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   OLG Hamm, 07.07.2006 - 3 Ws 300/06   

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OLG Hamm, 07.07.2006 - 3 Ws 300/06 (https://dejure.org/2006,18290)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.07.2006 - 3 Ws 300/06 (https://dejure.org/2006,18290)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07. Juli 2006 - 3 Ws 300/06 (https://dejure.org/2006,18290)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    StPO § 142; StPO § 140; MRK Art. 6
    Pflichtverteidiger; Beiordnung; Anwalt des Vertrauens; ortsansässiger Rechtsanwalt; weite Entfernung;

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarkeit des Rechts auf wirksame Verteidigung mit der Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger; Einschränkungen des Anspruchs eines Angeschuldigten auf Bestellung des von ihm gewünschten Rechtsanwalts; Anspruch auf Gewährung eines fairen ...

  • Judicialis

    StPO § 140; ; StPO § 142; ; MRK Art. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 140; StPO § 142; MRK Art. 6
    Pflichtverteidiger; Beiordnung; Anwalt des Vertrauens; ortsansässiger Rechtsanwalt; weite Entfernung

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Hamm, 05.03.2004 - 3 Ws 95/04

    Pflichtverteidiger; Beiordnung neben Wahlverteidiger; Auswahlermessen des

    Auszug aus OLG Hamm, 07.07.2006 - 3 Ws 300/06
    Insbesondere ist der Beschluss über die Ablehnung der Beiordnung eines bestimmten Verteidigers wegen seiner selbstständigen prozessualen Bedeutung und den damit verbundenen Eingriff in das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren auch nach § 305 Abs. 1 StPO statthaft (Senat, Beschluss vom 05.03.2004 - 3 Ws 95/04 OLG Hamm).

    Sinn der Pflichtverteidigung ist es nämlich nicht, dem Anwalt zu seinem eigenen Nutzen und Vorteil eine zusätzliche Gelegenheit beruflicher Betätigung zu verschaffen (BVerfGE 39, 238, 242; BVerfGE 9, 36, 38; Senat, Beschlüsse vom 28.01.1999 - 3 Ws 27/99 - und vom 05.03.2004 - 3 Ws 95/04 -).

    Der verfassungsmäßig verbürgte Anspruch auf ein rechtsstaatlich faires Verfahren als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips umfasst das Recht des Angeklagten, sich im Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen (BVerfG NJW 2001, 3695, 3696 f; BVerfGE 39, 238, 243; BGH NJW 2001, 237; BGH NJW 1992, 849; Senat, Beschluss vom 05.04.2004 - 3 Ws 95/04 - m.w.N.).

    In Fällen der Pflichtverteidigung erfährt dieses Recht insoweit eine Einschränkung, als der Beschuldigte keinen unbedingten Anspruch auf Bestellung des von ihm gewünschten Rechtsanwalts und Pflichtverteidiger hat, ihm andererseits aber der Anwalt seines Vertrauens als Pflichtverteidiger beizuordnen ist, wenn dem nicht wichtige Gründe entgegen stehen (BVerfG, NJW 2001, 3695, 3696; Senat, Beschluss vom 05.03.2004 - 3 Ws 95/04 m.w.N.).

    Ein Anspruch des Angeschuldigten auf Bestellung des von ihm gewünschten Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger besteht aber dann nicht mehr, wenn der weitere Zweck des Instituts der Pflichtverteidigung, einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu sichern, im Falle der Bestellung des Verteidigers des Vertrauens zum Pflichtverteidiger nicht mehr erreicht werden könnte (Senat, Beschluss vom 05.03.2004 - 3 Ws 95/04 - vgl. auch BGH NJW 1992, 849 und BGHSt 15, 306, 308 f).

