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   OLG Hamm, 06.09.2016 - 4 RVs 96/16   

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OLG Hamm, 06.09.2016 - 4 RVs 96/16 (https://dejure.org/2016,30367)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.09.2016 - 4 RVs 96/16 (https://dejure.org/2016,30367)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06. September 2016 - 4 RVs 96/16 (https://dejure.org/2016,30367)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Berufung, Verwerfung, Nichterscheinen des Angeklagten, Vertretungsvollmacht, Verteidiger

  • IWW

    StPO § 329

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an das Auftreten des mit einer Vertretungsvollmacht ausgestatteten Verteidigers zur ordnungsgemäßen Verteidigung des nicht erschienenen Angeklagten

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 329
    Berufung; Verwerfung; Nichterscheinen des Angeklagten; Vertretungsvollmacht; Verteidiger

  • rechtsportal.de

    StPO § 329
    Anforderungen an das Auftreten des mit einer Vertretungsvollmacht ausgestatteten Verteidigers zur ordnungsgemäßen Verteidigung des nicht erschienenen Angeklagten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Berufungsverwerfung: Wie muss/sollte die Vertretungsvollmacht formuliert sein.

Verfahrensgang

  • LG Münster - 5 Ns 146/15
  • OLG Hamm, 06.09.2016 - 4 RVs 96/16

Papierfundstellen

  • StV 2018, 150
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 20.09.1956 - 4 StR 287/56

    Vertretung des nicht anwesenden Angeklagten durch einen mit schriftlicher

    Auszug aus OLG Hamm, 06.09.2016 - 4 RVs 96/16
    Kann man eventuell - trotz der fehlenden Wiedergabe des Namens des Vollmachtsgebers - noch davon ausgehen, dass der Angeklagte die Vollmacht für sich selbst und nicht etwa seinerseits in Vertretung für einen Dritten erteilt hat, so fehlt es jedoch an der Angabe, dass sich die (Vertretungs-)Vollmacht, die auch in dem Vollmachtsformular, welches zur Verteidigerbeauftragung enthalten sein kann (vgl. BGH NJW 1956, 1727, 1728; zweifelnd: OLG Hamm, Beschl. v. 03.04.2014 - 5 RVs 11/14), zumindest auch auf das vorliegende Verfahren bezog.

    Dafür spricht auch, dass nach zu § 411 Abs. 2 S. 1 StPO ergangener Rechtsprechung eine ausdrückliche Erwähnung der Vertretungsberechtigung für den Fall der Abwesenheit des Mandanten ohnehin nicht erforderlich ist (BGH NJW 1956, 1727; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.05.1991 - 5Ss 171/91 - 53/91 I - juris LS; Gössel in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 411 Rdn. 31 m.w.N.).

  • BayObLG, 21.08.1980 - RReg. 4 St 93/80

    Rechtzeitiges Erscheinen eines Angeklagten zu Beginn einer Hauptverhandlung

    Auszug aus OLG Hamm, 06.09.2016 - 4 RVs 96/16
    Nach der seinerzeitigen Rechtsprechung zur vergleichbaren Regelung in § 411 Abs. 2 S. 1 StPO war es so, dass eine ausdrückliche Erklärung seiner Vertretungsbereitschaft durch den Verteidiger nicht erforderlich war, sondern diese lediglich verneint wurde, wenn Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass er es überhaupt nicht zu einer Sachverhandlung habe kommen lassen wollen (OLG Bremen, Beschl. v. 18.12.2007 - Ss 42/07; OLG Celle, Beschl. v. 09.04.2009 - 32 Ss 21/09 - juris; Kurth/Brauer in: HK-StPO, 5. Aufl., § 411 Rdn. 12; vgl. auch: Gössel a.a.O., § 411 Rdn. 30; weitergehend - aber zwflh. - sogar: BayObLG MDR 1981, 73).
  • OLG Bremen, 18.12.2007 - Ss 42/07

