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   OLG Hamm, 07.10.2008 - I-34 U 89/07   

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OLG Hamm, 07.10.2008 - I-34 U 89/07 (https://dejure.org/2008,2826)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.10.2008 - I-34 U 89/07 (https://dejure.org/2008,2826)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07. Oktober 2008 - I-34 U 89/07 (https://dejure.org/2008,2826)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    BGB § 31; ; BGB § ... 166; ; BGB § 195; ; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; ; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 14 Hs. 1; ; BGB § 204 Abs. 2; ; BGB § 242; ; BGB § 295; ; BGB § 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 n.F.; ; BGB § 288; ; BGB § 291; ; BGB § 823 Abs. 2; ; BGB § 826; ; BGB § 830; ; BGB § 852 a.F.; ; StGB § 25; ; StGB § 27; ; StGB § 263; ; ZPO § 384; ; ZPO § 538; ; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1; ; HWiG § 1 Abs. 1; ; HWiG § 3; ; VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2; ; VerbrKrG § 9; ; VerbrKrG § 9 Abs. 3; ; VerbrKrG § 18; ; HypBG § 11; ; HypBG § 12

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufklärungspflichten des finanzierenden Kreditinstituts bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2008, 2363
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (66)

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04

    Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus OLG Hamm, 07.10.2008 - 34 U 89/07
    Dies kann der Fall sein, wenn die Bank (1.) im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie (2.) einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich (3.) im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie (4.) in bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGHZ 159, 294, 316; BGHZ 161, 15, 20; BGH, Urteile vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1199 = BGHZ 168, 1, 19 f., Tz. 41, vom 12. Juni 2007 - XI ZR 112/05, Tz. 14 sowie vom 25. September 2007 - XI ZR 274/05, Tz. 14).

    Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises, die anerkanntermaßen im Regelfall nicht einmal den Verkäufer der Immobilie trifft (BGH WM 2003, 1686, 1688; BGH WM 2004, 417, 419; BGH WM 2005, 69, 71; BGH WM 2008, 89, Tz. 21), kommt daher - bei Ermangelung sonstiger einen Wissensvorsprung begründender Umstände - nach ständiger Rechtsprechung nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn es - bedingt durch eine versteckte Innenprovision oder aus anderen Gründen - zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert kommt, daß die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muß (BGH WM 2004, 1221, 1225; BGH WM 2005, 828, 830; BGH WM 2006, 1194, 1200 = BGHZ 168, 1 ff., Tz. 47 m.w.N.).

    Von einer sittenwidrigen Übervorteilung ist dann auszugehen, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch wie der Wert der Gegenleistung ist (BGH WM 2004, 521, 524; BGH WM 2006, 1194, 1200 = BGHZ 168, 1 ff., Tz. 47).

    Der Bundesgerichtshof hat - ausgehend von seinem mittlerweile mehrfach höchstrichterlich bestätigten Grundsatzurteil vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04) - im Interesse der Effektivierung des Verbraucherschutzes bei realkreditfinanzierten Wohnungskäufen und Immobilienfondsbeteiligungen, die nicht als verbundene Geschäfte behandelt werden können, seine Rechtsprechung zum Bestehen von Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank in entscheidendem Umfang ergänzt und erweitert.

    Gleichzeitig wollte er damit dem in den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank) zum Ausdruck kommenden Gedanken des Verbraucherschutzes vor Risiken von Kapitalanlagemodellen im nationalen Recht Rechnung tragen (BGH WM 2006, 1194, 1200 = BGHZ 168, 1, 22, Tz. 50).

    Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird - was eine erhebliche Beweiserleichterung zugunsten der Anleger darstellt - widerleglich vermutet, wenn (1.) Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, (2.) auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und (3.) die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist, so daß sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (BGH WM 2006, 1194, 1200 = BGHZ 168, 1, 22 ff., Tz. 51 f.; BGH WM 2006, 2343, 2345 = BGHZ 169, 109, 115, Tz. 23; BGH WM 2007, 114, 115; BGH WM 2007, 876, 882; BGH, Urteile vom 12. Juni 2007 - XI ZR 112/05 und vom 25. September 2007 - XI ZR 274/05, Tz. 24 sowie BGH WM 2008, 971, 976).

    Diese können etwa in Form einer Vertriebsvereinbarung, eines Rahmenvertrages oder konkreter Vertriebsabsprachen bestanden haben (vgl. BGH WM 1980, 620, 622 sowie BGH WM 1992, 1355, 1358), oder sich daraus ergeben, daß den vom Verkäufer oder Fondsinitiator eingeschalteten Vermittlern von der Bank Büroräume überlassen oder von ihnen - von der Bank unbeanstandet - Formulare des Kreditgebers benutzt wurden (vgl. BGHZ 91, 9, 12; BGHZ 159, 294, 301), oder etwa daraus, daß der Verkäufer oder die Vermittler dem finanzierenden Institut wiederholt Finanzierungen von Eigentumswohnungen oder Fondsbeteiligungen desselben Objektes vermittelt haben (BGH WM 2006, 1194, 1200 f. = BGHZ 168, 1, 23; BGH WM 2006, 2347, 2350; BGH WM 2007, 1257, 1260 f.).

