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   OLG Hamm, 07.05.2004 - 35 U 3/04   

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OLG Hamm, 07.05.2004 - 35 U 3/04 (https://dejure.org/2004,18674)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.05.2004 - 35 U 3/04 (https://dejure.org/2004,18674)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07. Mai 2004 - 35 U 3/04 (https://dejure.org/2004,18674)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Anspruch des VV auf Buchauszug, Umfang des Anspruchs auf Buchauszug, Anforderungen an ein übersichtliches Verzeichnis

Verfahrensgang

  • LG Münster - 2 O 406/03
  • OLG Hamm, 07.05.2004 - 35 U 3/04
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 21.03.2001 - VIII ZR 149/99

    Form und Umfang des Buchauszuges

    Auszug aus OLG Hamm, 07.05.2004 - 35 U 3/04
    Entgegen ihrer Ansicht genügen die der Klägerin erteilten Provisionsabrechnungen weder allein noch zusammen mit den (auszugsweise) vorgelegten sogenannten Übersichtslisten (Bl. 148 ff GA) den an einen ordnungsgemäßen Buchauszug nach § 87 c II HGB zu stellenden Anforderungen, die sich nach den in Rechtsprechung und Schrifttum hierzu entwickelten Grundsätzen ( vgl. nur BGH, Urteil vom 21.03.2001 -VIII ZR 149/99 - VersR 2001, 760 f ; sowie Urteil des Senats vom 21.03.1997 -35 U 24/96 -NJW-RR 1997, 1322, 1323 ) im einzelnen wie folgt darstellen:.

    Jeweils monatlich in dieser Art vom Unternehmer angefertigte und dem Handelsvertreter überlassene Buchauszüge stellen in ihrer Zusammenfassung den vollständigen Buchauszug über die gesamte Laufzeit eines Handelsvertretervertrags dar ( BGH, NJW-RR 1991, 156 = WM 1991, 196, 200; vgl. auch BGH VersR 2001, 760 f; Küstner/Thume, aa0. Rz. 1474 ).

    Dazu bedarf es eines Buchauszugs, der die für die Provision relevanten geschäftlichen Verhältnisse in klarer und übersichtlicher Weise vollständig widerspiegelt ( BGH VersR 2001, 760 f; BG H, WM 1996, 309; BGH NJW-RR 1989, 738 ).

    Selbst wenn zugunsten der Beklagten unterstellt wird, dass sie der Kläger mit den erteilten Provisionsabrechnungen für jeden Fall der Stornierung eines von ihr vermittelten Versicherungsvertrages entsprechend den Aufstellungen Bl. 51 ff, 54 ff GA nähere Angaben zum stornierten Vertrag und den Berechnungsgrundlage der ins Storno gestellten Provisionsanteile gemacht hat, so fehlen hierbei doch insbesondere Angaben zum Datum und den Gründen der Stornierung wie auch zur Art (nicht dagegen auch dem Zeitpunkt) etwaiger durchgeführter Bestandserhaltungsmaßnahmen ( BGH VersR 2001, 760 f ).

    Die Beklagte muss sich insoweit darauf verweisen lassen, sich benötigte Unterlagen und Informationen, soweit sie ihr nicht zur Verfügung stehen sollten, von ihren Geschäftspartnern zu verschaffen ( BGH VersR 2001, 760 f ).

    Die mit der Berufungserwiderung vorgenommene inhaltliche Konkretisierung des verlangten Buchauszugs trägt der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum notwendigen Inhalt des einem Versicherungsvertreter geschuldeten Buchauszugs ( BGH VersR 2001, 760 ff ) wie auch der Überlegung Rechnung, dass nur so ein vollstreckungsfähiger, da hinreichend bestimmter Inhalt eines stattgebenden Urteils sichergestellt werden kann (Hopt, a.a.O., § 87 c Rz. 21).

  • BGH, 29.11.1995 - VIII ZR 293/94

    Anspruch des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszuges

    Auszug aus OLG Hamm, 07.05.2004 - 35 U 3/04
    ( BGH NJW 1996, 588; BGH WM 1982, 152; Senat, OLGR 1996, 54 ).

    Vielmehr bedarf es für eine Eignung über die Abrechnung zwischen Unternehmer und Handelsvertreter in der Regel einer eindeutigen Willenserklärung des Handelsvertreters ( BGH, NJW 1996, 588 m.w.N. ).

    Dazu bedarf es eines Buchauszugs, der die für die Provision relevanten geschäftlichen Verhältnisse in klarer und übersichtlicher Weise vollständig widerspiegelt ( BGH VersR 2001, 760 f; BG H, WM 1996, 309; BGH NJW-RR 1989, 738 ).