    Revision gegen Verwerfung der Berufung gegen eine Verurteilung wegen einer

    Auszug aus OLG Hamm, 06.09.2016 - 4 RVs 96/16
    Nach der seinerzeitigen Rechtsprechung zur vergleichbaren Regelung in § 411 Abs. 2 S. 1 StPO war es so, dass eine ausdrückliche Erklärung seiner Vertretungsbereitschaft durch den Verteidiger nicht erforderlich war, sondern diese lediglich verneint wurde, wenn Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass er es überhaupt nicht zu einer Sachverhandlung habe kommen lassen wollen (OLG Bremen, Beschl. v. 18.12.2007 - Ss 42/07; OLG Celle, Beschl. v. 09.04.2009 - 32 Ss 21/09 - juris; Kurth/Brauer in: HK-StPO, 5. Aufl., § 411 Rdn. 12; vgl. auch: Gössel a.a.O., § 411 Rdn. 30; weitergehend - aber zwflh. - sogar: BayObLG MDR 1981, 73).
  • OLG Hamm, 08.12.2015 - 4 RBs 291/15

    Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus OLG Hamm, 06.09.2016 - 4 RVs 96/16
    Indes ist die Verneinung der Vertretungsbereitschaft durch das Berufungsgericht nicht von der Angriffsrichtung der Verfahrensrüge erfasst und könnte deswegen auch dann nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, wenn die Rüge - was diesbezüglich dahinstehen kann - ordnungsgemäß ausgeführt worden wäre (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 08.12.2005 - 4 RBs 291/15 - juris m.w.N.).
  • OLG Hamm, 03.04.2014 - 5 RVs 11/14

    Schriftliche Vollmacht des Pflichtverteidigers zur Vertretung des abwesenden

    Auszug aus OLG Hamm, 06.09.2016 - 4 RVs 96/16
    Kann man eventuell - trotz der fehlenden Wiedergabe des Namens des Vollmachtsgebers - noch davon ausgehen, dass der Angeklagte die Vollmacht für sich selbst und nicht etwa seinerseits in Vertretung für einen Dritten erteilt hat, so fehlt es jedoch an der Angabe, dass sich die (Vertretungs-)Vollmacht, die auch in dem Vollmachtsformular, welches zur Verteidigerbeauftragung enthalten sein kann (vgl. BGH NJW 1956, 1727, 1728; zweifelnd: OLG Hamm, Beschl. v. 03.04.2014 - 5 RVs 11/14), zumindest auch auf das vorliegende Verfahren bezog.
  • OLG Celle, 09.04.2009 - 32 Ss 21/09
    Auszug aus OLG Hamm, 06.09.2016 - 4 RVs 96/16
    Nach der seinerzeitigen Rechtsprechung zur vergleichbaren Regelung in § 411 Abs. 2 S. 1 StPO war es so, dass eine ausdrückliche Erklärung seiner Vertretungsbereitschaft durch den Verteidiger nicht erforderlich war, sondern diese lediglich verneint wurde, wenn Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass er es überhaupt nicht zu einer Sachverhandlung habe kommen lassen wollen (OLG Bremen, Beschl. v. 18.12.2007 - Ss 42/07; OLG Celle, Beschl. v. 09.04.2009 - 32 Ss 21/09 - juris; Kurth/Brauer in: HK-StPO, 5. Aufl., § 411 Rdn. 12; vgl. auch: Gössel a.a.O., § 411 Rdn. 30; weitergehend - aber zwflh. - sogar: BayObLG MDR 1981, 73).
  • BGH, 24.01.2023 - 3 StR 386/21

    Anforderungen der in § 329 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO vorausgesetzten

    Zum Nachweis der Vertretungsmacht ist daher lediglich zu fordern, dass sich die Vollmacht eindeutig auf das konkrete Strafverfahren bezieht und nicht pauschal ohne Verfahrensbezug erteilt worden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 6. September 2016 - 4 RVs 96/16, StV 2018, 150).
  • OLG Hamm, 24.11.2016 - 5 RVs 82/16

    Erforderliche Darlegungen zur Erkrankung bei Antrag auf Wiedereinsetzung in den

    Es ist deutlich zu machen, dass sich die vom Angeklagten erteilte Vollmacht auch auf das konkrete Berufungsverfahren bezieht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 06. September 2016 in 4 RVs 96/16, StRR 2016, Nr. 11, 2).
  • OLG Köln, 12.06.2018 - 1 RVs 107/18

