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   OLG Hamm, 07.07.2015 - III-1 RBs 109/15   

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https://dejure.org/2015,65246
OLG Hamm, 07.07.2015 - III-1 RBs 109/15 (https://dejure.org/2015,65246)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.07.2015 - III-1 RBs 109/15 (https://dejure.org/2015,65246)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07. Juli 2015 - III-1 RBs 109/15 (https://dejure.org/2015,65246)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Headset-Nutzung ist kein Handyverstoß

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Handyverbot und das Inohr-Headset

Verfahrensgang

  • AG Siegen - 431 OWi 75/14
  • OLG Hamm, 07.07.2015 - III-1 RBs 109/15
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Stuttgart, 16.06.2008 - 1 Ss 187/08

    Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr: Verwendung eines Mobiltelefons unter

    Auszug aus OLG Hamm, 07.07.2015 - 1 RBs 109/15
    Deshalb muss unter Benutzung eines Mobiltelefons auch die Wahrnehmung der von neuartigen Geräten zur Verfügung gestellten zahlreichen Möglichkeiten als Instrument zur Speicherung, Verarbeitung und Darstellung von Daten (Organisationsfunktion, Diktier-, Kamera- und Spielefunktion) verstanden werden, weil diese Auslegung vom Wortlaut der Bestimmung gedeckt ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.06.2008 - 1 Ss 187/08, NZV 2009, 95, m.w.N.).

    Die Benutzung eines Inohr-Headsets ist nicht mit der Aufnahme oder dem Halten des Hörers eines Autotelefons gleich zu setzen, weil das Inohr-Headset grundsätzlich nicht mit der Hand gehalten werden muss, sondern eine eigenständige Befestigung am Kopf des Fahrers besitzt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.06.2008 - 1 Ss 187/08, NZV 2009, 95, m.w.N.).

    Die Bestimmung des § 23 Abs. 1a StVO will offensichtlich verhindern, dass der Fahrer in einer Hand einen Gegenstand hält, den er nicht ohne weiteres schnell loslassen kann (vgl. OLG Hamm, NJW 2006, 2870; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.06.2008 - 1 Ss 187/08, NZV 2009, 95, m.w.N.).

    Die Umdefinition der "Teilfunktionen" eines Mobil- oder Autotelefons als Gesamtanlage ist wegen der im Sanktionsrecht notwendigen Tatbestandsbestimmtheit nicht zulässig (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.06.2008 - 1 Ss 187/08, NZV 2009, 95, m.w.N.).

  • BVerfG, 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung wegen Führens eines

    Auszug aus OLG Hamm, 07.07.2015 - 1 RBs 109/15
    103 Abs. 2 GG verpflichtet den Strafgesetzgeber ebenso wie den Gesetzgeber in Ordnungswidrigkeitensachen (BVerfG NJW 2005, 349), die Voraussetzungen der Sanktionierung so genau zu umschreiben, dass sich Tragweite und Anwendungsbereich der Norm durch Auslegung ermitteln lassen.
  • OLG Bamberg, 05.11.2007 - 3 Ss OWi 744/07

    Keine unerlaubte Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons durch die Aufnahme

    Auszug aus OLG Hamm, 07.07.2015 - 1 RBs 109/15
    Dies sei entgegen des Beschlusses des OLG Bamberg (Beschluss vom 5.11.2007, Az. 3 Ss Owi 744/07 - zitiert nach juris) auch mit dem Wortsinn des § 21 Abs. 1a StVO (gemeint ist wohl § 23 Abs. 1a StVO) deshalb vereinbar und auch für den Bürger eindeutig erkennbar, da aus dem Wortlaut der Norm klar hervorgehe, dass ein Fahrzeugführer während der Fahrt oder bei laufendem Motor ein Mobil- oder Autotelefon nicht in den Händen halten dürfe, um dieses zu benutzen.
  • OLG Hamm, 12.07.2006 - 2 Ss OWi 402/06

    Handy, Benutzung; Begriff; Auslesen von Telefonnummer

    Auszug aus OLG Hamm, 07.07.2015 - 1 RBs 109/15
    Die Bestimmung des § 23 Abs. 1a StVO will offensichtlich verhindern, dass der Fahrer in einer Hand einen Gegenstand hält, den er nicht ohne weiteres schnell loslassen kann (vgl. OLG Hamm, NJW 2006, 2870; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.06.2008 - 1 Ss 187/08, NZV 2009, 95, m.w.N.).
  • BVerfG, 05.07.1983 - 2 BvR 200/81

    Auslegung des Waffenrechts vor dem Hintergrund des Grundsatzes "nulla poena sine

    Auszug aus OLG Hamm, 07.07.2015 - 1 RBs 109/15
    Dafür maßgeblich ist in erster Linie der für den Normadressaten aus dessen Sicht erkennbare und verstehbare Wortlaut des gesetzlichen Sanktionstatbestandes (ständige Rechtsprechung seit BVerfGE 64, 389, 393).
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