzureichender Versuch der Erlangung fachgerichtlichen Rechtsschutzes - Zu den

    Vielmehr könnte sich daraus günstigstenfalls die Konsequenz ergeben, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich der versäumten Frist - sei es auf besonderen Antrag oder unter den Voraussetzungen des § 112 Abs. 3 Satz 4 StVollzG von Amts wegen - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 6. August 2003, NStZ-RR 2004, S. 81; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. November 1998, NStZ-RR 1999, S. 147).
  • KG, 23.04.2007 - 2 Ws 125/07

    Wiedereinsetzung: Versäumung der Rechtsmittelfrist durch Strafgefangenen und

    Wiedereinsetzung käme indes in Betracht, wenn der Antragsteller aus Versehen oder Unachtsamkeit die Rechtsmittelschrift mit korrekter Adressierung, zutreffendem Aktenzeichen und erkennbarer Fristgebundenheit bei dem unzuständigen Gericht (hier das Amtsgericht ..., dem der in der Vollzugsanstalt tätige Urkundsbeamte angehört) so frühzeitig eingereicht hätte, daß durch die Weiterleitung an das zuständige Gericht die Frist hätte gewahrt werden können (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2004, 81; KG, Beschluß vom 17. April 2002 - (3) 1 Ss 77/02 (42/02) -).
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