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   OLG Hamm, 07.05.2007 - 2 Ss 171/07   

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OLG Hamm, 07.05.2007 - 2 Ss 171/07 (https://dejure.org/2007,11106)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.05.2007 - 2 Ss 171/07 (https://dejure.org/2007,11106)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07. Mai 2007 - 2 Ss 171/07 (https://dejure.org/2007,11106)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorwurf der Anwendung rechtswidriger Behandlungsmethoden gegenüber einem Arzt und generelles Absprechen der ärztlichen Qualifikation als Beleidigung desselben; Begriff der Beleidigung; Abgrenzung zwischen einer Tatsachenbehauptung und einer Meinungskundgabe; Grundrecht ...

  • Judicialis

    StPO § 158; ; StGB § 185

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Bochum - 4 Ns 61 Js 1394/05
  • OLG Hamm, 07.05.2007 - 2 Ss 171/07
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (30)

  • BVerfG, 05.03.1992 - 1 BvR 1770/91

    Verfassungsrchtliche Überprüfung einer strafgerichtlichen Entscheidungen wegen

    Auszug aus OLG Hamm, 07.05.2007 - 2 Ss 171/07
    Aus diesem Grund sind Werturteile von Art. 5 Absatz 1 GG unabhängig davon geschützt, ob die Äußerung "wertvoll" oder "wertlos", "richtig" oder "falsch", "emotional" oder "rational" begründet ist (vgl. BVerfG NJW 1992, 2815; NJW 1983, 1415; NJW 1972, 811).

    In diesem Zusammenhang ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weiterhin zu beachten, dass das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen zu kritisieren, zum Kernbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gehört (vgl. BVerfG NJW 1992, 2815).

    Selbst scharfe und übersteigerte Äußerungen fallen in diesem Zusammenhang in den Schutzbereich des Art. 5 Absatz 1 GG (vgl. BVerfG NJW 1992, 2815).

  • BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 49/00

    Babycaust - Unterlassung bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus OLG Hamm, 07.05.2007 - 2 Ss 171/07
    Diese zulässige Deutungsvariante stellt einen schwerwiegenden Vorwurf und damit eine schwere Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts dar (vgl. BVerfG NJW 2006, 3769).

    Der Vorwurf der Anwendung rechtswidriger Behandlungsmethoden und das generelle Infragestellen der ärztlichen Qualifikation bedeuten für jeden Mediziner eine inakzeptable Kränkung (vgl. BVerfG NJW 2006, 3769), insbesondere wenn die Vorwürfe wiederholt erhoben werden.

  • OLG Hamm, 03.06.2004 - 4 Ss 138/04

    Beleidigung; Meinungsäußerung; verfassungsrechtliche Abwägung; Beleidigung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 07.05.2007 - 2 Ss 171/07
    Für den Angeklagten spricht zwar, dass er seine Meinungsäußerung nicht als unbeteiligter Dritter, sondern als Partei einer rechtlichen Auseinandersetzung im Kampf um Rechtspositionen gemacht hat (vgl. OLG Hamm vom 03. Juni 2004 in 4 Ss 138/04).

    Bei der Abwägung ist zwar zu berücksichtigen, dass der Betroffene durchaus an einer hoheitlichen Maßnahme Kritik üben kann und angebliches oder tatsächliches Fehlverhalten aufzeigen darf, ohne sogleich befürchten zu müssen, der Strafverfolgung ausgesetzt zu sein (vgl. OLG Hamm vom 03. Juni 2004 in 4 Ss 138/04; KG StV 1997, 485; BayObLG NStZ-RR 2002, 41).

  • BVerfG, 16.03.1999 - 1 BvR 734/98

    Verletzung von GG Art 5 Abs 1 S 1 durch strafgerichtliche Verurteilung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 07.05.2007 - 2 Ss 171/07
    Die tatrichterliche Auslegung unterliegt dabei allerdings nur eingeschränkter revisionsrechtlicher Überprüfung (vgl. BVerfG NJW 2000, 199).