    Gerichtspost in die Wärmestube

    v. 20.12.2016 - 1 Ss 178/16 = BeckRS 2016 124738; OLG Hamm B. v. 24.11.2016 - 5 RVs 82/16 = BeckRS 2016 111318; OLG Hamm, B v. 06.11.2016 - 4 RVs 96/16, StRR 2016, Nr. 11, 2), bedarf danach keiner Entscheidung.
  • KG, 01.03.2018 - 121 Ss 15/18

    Strafverfahren: Anforderungen an eine schriftliche Vollmacht zur Vertretung des

    Vielmehr legt die Aufzählung der Normen das Verständnis nahe, im Hinblick auf Abwesenheitsvertretungen beschränke sich die Vollmacht auf die in den darin genannten Vorschriften geregelten Fälle (anders wohl OLG Hamm, Beschluss vom 6. September 2016 - 4 RVs 96/16 - juris Rdn. 7).
  • OLG Hamm, 26.02.2019 - 5 RVs 11/19

    Anforderungen an die Verfahrensrüge wegen gesetzeswidriger Verwerfung der

    Die von dem Angeklagten erhobene Verfahrensrüge wegen einer gesetzeswidrigen Verwerfung der Berufung des in der Berufungshauptverhandlung abwesenden Angeklagten nach § 329 Abs. 1 StPO muss als Verfahrensrüge den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 StPO entsprechen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10. Januar 2006, 2 Ss 509/05 - zitiert nach beckonline; KG, Beschluss vom 16. September 2015, NStZ 2016, 234 - zitiert nach beckonline; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 27. Juni 2016, 1 Ss 42/16 - zitiert nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 06. September 2016, 4 RVs 96/16; OLG Oldenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2016, 1 Ss 178/16 - zitiert nach juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage 2018, § 329 Rn. 48, m.w.N.).

    Da die Verfahrensrüge bereits aus vorstehenden Erwägungen nicht in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Weise erhoben worden ist, kann der Senat die von der Generalstaatsanwaltschaft Hamm in ihrer Antragsschrift vom 17. Januar 2019 aufgeworfene Frage, ob mit der Verfahrensrüge der Verletzung des § 329 Abs. 1 StPO zugleich auch vorgetragen werden muss, dass der (ordnungsgemäß schriftlich bevollmächtigte und) in der Berufungshauptverhandlung erschienene Verteidiger, von dieser Vollmacht Gebrauch machen und den Angeklagten vertreten wollte, dahinstehen (zustimmend: Thüringer Oberlandesgericht, a.a.O.; ablehnend: OLG Oldenburg, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 6. September 2016, a.a.O.).

  • OLG Oldenburg, 20.12.2016 - 1 Ss 178/16

    Anforderungen an die Vollmacht zur Vertretung des Angeklagten im Termin zur

    Diese kann aber nur bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte dafür verneint werden, dass es der Verteidiger überhaupt nicht zu einer Sachverhandlung kommen lassen will (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 06.09.2016, 4 RVs 96/16, bei juris, m.w.N.).
  • AGH Bayern, 29.09.2020 - BayAGH II - 3 - 5/20

    Verwerfung der Berufung bei Ausbleiben des Angeklagten trotz Anwesenheit eines

    Dementsprechend verlangt auch die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass der Verteidiger nicht nur körperlich anwesend, sondern auch zur Vertretung bereit ist (KG Beschluss vom 16. Mai 2014, Az: (4) 161 Ss 71/14, zitiert über juris, Rdn. 15 "vertretungswillig und zur Vertretung des Angeklagten in der Lage"; OLG Hamm Beschluss vom 6. September 2016, Az: 4 RVs 96/16, zitiert über juris, Rdn. 8; OLG Oldenburg Beschluss vom 20. Dezember 2016, Az: 1 Ss 178/16, zitiert über juris, Rdn. 12; Gössel in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., zu § 411 Rdn. 30; KK-StPO/Maur, 8. Aufl. zu § 329 Rdn. 6, § 411 Rdn. 15; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl. § 412 Rdn. 5 je mwN, Rautenberg/Reichenbach in Gercke/Julius/Temming/Zöller StPO 6. Aufl. § 329 Rdn. 20; Johnigk in Gaier/Wolf/Göcken Anwaltliches Berufsrecht 3. Aufl. § 143 BRAO Rdn. 20).
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