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   OLG Hamm, 07.09.2017 - I-2 U 24/17   

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OLG Hamm, 07.09.2017 - I-2 U 24/17 (https://dejure.org/2017,38489)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.09.2017 - I-2 U 24/17 (https://dejure.org/2017,38489)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07. September 2017 - I-2 U 24/17 (https://dejure.org/2017,38489)
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  • EuGH, 23.10.2014 - C-359/11

    Verbraucher, die im Rahmen der allgemeinen Versorgungspflicht mit Strom und Gas

    Auszug aus OLG Hamm, 07.09.2017 - 2 U 24/17
    Die bis zum 30.10.2014 geltenden Bestimmungen der GasGVV und der StromGVV genügten den Anforderungen der RL 2003/54/EG u. 2003/55/EG (später abgelöst durch die RL 2009/72/EG) nicht (vgl. EuGH NJW 2015, 849 Tz.53), deswegen mussten die Vorschriften über das Recht, Preisänderungen vorzunehmen, angepasst werden.

    Die Anforderungen an die Darstellung des Anlasses für die Preisänderung ergeben sich nach einer Auslegung des § 5 Abs. 2 S.2, letzter HS StromGVV im Lichte der dieser Vorschrift zu Grunde liegenden EU-Richtlinien, der darauf bezogenen Rechtsprechung des BGH und des EuGH sowie unter Rückgriff auf die Gesetzesmaterialien (BR Drs. 402/14).Ausgangspunkt für den Umfang der Darlegung des Anlasses der Preisänderung ist das in der RL 2003/54 EG verschiedentlich formulierte Transparenzgebot (vgl. EuGH Urt. vom 23.10.2014, Az: C.359/11 u. C 400/11 in NJW 2015, 849 mit den Anm. Scholtka/Martin zu dem Urteil v. 23.10.2014 in EuZW 2015, 108, 111), insb.

    in Art. 3 Abs. 2 u.3 u. der Anhang A der RL 2003/54 EG (abgedruckt in EuGH NJW 2015, 849 Tz.4 ff).

    Ausführlich und differenziert setzt sich der Generalanwalt beim EuGH in seinem Schlussantrag vom 08.05.2014 (BeckRS 2014, 80883) zu den vom EuGH entschiedenen Rechtssachen C-359/11 u. C-400/11 (= NJW 2015, 849) mit den sich aus dem Transparenzerfordernis ergebenden Pflichten der Versorgungsunternehmen auseinander (BeckRS a.a.O. Rn.57 ff).

    Sinn und Zweck der transparenten Preisgestaltung ist nach der Rechtsprechung des EuGH die Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs (EuGH NJW 2015, 849 Tz.39).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-359/11

    Schulz - Richtlinie 2003/54/EG - Elektrizitätsbinnenmarkt - Richtlinie 2003/55/EG

    Auszug aus OLG Hamm, 07.09.2017 - 2 U 24/17
    Der Verbraucherschutz ist zwar nicht das Hauptziel (vgl. Schlussantrag d. Generalanwalts zu EUGH C-359/11 u. C-400/11, BeckRS 2014, 80883 Rn.59), aber auch nicht nur ein Reflex der auf die Marktliberalisierung zugeschnittenen Richtlinien.

    Ausführlich und differenziert setzt sich der Generalanwalt beim EuGH in seinem Schlussantrag vom 08.05.2014 (BeckRS 2014, 80883) zu den vom EuGH entschiedenen Rechtssachen C-359/11 u. C-400/11 (= NJW 2015, 849) mit den sich aus dem Transparenzerfordernis ergebenden Pflichten der Versorgungsunternehmen auseinander (BeckRS a.a.O. Rn.57 ff).

    Er misst dem Transparenzerfordernis die Funktion zu, dass Versorger ihren Kunden "hinreichende Informationen" zu Anlass, Voraussetzungen und Umfang von Preisänderungen "offenlegen" müssen (BeckRS 2014, 80883 Rn.60, 62), damit der Kunde seine Rechte - den Vertrag ggfs. zu kündigen oder der Preiserhöhung zu widersprechen - effektiv wahrnehmen kann, wobei diese Informationen "ohne Zweifel ... von vorrangiger Bedeutung für einen Kunden [sind], der zu entscheiden hat, ob er einer Preiserhöhung widerspricht oder nicht" (BeckRS 2014, 80883 Rn.60).In Ansehung dessen, dass eine herausragende Bedeutung der Informationen zu Anlass, Voraussetzungen und Umfang von Preisänderungen gesehen wird, zieht der Senat den Schluss, dass diese Informationen in übersichtlicher Form, exakt und inhaltlich korrekt an den Kunden weitergegeben werden müssen.