  • BGH, 06.11.1991 - 4 StR 515/91

    Ernsthaftes Bemühen um Terminabstimmung bei Verhinderung des Pflichtverteidigers

    Auszug aus OLG Hamm, 07.07.2006 - 3 Ws 300/06
    Der verfassungsmäßig verbürgte Anspruch auf ein rechtsstaatlich faires Verfahren als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips umfasst das Recht des Angeklagten, sich im Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen (BVerfG NJW 2001, 3695, 3696 f; BVerfGE 39, 238, 243; BGH NJW 2001, 237; BGH NJW 1992, 849; Senat, Beschluss vom 05.04.2004 - 3 Ws 95/04 - m.w.N.).

    Ein Anspruch des Angeschuldigten auf Bestellung des von ihm gewünschten Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger besteht aber dann nicht mehr, wenn der weitere Zweck des Instituts der Pflichtverteidigung, einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu sichern, im Falle der Bestellung des Verteidigers des Vertrauens zum Pflichtverteidiger nicht mehr erreicht werden könnte (Senat, Beschluss vom 05.03.2004 - 3 Ws 95/04 - vgl. auch BGH NJW 1992, 849 und BGHSt 15, 306, 308 f).

    Dabei sind im Rahmen der Sicherung eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs das Gebot der Verfahrensbeschleunigung, insbesondere die besondere Beschleunigung in Haftsachen, sowie die Terminsplanung und Gesamtplanung des Gerichts zu berücksichtigen (Senat, a.a.O.; BGH StV 1998, 414; NJW 1992, 849; OLG Hamburg, NStZ 1997, 203, 204; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 304, 305; OLG Düsseldorf, StV 1997, 576; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl., § 141 Rdnr. 1 a).

  • BVerfG, 08.04.1975 - 2 BvR 207/75

    Widerruf der Verteidigerbestellung bei Verdacht der Tatbeteiligung

    Auszug aus OLG Hamm, 07.07.2006 - 3 Ws 300/06
    Sinn der Pflichtverteidigung ist es nämlich nicht, dem Anwalt zu seinem eigenen Nutzen und Vorteil eine zusätzliche Gelegenheit beruflicher Betätigung zu verschaffen (BVerfGE 39, 238, 242; BVerfGE 9, 36, 38; Senat, Beschlüsse vom 28.01.1999 - 3 Ws 27/99 - und vom 05.03.2004 - 3 Ws 95/04 -).

    Der verfassungsmäßig verbürgte Anspruch auf ein rechtsstaatlich faires Verfahren als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips umfasst das Recht des Angeklagten, sich im Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen (BVerfG NJW 2001, 3695, 3696 f; BVerfGE 39, 238, 243; BGH NJW 2001, 237; BGH NJW 1992, 849; Senat, Beschluss vom 05.04.2004 - 3 Ws 95/04 - m.w.N.).

  • BVerfG, 25.09.2001 - 2 BvR 1152/01

    Fragen der Pflichtverteidigung im Strafverfahren - Recht auf faires Verfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 07.07.2006 - 3 Ws 300/06
    Der verfassungsmäßig verbürgte Anspruch auf ein rechtsstaatlich faires Verfahren als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips umfasst das Recht des Angeklagten, sich im Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen (BVerfG NJW 2001, 3695, 3696 f; BVerfGE 39, 238, 243; BGH NJW 2001, 237; BGH NJW 1992, 849; Senat, Beschluss vom 05.04.2004 - 3 Ws 95/04 - m.w.N.).

    In Fällen der Pflichtverteidigung erfährt dieses Recht insoweit eine Einschränkung, als der Beschuldigte keinen unbedingten Anspruch auf Bestellung des von ihm gewünschten Rechtsanwalts und Pflichtverteidiger hat, ihm andererseits aber der Anwalt seines Vertrauens als Pflichtverteidiger beizuordnen ist, wenn dem nicht wichtige Gründe entgegen stehen (BVerfG, NJW 2001, 3695, 3696; Senat, Beschluss vom 05.03.2004 - 3 Ws 95/04 m.w.N.).

