Rechtsprechung
OLG Hamm, 07.02.2017 - III-5 RVs 6/17 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Burhoff online
JGG-Verfahren, Revisionsantrag, Angriffsziel
- Burhoff online
Revisionsantrag, JGG-Verfahren, Angriffsziel
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Klarstellung des Angriffsziels im Revisionsantrag
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Klarstellung des zulässigen Angriffsziels der Revision im Falle des § 55 JGG
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
JGG § 55 Abs. 1 S. 1; StPO § 344 Abs. 1
Klarstellung des Angriffsziels im Revisionsantrag - rechtsportal.de
JGG § 55 Abs. 1 S. 1; StPO § 344 Abs. 1
Klarstellung des zulässigen Angriffsziels der Revision im Falle des § 55 JGG - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Stolperstein bei der Revision im JGG-Verfahren, oder: Verteidiger aufgepasst bei der Begründung
Verfahrensgang
- AG Essen, 08.09.2015 - 64 Ls 182/15
- LG Essen, 21.09.2016 - 62 Ns 20/16
- OLG Hamm, 07.02.2017 - III-5 RVs 6/17
Papierfundstellen
- StV 2017, 723
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 06.07.2007 - 2 BvR 1824/06
Begründungsanforderungen bei einer Revision (Jugendstrafverfahren; Urteil, dass …
Auszug aus OLG Hamm, 07.02.2017 - 5 RVs 6/17
Für den Revisionsführer ergibt sich daher die Notwendigkeit, eindeutig klarzustellen, dass mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2007, NStZ-RR 2007, 385; BGH…, Beschluss vom 10. Juli 2013, a.a.O.).Diese Beschränkung zulässiger Rechtsmittelziele dient der Beschleunigung des Jugendstrafverfahrens im Interesse der damit verfolgten erzieherischen Wirkung, die in ganz besonderem Maße eine möglichst baldige rechtskräftige Entscheidung verlangt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2007, a.a.O.).
Insofern werden auch keine unzumutbaren Anforderungen an den Zugang zu den Revisionsgerichten gestellt (BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2007, a.a.O.).
In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass zur Klärung des Angriffszieles auch außerhalb der Rechtsmittelerklärung selbst liegende Umstände berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGH…, Beschluss vom 10. Juli 2013, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2007, a.a.O.; OLG Celle…, Beschluss vom 10. Oktober 2000, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 31. Mai 2016, III-3 RVs 42/16).
- BGH, 10.07.2013 - 1 StR 278/13
Beschränkung der Revision gegen ein ausschließlich Zuchtmittel anordnendes Urteil …
Auszug aus OLG Hamm, 07.02.2017 - 5 RVs 6/17
Dementsprechend kann ein Rechtsmittel gegen ein allein derartige Rechtsfolgen des Jugendstrafrechts verhängendes Urteil lediglich darauf gestützt werden, dass die Schuldfrage aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen falsch beurteilt oder die verhängte Sanktion selbst rechtswidrig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013, NStZ 2013, 659; OLG Celle, Beschluss vom 10. Oktober 2000, NStZ-RR 2001, 121; OLG Dresden, Beschluss vom 31. Januar 2003, 1 Ss 708/02, zitiert nach juris).Für den Revisionsführer ergibt sich daher die Notwendigkeit, eindeutig klarzustellen, dass mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2007, NStZ-RR 2007, 385; BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013, a.a.O.).
In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass zur Klärung des Angriffszieles auch außerhalb der Rechtsmittelerklärung selbst liegende Umstände berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013, a.a.O.; BVerfG…, Beschluss vom 6. Juli 2007, a.a.O.; OLG Celle…, Beschluss vom 10. Oktober 2000, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 31. Mai 2016, III-3 RVs 42/16).
- OLG Celle, 10.10.2000 - 33 Ss 92/00
Zulässigkeit der Revision ; Jugendgericht; Begründung ; Erziehungsmaßnahme; …
Auszug aus OLG Hamm, 07.02.2017 - 5 RVs 6/17
Dementsprechend kann ein Rechtsmittel gegen ein allein derartige Rechtsfolgen des Jugendstrafrechts verhängendes Urteil lediglich darauf gestützt werden, dass die Schuldfrage aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen falsch beurteilt oder die verhängte Sanktion selbst rechtswidrig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013, NStZ 2013, 659; OLG Celle, Beschluss vom 10. Oktober 2000, NStZ-RR 2001, 121; OLG Dresden, Beschluss vom 31. Januar 2003, 1 Ss 708/02, zitiert nach juris).In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass zur Klärung des Angriffszieles auch außerhalb der Rechtsmittelerklärung selbst liegende Umstände berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGH…, Beschluss vom 10. Juli 2013, a.a.O.; BVerfG…, Beschluss vom 6. Juli 2007, a.a.O.; OLG Celle, Beschluss vom 10. Oktober 2000, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 31. Mai 2016, III-3 RVs 42/16).
- OLG Dresden, 31.01.2003 - 1 Ss 708/02
Erziehungsmaßregel; Zuchtmittel
Auszug aus OLG Hamm, 07.02.2017 - 5 RVs 6/17
Dementsprechend kann ein Rechtsmittel gegen ein allein derartige Rechtsfolgen des Jugendstrafrechts verhängendes Urteil lediglich darauf gestützt werden, dass die Schuldfrage aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen falsch beurteilt oder die verhängte Sanktion selbst rechtswidrig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013, NStZ 2013, 659; OLG Celle, Beschluss vom 10. Oktober 2000, NStZ-RR 2001, 121; OLG Dresden, Beschluss vom 31. Januar 2003, 1 Ss 708/02, zitiert nach juris).
- OLG Hamm, 20.09.2022 - 5 RVs 81/22
Revision; Angriffsziel; Begründung; Antrag; Erziehungsmaßregeln; Zuchtmittel
In der Revisionsbegründung muss das Ziel der Anfechtung so eindeutig mitgeteilt werden, dass die Verfolgung eines unzulässigen Ziels ausgeschlossen werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 07.02.2017, Az. 5 RVs 6/17 = BeckRS 2017, 107728).