    Dieses Ermessen darf sich nur nicht darin erschöpfen, dem Verbraucher kein Instrument zur Verfügung zu stellen, um dem einseitigen Preiserhöhungsrecht des Versorgers entgegen treten zu können (BeckRS 2014, 80883 Rn.63).

  • BGH, 10.02.2011 - I ZR 164/09

    Double-opt-in-Verfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 07.09.2017 - 2 U 24/17
    Die Hauptanträge zu 1 a) - c) sind in der im Senatstermin gestellten Fassung gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ausreichend bestimmt.Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich die Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was der Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr. des BGH; vgl. BGHZ 156, 1, 8 f; BGH WRP 2005, 739; BGH GRUR 2007, 607 Tz.16; BGH WRP 2011, 1153, 1154).

    Abweichendes kann aber dann gelten, wenn entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst entsprechend eindeutig und konkret gefasst oder der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist, sowie auch dann, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert (BGH WRP 2011, 1153, 1154).Im vorliegenden Fall nimmt der Kläger die Beklagte auf Unterlassung der Nichteinhaltung der Informationspflichten aus §§ 5 Abs. 2 S.2, letzter HS; 2 Abs. 3 S.1 Nr. 5 S.1 u. Abs. 3 S.3 StromGVV in Anspruch.

  • BGH, 16.11.2006 - I ZR 191/03

    Telefonwerbung für "Individualverträge"

    Auszug aus OLG Hamm, 07.09.2017 - 2 U 24/17
    Die Hauptanträge zu 1 a) - c) sind in der im Senatstermin gestellten Fassung gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ausreichend bestimmt.Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich die Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was der Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr. des BGH; vgl. BGHZ 156, 1, 8 f; BGH WRP 2005, 739; BGH GRUR 2007, 607 Tz.16; BGH WRP 2011, 1153, 1154).

    Aus diesem Grund sind Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, regelmäßig als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen (BGH GRUR 2000, 438, 440; BGH WRP 2002, 85; BGH GRUR 2007, 607 Tz.16; BGH GRUR 2011, 1153, 1154).

  • BGH, 16.03.2000 - I ZR 229/97

    Lieferstörung - Irreführung/Vorratsmenge

    Auszug aus OLG Hamm, 07.09.2017 - 2 U 24/17
    Insbesondere wenn in den Blick genommen wird, dass der Kläger die Beklagte nicht nur wegen des konkreten Verstoßes gegen die gesetzlichen Informationspflichten in Anspruch nehmen darf, sondern im Interesse des hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen gestattet sind, sofern auch in dieser Form das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt (vgl. BGH WRP 2000, 1131 Tz.18; BGH WRP 1999, 1035 Tz.22), ist es dem Kläger nicht möglich, einen Anspruch auf Unterlassung der Nichteinhaltung der sich aus §§ 5 Abs. 2 S.2, letzter HS; 2 Abs. 3 S.1 Nr. 5 S.1u.

    Dies liegt darin begründet, dass eine in einer bestimmten Form begangene Verletzungshandlung nicht nur die Wiederholung der genau identischen Verletzungsform vermuten lässt, sondern auch eine Vermutung für die Begehung leicht abgewandelter, aber in ihrem Kern gleicher Handlungen begründet (st. Rspr. d. BGH, vgl. NJW 2001, 3710, Tz.29; WRP 2000, 1131 Tz.18; WRP 1999, 1035 Tz.22).Ein in dieser Weise allgemein gefasster Unterlassungsantrag ist dann unbegründet, wenn er über den bestehenden Anspruch hinausgeht, insbesondere wenn er auch Handlungen einbezieht, die nicht wettbewerbswidrig sind (BGH WRP 2000, 1131 Tz.18; BGH WRP 1999, 1035 Tz.22).

  • BGH, 07.06.2001 - I ZR 115/99

    Jubiläumsschnäppchen; Jubiläumsverkauf als unzulässige Sonderveranstaltung

    Auszug aus OLG Hamm, 07.09.2017 - 2 U 24/17
    Insoweit erfolgt mit der Formulierung der Hauptanträge eine zulässige Verallgemeinerung des Anspruchsziels (vgl. BGH NJW 2001, 3710 Tz.29).Es ist anerkannt, dass bei einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrag und der darauf beruhenden Verurteilung im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen gestattet sind, sofern auch in dieser Form das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt.