  • OLG Hamm, 28.01.1999 - 3 Ws 27/99

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen, Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers,

    Auszug aus OLG Hamm, 07.07.2006 - 3 Ws 300/06
    Sinn der Pflichtverteidigung ist es nämlich nicht, dem Anwalt zu seinem eigenen Nutzen und Vorteil eine zusätzliche Gelegenheit beruflicher Betätigung zu verschaffen (BVerfGE 39, 238, 242; BVerfGE 9, 36, 38; Senat, Beschlüsse vom 28.01.1999 - 3 Ws 27/99 - und vom 05.03.2004 - 3 Ws 95/04 -).
  • BGH, 25.10.2000 - 5 StR 408/00

    Vorrang der Beiordnung eines benannten Rechtsanwalts auch bei vorheriger

    Auszug aus OLG Hamm, 07.07.2006 - 3 Ws 300/06
    Der verfassungsmäßig verbürgte Anspruch auf ein rechtsstaatlich faires Verfahren als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips umfasst das Recht des Angeklagten, sich im Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen (BVerfG NJW 2001, 3695, 3696 f; BVerfGE 39, 238, 243; BGH NJW 2001, 237; BGH NJW 1992, 849; Senat, Beschluss vom 05.04.2004 - 3 Ws 95/04 - m.w.N.).
  • BVerfG, 16.12.1958 - 1 BvR 449/55

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auswahl eines Pflichtverteidigers

    Auszug aus OLG Hamm, 07.07.2006 - 3 Ws 300/06
    Sinn der Pflichtverteidigung ist es nämlich nicht, dem Anwalt zu seinem eigenen Nutzen und Vorteil eine zusätzliche Gelegenheit beruflicher Betätigung zu verschaffen (BVerfGE 39, 238, 242; BVerfGE 9, 36, 38; Senat, Beschlüsse vom 28.01.1999 - 3 Ws 27/99 - und vom 05.03.2004 - 3 Ws 95/04 -).
  • BGH, 24.01.1961 - 1 StR 132/60

    Verpflichtung zur Konkursanmeldung bei Kenntnis der Überschuldung - Behebung der

    Auszug aus OLG Hamm, 07.07.2006 - 3 Ws 300/06
    Ein Anspruch des Angeschuldigten auf Bestellung des von ihm gewünschten Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger besteht aber dann nicht mehr, wenn der weitere Zweck des Instituts der Pflichtverteidigung, einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu sichern, im Falle der Bestellung des Verteidigers des Vertrauens zum Pflichtverteidiger nicht mehr erreicht werden könnte (Senat, Beschluss vom 05.03.2004 - 3 Ws 95/04 - vgl. auch BGH NJW 1992, 849 und BGHSt 15, 306, 308 f).
  • KG, 02.07.1996 - HEs 94/96
    Auszug aus OLG Hamm, 07.07.2006 - 3 Ws 300/06
    Dabei sind im Rahmen der Sicherung eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs das Gebot der Verfahrensbeschleunigung, insbesondere die besondere Beschleunigung in Haftsachen, sowie die Terminsplanung und Gesamtplanung des Gerichts zu berücksichtigen (Senat, a.a.O.; BGH StV 1998, 414; NJW 1992, 849; OLG Hamburg, NStZ 1997, 203, 204; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 304, 305; OLG Düsseldorf, StV 1997, 576; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl., § 141 Rdnr. 1 a).
  • OLG Düsseldorf, 18.03.1996 - 1 Ws 182/96
    Auszug aus OLG Hamm, 07.07.2006 - 3 Ws 300/06
    Dabei sind im Rahmen der Sicherung eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs das Gebot der Verfahrensbeschleunigung, insbesondere die besondere Beschleunigung in Haftsachen, sowie die Terminsplanung und Gesamtplanung des Gerichts zu berücksichtigen (Senat, a.a.O.; BGH StV 1998, 414; NJW 1992, 849; OLG Hamburg, NStZ 1997, 203, 204; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 304, 305; OLG Düsseldorf, StV 1997, 576; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl., § 141 Rdnr. 1 a).
  • OLG Frankfurt, 30.07.1996 - 3 Ss 116/96
  • BGH, 24.06.1998 - 5 StR 120/98

