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   OLG Hamm, 07.01.2013 - I-32 SA 125/12   

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OLG Hamm, 07.01.2013 - I-32 SA 125/12 (https://dejure.org/2013,932)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.01.2013 - I-32 SA 125/12 (https://dejure.org/2013,932)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07. Januar 2013 - I-32 SA 125/12 (https://dejure.org/2013,932)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 15.12.1992 - VI ZR 85/92

    Wirkung des Einspruchs gegen Versäumnisurteil - Zeitpunkt des Eintritts der

    Auszug aus OLG Hamm, 07.01.2013 - 32 Sa 125/12
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, ist eine Partei schon mit ihrem Nichtauftreten bzw. Nichtverhandeln säumig, sodass die kassatorische Wirkung des § 342 ZPO die Antragstellung und damit die Verhandlung der Antragsgegnerinnen im Termin am 30. August 2012 erfasst (vgl. BGH, NJW 1993, S. 861, 862; Heinrich in Musielak, ZPO, 9. Auflage, § 39 Rn. 7; Patzina in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, § 39 Rn. 9; Vollkommer in: Zöller, a. a. O., § 39 Rn. 9; a. A.: Herget in: Zöller, a. a. O., § 342 Rn. 2; Prütting in: Münchener Kommentar zur ZPO, a. a. O., § 342 Rn. 4).
  • OLG Hamm, 26.08.2016 - 32 Sa 52/16

    Gerichtsstandbestimmung; allgemeiner und besonderer Gerichtsstand im Inland;

    Es kann offen bleiben, ob sich für die Beklagten ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nach der EuGVVO zuverlässig feststellen lässt: Aus prozessökonomischen Gründen ist eine Bestimmung des zuständigen Gerichts auch dann geboten, wenn das Gericht eines solchen gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstands bereits erhebliche Zweifel an seiner Zuständigkeit geäußert hat (st. Rspr., z.B. Senat, Beschl. v. 07.01.2013 - 32 SA 125/12 - zitiert nach juris, dort Tz. 6; Zöller/Vollkommer, 31. Aufl. 2016, § 36 ZPO Rn. 15).
  • BayObLG, 12.06.2019 - 1 AR 12/18

    Bestimmung des zuständigen Gerichts - Kostengrundentscheidung

    Zu berücksichtigen ist, dass die komplexen Fragen der Zuständigkeitsbestimmung nur eine Vorfrage für die beabsichtigte Rechtsverfolgung darstellen und es ständiger Rechtsprechung entspricht, dass unter prozessökonomischen Gesichtspunkten ein Ausspruch zur örtlichen Zuständigkeit auch dann erfolgen darf und mitunter soll, wenn die formalen Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmun nach § 36 ZPO eigentlich nicht vorliegen (z.B. BayObLG, Beschluss vom 10. November.2003 - 1Z AR 114/03, juris Rn. 4; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12. April 2007 - 2 W 66/07, juris Rn 4; OLG Hamm, Beschluss vom 7. Januar 2013 - 32 SA 125/12, zitiert nach juris, dort Rn. 69).
  • OLG Hamm, 26.08.2016 - 32 Sa 53/16

    Gerichtsstandbestimmung; allgemeiner und besonderer Gerichtsstand im Inland;

    Es kann offen bleiben, ob sich für die Beklagten ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nach der EuGVVO zuverlässig feststellen lässt: Aus prozessökonomischen Gründen ist eine Bestimmung des zuständigen Gerichts auch dann geboten, wenn das Gericht eines solchen gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstands bereits erhebliche Zweifel an seiner Zuständigkeit geäußert hat (st. Rspr., z.B. Senat, Beschl. v. 07.01.2013 - 32 SA 125/12 - zitiert nach juris, dort Tz. 6; Zöller/Vollkommer, 31. Aufl. 2016, § 36 ZPO Rn. 15).
  • OLG Hamm, 06.08.2015 - 32 Sa 23/15

    Zulässigkeit der Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts bei Äußerung von

    Jedenfalls aus prozessökonomischen Gründen ist eine Bestimmung des zuständigen Gerichts aber auch dann geboten, wenn das Gericht des gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstands bereits erhebliche Zweifel an seiner Zuständigkeit geäußert hat (st. Rspr., z.B. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 10.11.2003 - 1Z AR 114/03 , Rn. 4, juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12.04.2007 - 2 W 66/07, Rn. 4, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2013 - 32 SA 125/12, Rn. 6, juris; Zöller/Vollkommer, aaO.).
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