    Dies liegt darin begründet, dass eine in einer bestimmten Form begangene Verletzungshandlung nicht nur die Wiederholung der genau identischen Verletzungsform vermuten lässt, sondern auch eine Vermutung für die Begehung leicht abgewandelter, aber in ihrem Kern gleicher Handlungen begründet (st. Rspr. d. BGH, vgl. NJW 2001, 3710, Tz.29; WRP 2000, 1131 Tz.18; WRP 1999, 1035 Tz.22).Ein in dieser Weise allgemein gefasster Unterlassungsantrag ist dann unbegründet, wenn er über den bestehenden Anspruch hinausgeht, insbesondere wenn er auch Handlungen einbezieht, die nicht wettbewerbswidrig sind (BGH WRP 2000, 1131 Tz.18; BGH WRP 1999, 1035 Tz.22).

  • BGH, 15.07.1999 - I ZR 204/96

    Kontrollnummernbeseitigung - Irreführung/Beschaffenheit

    Auszug aus OLG Hamm, 07.09.2017 - 2 U 24/17
    Insbesondere wenn in den Blick genommen wird, dass der Kläger die Beklagte nicht nur wegen des konkreten Verstoßes gegen die gesetzlichen Informationspflichten in Anspruch nehmen darf, sondern im Interesse des hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen gestattet sind, sofern auch in dieser Form das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt (vgl. BGH WRP 2000, 1131 Tz.18; BGH WRP 1999, 1035 Tz.22), ist es dem Kläger nicht möglich, einen Anspruch auf Unterlassung der Nichteinhaltung der sich aus §§ 5 Abs. 2 S.2, letzter HS; 2 Abs. 3 S.1 Nr. 5 S.1u.

    Dies liegt darin begründet, dass eine in einer bestimmten Form begangene Verletzungshandlung nicht nur die Wiederholung der genau identischen Verletzungsform vermuten lässt, sondern auch eine Vermutung für die Begehung leicht abgewandelter, aber in ihrem Kern gleicher Handlungen begründet (st. Rspr. d. BGH, vgl. NJW 2001, 3710, Tz.29; WRP 2000, 1131 Tz.18; WRP 1999, 1035 Tz.22).Ein in dieser Weise allgemein gefasster Unterlassungsantrag ist dann unbegründet, wenn er über den bestehenden Anspruch hinausgeht, insbesondere wenn er auch Handlungen einbezieht, die nicht wettbewerbswidrig sind (BGH WRP 2000, 1131 Tz.18; BGH WRP 1999, 1035 Tz.22).

  • EuGH, 21.03.2013 - C-92/11

    Eine Standardklausel in Verbraucherverträgen unterliegt auch dann einer

    Auszug aus OLG Hamm, 07.09.2017 - 2 U 24/17
    In dem "RWE-Urteil" führt der EuGH aus, dass dem Verbraucher im Wege einer Informationsverpflichtung des Versorgers transparente Preise zur Verfügung gestellt werden müssen, was dem geringeren Informationsstand des Verbrauchers geschuldet ist (EuGH Urt. v, 21.03.2014, Az.: C-92/11 Rn.41 u.45).
  • BGH, 24.11.1999 - I ZR 189/97

    Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge - Mitgliederzahl; Bestimmtheit des

    Auszug aus OLG Hamm, 07.09.2017 - 2 U 24/17
    Aus diesem Grund sind Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, regelmäßig als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen (BGH GRUR 2000, 438, 440; BGH WRP 2002, 85; BGH GRUR 2007, 607 Tz.16; BGH GRUR 2011, 1153, 1154).
  • BGH, 24.09.2014 - VIII ZR 350/13

    Fernwärmelieferungsvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit einer

    Auszug aus OLG Hamm, 07.09.2017 - 2 U 24/17
    als Reaktion auf das Urteil des BGH v. 24.09.2014, Az.: VIII ZR 350/13 (NJW 2014, 3639).
  • BGH, 05.05.2011 - I ZR 157/09

    Creation Lamis

  • BGH, 24.02.2005 - I ZR 128/02

    Fördermittelberatung

  • BGH, 12.07.2001 - I ZR 261/98

    Rechenzentrum

  • BGH, 17.07.2003 - I ZR 259/00

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