    Auswahl und Bestellung eines Verteidigers durch ein Gericht - Anspruch auf

  • OLG Zweibrücken, 05.06.2001 - 1 Ws 305/01

    Anspruch eines Angeklagten auf Beiordnung eines bestimmten Rechtsanwalts zum

  • OLG Hamm, 05.04.2007 - 3 Ws 208/07

    Pflichtverteidiger; Verhinderung; Auswechselung; Anwalt des Vertrauens; faires

    Sinn der Pflichtverteidigung ist es nämlich nicht, dem Anwalt zu seinem eigenen Nutzen und Vorteil eine zusätzliche Gelegenheit beruflicher Betätigung zu verschaffen (BVerfGE 39, 238, 242; BVerfGE 9, 36, 38; Senat, Beschlüsse vom 28.01.1999 - 3 Ws 27/99 OLG Hamm - ,vom 05.03.2004 - 3 Ws 95/04 OLG Hamm - sowie vom 07.07.2006 - 3 Ws 300/06 OLG Hamm).

    Der verfassungsmäßig verbürgte Anspruch auf ein rechtsstaatlich faires Verfahren als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips umfasst das Recht des Angeklagten, sich im Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen (BVerfG NJW 2001, 3695, 3696 f; BVerfGE 39, 238, 243; BGH NJW 2001, 237 ; BGH NJW 1992, 849 ; Senat, Beschlüsse vom 05.04.2004 - 3 Ws 95/04 OLG Hamm - und vom 07.07.2006 - 3 Ws 300/06 OLG Hamm, je m.w.N.).

    In Fällen der Pflichtverteidigung erfährt dieses Recht insoweit eine Einschränkung, als der Beschuldigte keinen unbedingten Anspruch auf Bestellung des von ihm gewünschten Rechtsanwalts und Pflichtverteidiger hat, ihm andererseits aber der Anwalt seines Vertrauens als Pflichtverteidiger beizuordnen ist, wenn dem nicht wichtige Gründe entgegen stehen (BVerfG, NJW 2001, 3695, 3696; Senat, Beschlüsse vom 05.03.2004 - 3 Ws 95/04 OLG Hamm - und vom 07.07.2006 - 3 Ws 300/06 OLG Hamm, je m.w.N.).

    Ein Anspruch des Angeschuldigten auf Bestellung des von ihm gewünschten Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger besteht aber dann nicht mehr, wenn der weitere Zweck des Instituts der Pflichtverteidigung, einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu sichern, im Falle der Bestellung des Verteidigers des Vertrauens zum Pflichtverteidiger nicht mehr erreicht werden könnte (Senat, Beschlüsse vom 05.03.2004 - 3 Ws 95/04 OLG Hamm - und vom 07.07.2006 - 3 Ws 300/06 OLG Hamm; vgl. auch BGH NJW 1992, 849 und BGHSt 15, 306, 308 f).

    Sinn der Pflichtverteidigung ist es nämlich nicht, dem Anwalt zu seinem eigenen Nutzen und Vorteil eine zusätzliche Gelegenheit beruflicher Betätigung zu verschaffen (BVerfGE 39, 238, 242; BVerfGE 9, 36, 38; Senat, Beschlüsse vom 28.01.1999 - 3 Ws 27/99 OLG Hamm - ,vom 05.03.2004 - 3 Ws 95/04 OLG Hamm - sowie vom 07.07.2006 - 3 Ws 300/06 OLG Hamm).

    Der verfassungsmäßig verbürgte Anspruch auf ein rechtsstaatlich faires Verfahren als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips umfasst das Recht des Angeklagten, sich im Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen (BVerfG NJW 2001, 3695, 3696 f; BVerfGE 39, 238, 243; BGH NJW 2001, 237 ; BGH NJW 1992, 849 ; Senat, Beschlüsse vom 05.04.2004 - 3 Ws 95/04 OLG Hamm - und vom 07.07.2006 - 3 Ws 300/06 OLG Hamm, je m.w.N.).