  • BGH, 23.10.1981 - I ZR 171/79

    Anspruch eines Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszuges; Einverständnis

    Auszug aus OLG Hamm, 07.05.2004 - 35 U 3/04
    ( BGH NJW 1996, 588; BGH WM 1982, 152; Senat, OLGR 1996, 54 ).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Handelsvertreter zwar den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs aus § 87c II HGB als Grundlage für weitere Provisionsansprüche nicht mehr geltend machen, wenn er sich mit dem Unternehmer über die Abrechnung der Provisionen geeinigt hat ( BGH, NJW 1961, 1059; BGH, NJW 1981, 457 = WM 1980, 1449; BGH WM 1982, 152 ).

  • BGH, 16.11.1993 - XI ZR 70/93

    Verzicht auf anteilige Erstattung des Disagios bei vorzeitiger Beendigung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 07.05.2004 - 35 U 3/04
    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass an die Annahme eines konkludent erklärten Verzichts grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind ( BGH, NJW 1994, 397 = WM 1994, 13; BGH, WM 1995, 1677 ).
  • OLG Hamm, 21.03.1997 - 35 U 24/96

    Anforderungen an ordnungsgemäßen Buchauszug i. S. d. § 87 c Abs. 2 HGB

    Auszug aus OLG Hamm, 07.05.2004 - 35 U 3/04
    Entgegen ihrer Ansicht genügen die der Klägerin erteilten Provisionsabrechnungen weder allein noch zusammen mit den (auszugsweise) vorgelegten sogenannten Übersichtslisten (Bl. 148 ff GA) den an einen ordnungsgemäßen Buchauszug nach § 87 c II HGB zu stellenden Anforderungen, die sich nach den in Rechtsprechung und Schrifttum hierzu entwickelten Grundsätzen ( vgl. nur BGH, Urteil vom 21.03.2001 -VIII ZR 149/99 - VersR 2001, 760 f ; sowie Urteil des Senats vom 21.03.1997 -35 U 24/96 -NJW-RR 1997, 1322, 1323 ) im einzelnen wie folgt darstellen:.
  • BGH, 23.02.1989 - I ZR 203/87

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung des Geschäftsherrn zur Erteilung einer

    Auszug aus OLG Hamm, 07.05.2004 - 35 U 3/04
    Dazu bedarf es eines Buchauszugs, der die für die Provision relevanten geschäftlichen Verhältnisse in klarer und übersichtlicher Weise vollständig widerspiegelt ( BGH VersR 2001, 760 f; BG H, WM 1996, 309; BGH NJW-RR 1989, 738 ).
  • BGH, 11.10.1990 - I ZR 32/89

    Provisionsanspruch des Handelsvertreters bei Kauf auf Abruf

    Auszug aus OLG Hamm, 07.05.2004 - 35 U 3/04
    Jeweils monatlich in dieser Art vom Unternehmer angefertigte und dem Handelsvertreter überlassene Buchauszüge stellen in ihrer Zusammenfassung den vollständigen Buchauszug über die gesamte Laufzeit eines Handelsvertretervertrags dar ( BGH, NJW-RR 1991, 156 = WM 1991, 196, 200; vgl. auch BGH VersR 2001, 760 f; Küstner/Thume, aa0. Rz. 1474 ).
  • BGH, 22.05.1981 - I ZR 34/79

    Verjährung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszuges bei Verjährung des

    Auszug aus OLG Hamm, 07.05.2004 - 35 U 3/04
    Da es sich bei dem Anspruch aus § 87 c II HGB allerdings um einen bloßen Hilfsanspruch handelt ( Hopt, aa0., § 87 c Rz. 1) , erweist er sich als von vornherein gegenstandslos und ein auf Erteilung eines Buchauszugs gerichtetes Begehren des Handelsvertreters demzufolge als unbegründet, wenn (auch nach eigenem Vortrag des Handelsvertreters) ein Provisionsanspruch nicht mehr besteht, der Buchauszug erteilt ist, oder aber bestehende Ansprüche wegen Verjährung oder aus sonstigen Gründen nicht mehr durchgesetzt werden können ( BGH WM 1981, 991, 992; Küstner/Thume, aa0. Rz. 1473 ).
  • BGH, 11.07.1980 - I ZR 192/78

    Umfang und Fälligkeit des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszuges

    Auszug aus OLG Hamm, 07.05.2004 - 35 U 3/04
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Handelsvertreter zwar den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs aus § 87c II HGB als Grundlage für weitere Provisionsansprüche nicht mehr geltend machen, wenn er sich mit dem Unternehmer über die Abrechnung der Provisionen geeinigt hat ( BGH, NJW 1961, 1059; BGH, NJW 1981, 457 = WM 1980, 1449; BGH WM 1982, 152 ).
  • BGH, 22.06.1995 - VII ZR 118/94

    Anforderungen an konkludent erklärten Verzicht

    Auszug aus OLG Hamm, 07.05.2004 - 35 U 3/04
    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass an die Annahme eines konkludent erklärten Verzichts grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind ( BGH, NJW 1994, 397 = WM 1994, 13; BGH, WM 1995, 1677 ).
  • BGH, 13.03.1961 - VII ZR 35/60

    - GdF Wüstenrot 2 -, Ausschluss der Aufrechnung, stillschweigender Verzicht,

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