    Im Rahmen der Abwägung, bei der es auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter ankommt und deren Ergebnis verfassungsrechtlich nicht vorgegeben ist (vgl. BVerfG NJW 2000, 199), sind alle wesentlichen Umstände des Falles zu berücksichtigen (vgl. BVerfG NJW 1996, 1529; NJW 1999, 2262).

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus OLG Hamm, 07.05.2007 - 2 Ss 171/07
    Hingegen sind Meinungen, auf die sich der grundgesetzliche Schutz der Meinungsfreiheit in erster Linie bezieht, durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage und durch die Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt (vgl. BVerfG, StV 2000, 416; NJW 1994, 1779).

    Tatsachenbehauptungen können jedoch auch in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallen, und zwar dann, wenn sie im Zusammenspiel die Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind, weil sich diese in der Regel auf tatsächliche Annahmen stützen oder zu tatsächlichen Verhältnissen Stellung beziehen (vgl. BVerfG NJW 1994, 1779).

  • OLG Hamm, 10.10.2005 - 3 Ss 231/05

    Beleidigung; Bundesgrenzschutzbeamte; Schmähung

    Auszug aus OLG Hamm, 07.05.2007 - 2 Ss 171/07
    Dabei kann die Beleidigung durch ehrenrührige Tatsachenbehauptung sowie durch herabsetzende Werturteile gegenüber dem Betroffenen begangen werden (vgl. OLG Hamm vom 10. Oktober 2005 in 3 Ss 231/05).

    Ein Verstoß gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit liegt auch dann vor, wenn das Strafgericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Bedeutung zu Grunde legt, ohne vorher andere mögliche Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen zu haben (vgl. BVerfG NJW 1990, 980 und 1995, 3303; OLG Hamm vom 10.Oktober 2005 in 3 Ss 231/05).

  • BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91

    Flugblatt gegen "Humanes Sterben", Meinungsfreiheit, Deutung von Äußerungen

    Auszug aus OLG Hamm, 07.05.2007 - 2 Ss 171/07
    Im Rahmen der Abwägung, bei der es auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter ankommt und deren Ergebnis verfassungsrechtlich nicht vorgegeben ist (vgl. BVerfG NJW 2000, 199), sind alle wesentlichen Umstände des Falles zu berücksichtigen (vgl. BVerfG NJW 1996, 1529; NJW 1999, 2262).
  • OLG Hamm, 29.09.2005 - 1 Ss 400/05

    Strafzumessung; Strafschärfung; Verteidigungsverhalten des Angeklagten

    Auszug aus OLG Hamm, 07.05.2007 - 2 Ss 171/07
    Nach ständiger Rechtsprechung darf ein Prozessverhalten, das sich - wie im vorliegenden Fall - im Rahmen einer zulässigen Verteidigungsstrategie hält, dem Angeklagten nicht strafschärfend zur Last gelegt werden, weil sonst sein Recht, sich zu verteidigen, mittelbar in Frage gestellt wird (vgl. BGH StV 2002, 74; wistra 1998, 303; OLG Hamm, Beschluss vom 29. September 2005 in 1 Ss 400/05).
  • BVerfG, 23.08.2005 - 1 BvR 1917/04

    Verletzung des Grundrechts aus GG Art 5 Abs 1 S 1 durch strafrechtliche

    Auszug aus OLG Hamm, 07.05.2007 - 2 Ss 171/07
    Die Kammer hat die Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Arztes auch zutreffend nicht als Schmähkritik aufgefasst, sondern ist mit tragbaren Argumenten in die gebotene Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Angeklagten und dem Ehrenschutz des Betroffenen eingetreten, die Art. 5 Abs. 1 GG bei der Anwendung des § 185 StGB grundsätzlich verlangt (vgl. BVerfG NJW 2005, 3274 m.w.N.).
  • BVerfG, 11.04.1991 - 2 BvR 963/90

    Persönlicher Ehrenschutz und Parteivortrag im Zivilrechtsstreit

    Auszug aus OLG Hamm, 07.05.2007 - 2 Ss 171/07
    Dabei kommt es grundsätzlich auch nicht darauf an, dass er seine Kritik anders hätte formulieren können (vgl. BVerfG StV 1991, 458).
  • OLG Düsseldorf, 25.03.2003 - 2b Ss 224/02