    In Fällen der Pflichtverteidigung erfährt dieses Recht insoweit eine Einschränkung, als der Beschuldigte keinen unbedingten Anspruch auf Bestellung des von ihm gewünschten Rechtsanwalts und Pflichtverteidiger hat, ihm andererseits aber der Anwalt seines Vertrauens als Pflichtverteidiger beizuordnen ist, wenn dem nicht wichtige Gründe entgegen stehen (BVerfG, NJW 2001, 3695, 3696; Senat, Beschlüsse vom 05.03.2004 - 3 Ws 95/04 OLG Hamm - und vom 07.07.2006 - 3 Ws 300/06 OLG Hamm, je m.w.N.).

    Ein Anspruch des Angeschuldigten auf Bestellung des von ihm gewünschten Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger besteht aber dann nicht mehr, wenn der weitere Zweck des Instituts der Pflichtverteidigung, einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu sichern, im Falle der Bestellung des Verteidigers des Vertrauens zum Pflichtverteidiger nicht mehr erreicht werden könnte (Senat, Beschlüsse vom 05.03.2004 - 3 Ws 95/04 OLG Hamm - und vom 07.07.2006 - 3 Ws 300/06 OLG Hamm; vgl. auch BGH NJW 1992, 849 und BGHSt 15, 306, 308 f).

    Sinn der Pflichtverteidigung ist es nämlich nicht, dem Anwalt zu seinem eigenen Nutzen und Vorteil eine zusätzliche Gelegenheit beruflicher Betätigung zu verschaffen (BVerfGE 39, 238, 242; BVerfGE 9, 36, 38; Senat, Beschlüsse vom 28.01.1999 - 3 Ws 27/99 OLG Hamm - ,vom 05.03.2004 - 3 Ws 95/04 OLG Hamm - sowie vom 07.07.2006 - 3 Ws 300/06 OLG Hamm).

    Der verfassungsmäßig verbürgte Anspruch auf ein rechtsstaatlich faires Verfahren als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips umfasst das Recht des Angeklagten, sich im Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen (BVerfG NJW 2001, 3695, 3696 f; BVerfGE 39, 238, 243; BGH NJW 2001, 237 ; BGH NJW 1992, 849 ; Senat, Beschlüsse vom 05.04.2004 - 3 Ws 95/04 OLG Hamm - und vom 07.07.2006 - 3 Ws 300/06 OLG Hamm, je m.w.N.).

    In Fällen der Pflichtverteidigung erfährt dieses Recht insoweit eine Einschränkung, als der Beschuldigte keinen unbedingten Anspruch auf Bestellung des von ihm gewünschten Rechtsanwalts und Pflichtverteidiger hat, ihm andererseits aber der Anwalt seines Vertrauens als Pflichtverteidiger beizuordnen ist, wenn dem nicht wichtige Gründe entgegen stehen (BVerfG, NJW 2001, 3695, 3696; Senat, Beschlüsse vom 05.03.2004 - 3 Ws 95/04 OLG Hamm - und vom 07.07.2006 - 3 Ws 300/06 OLG Hamm, je m.w.N.).

    Ein Anspruch des Angeschuldigten auf Bestellung des von ihm gewünschten Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger besteht aber dann nicht mehr, wenn der weitere Zweck des Instituts der Pflichtverteidigung, einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu sichern, im Falle der Bestellung des Verteidigers des Vertrauens zum Pflichtverteidiger nicht mehr erreicht werden könnte (Senat, Beschlüsse vom 05.03.2004 - 3 Ws 95/04 OLG Hamm - und vom 07.07.2006 - 3 Ws 300/06 OLG Hamm; vgl. auch BGH NJW 1992, 849 und BGHSt 15, 306, 308 f).

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