    Beleidigung und Freiheit der Meinungsäußerung

  • BVerfG, 16.10.1998 - 1 BvR 590/96

    Verletzung der Meinungsfreiheit durch Bewertung einer Äußerung als objektiv

  • BGH, 06.09.2001 - 3 StR 283/01

    Strafzumessung; Unzulässige Strafschärfung auf Grund von zulässigem

  • OLG Hamm, 14.07.2005 - 2 Ss 172/05

    Strafantrag, rechtlicher Hinweis; Fehlen, Beruhensfrage; letztes Wort;

  • BGH, 15.11.1967 - 3 StR 4/67

    Verurteilung wegen Volksverhetzung durch heimliche Abänderung eines Wahlspruchs -

  • BGH, 25.03.1997 - VI ZR 102/96

    Anspruch auf Unterlassung einer aus dem Zusammenhang gerissenen

  • OLG Hamm, 21.02.2000 - 2 Ss 130/00

    Feststellungen bei Verurteilung wegen Beleidigung

  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71

    Strafgefangene

  • BGH, 15.03.1994 - 1 StR 179/93

    Strafbarkeit der Leugnung des Massenmords an Juden (Holocaust); Straftatbestand

  • BGH, 18.11.1957 - GSSt 2/57

    Innere Ehre sowie die darauf beruhende Geltung und der gute Ruf als

  • BVerfG, 28.03.2000 - 2 BvR 1392/96

    Verletzung der Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) sowie des Anspruchs auf ein

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

  • LG Hamburg, 16.12.1975 - 23 O 109/75
  • BGH, 21.04.1961 - 4 StR 20/61

    Nichtvorliegen eines Strafantrages - Verletzung von Verfahrensrechten

  • BGH, 27.11.1989 - II ZR 310/88

    Abtretung einer Eigentümergrundschuld als eigenkapitalersetzende Leistung

  • BGH, 26.07.1951 - 2 StR 251/51
  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

  • OLG Hamm, 22.09.2003 - 2 Ss 452/03

    Beleidigung, Anforderungen an die Feststellungen

  • OLG Zweibrücken, 24.06.1994 - 1 Ss 80/94
  • BGH, 16.01.1951 - 3 StR 45/50
  • KG, 21.01.2015 - 121 Ss 228/14

    Strafverfahren wegen Hausfriedensbruchs: Wirksamkeit eines von einem

    Hierbei handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 1968 - 2 StR 719/67 - juris Rz. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 7. Mai 2007 - 2 Ss 171/07 - juris Rz. 10).

    Das Vorliegen dieser Prozessvoraussetzung ist vom Revisionsgericht nach den Grundsätzen des Freibeweises zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 1968 - 2 StR 719/67 - juris Rz. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 7. Mai 2007 - 2 Ss 171/07 - juris Rz. 10).

  • OLG Köln, 04.09.2020 - 1 RVs 156/20

    Beleidigung bei Verwendung des Götzzitats nicht zwingend

    Zu bewerten ist die beanstandete Äußerung dabei in ihrer Gesamtheit; einzelne Elemente dürfen aus einer komplexen Äußerung nicht herausgelöst und einer vereinzelten Betrachtung zugeführt werden, weil dies den Charakter der Äußerung verfälscht und ihr damit den ihr zustehenden Grundrechtsschutz von vornherein versagen würde (vgl. BGH NJW 1997, 2513; OLG Hamm, Beschl. v. 07.05.2007 - 2 Ss 171/07 -, juris).
  • OLG Brandenburg, 15.06.2009 - 1 Ss 39/09

    Annahme von Tatsachenbehauptung oder Werturteil bei ehrabschneidenden Äußerungen

    Ein Verstoß gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit liegt jedenfalls dann vor, wenn der Tatrichter die Würdigung einer Äußerung eine Bedeutung beigelegt, die ihr objektiv nicht zukommt, oder wenn er unter mehreren möglichen Deutungen sich für die zur Bestrafung führende entscheidet, ohne die anderen mit überzeugenden Gründen auszuschließen (OLG Hamm, 2 Ss 171/07 bei juris, BVerfGE 43, 130; 82, 43).
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