    Daß - im Sinne des zweiten vorgenannten Kriteriums - die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler angeboten wurde, ist dann anzunehmen, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, der von sich aus eine Bank zur Finanzierung seines Erwerbsgeschäfts sucht, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte des Verkäufers oder Fondsinitiators dem Interessenten im Zusammenhang mit den Anlage- oder Verkaufsunterlagen, sei es auch nur über einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich zuvor dem Verkäufer oder dem Fondsinitiator gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte (BGH WM 2006, 1194, 1201 = BGHZ 168, 1 ff., Tz. 54; vgl. auch BGHZ 156, 46, 51 und BGH WM 2003, 2232, 2234).

    Von einer evidenten Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts ist dann auszugehen, wenn sie sich objektiv als grob falsch dargestellt haben, so daß sich aufdrängt, die kreditgebende Bank habe sich der Kenntnis der Unrichtigkeit und der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (BGH WM 2006, 1194, 1201 = BGHZ 168, 1 ff., Tz. 55).

    Um solche objektiv nachprüfbaren und konkreten Angaben handelt es sich beispielsweise, wenn dem Käufer erzielbare Nettomieteinnahmen vorgespiegelt werden, die weit über den realistischen tatsächlichen Mieterlösen liegen (vgl. BGHZ 168, 1 ff. Tz. 57 = WM 2006, 1194, 1201: 8,70 DM/m² statt 5, 95 DM/m²), oder wenn der Verkäufer oder der für ihn tätige Vermittler Erklärungen zum Verkehrswert, zur Wohnfläche, zum Alter, zum Renovierungsstand oder zu anderen verkehrswesentlichen Eigenschaften einer Eigentumswohnung abgeben (BGH BKR 2007, 110, 111 f.).

    Einen solchen Schadensersatzanspruch kann der Anleger auch seiner Inanspruchnahme aus einer notariellen Vollstreckungsunterwerfungserklärung wegen der von ihm übernommenen persönlichen Haftung gemäß § 242 BGB entgegen halten (BGHZ 168, 1 ff., Tz. 61 = WM 2006, 1194, 1201 f.).

    Sinn und Zweck der mit dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16. Mai 2006 eingeleiteten Judikatur war eine Effektivierung des Verbraucherschutzes bei realkreditfinanzierten Immobilienerwerben (BGH WM 2006, 1194, 1200 = BGHZ 168, 1, 21 f., Tz. 50), die auch und gerade dem Umstand Rechnung tragen sollte, "daß Verbraucher einen tatsächlich vorhandenen Wissensvorsprung der Bank oftmals nicht nachweisen können" (Nobbe, WM 2007, Sonderbeilage 1 zu Heft Nr. 47 vom 24.11.2007, S. 1, 30).

    Der Darlehensgeber hätte dieserhalb nach ständiger Rechtsprechung gegenüber dem Darlehensnehmer einen Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen marktübliche Verzinsung (BGHZ 152, 331, 336; BGH ZIP 2003, 1741, 1744; BGH WM 2004, 172, 176; BGH ZIP 2006, 846, 847; BGH WM 2006, 1194, 1196 = BGHZ 168, 1 ff., Tz. 20; BGH, Urteil vom 12. Juni 2007 - XI ZR 112/05, Tz. 9).

    § 9 VerbrKrG findet nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und gefestigter ständiger Rechtsprechung auf Realkreditverträge, die zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden sind, keine Anwendung (BGHZ 152, 331, 337; BGH BKR 2005, 501, 504; BGH WM 2006, 1194, 1196 = BGHZ 168, 1, Tz. 21; BGH, Urteil vom 12. Juni 2007 - XI ZR 112/05, Tz. 9).

    Dies hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach mit eingehender und überzeugender Begründung - auf die der erkennende Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt - in ebenfalls die Beklagte zu 1) betreffenden Fällen, denen eine gleichgelagerte Finanzierungskonstruktion mit im wesentlichen identischen Vertragsbedingungen zugrunde lagen, entschieden (BGH WM 2005, 1076, 1078; BGH, Urteil vom 20.12.2005 - XI ZR 119/04, Umdruck S. 7 f.; BGH WM 2006, 1194, 1195).

    Ungeachtet der Frage, ob und unter welchen Umständen im Einzelfall insoweit überhaupt eine Pflicht der finanzierenden Bank, ungefragt über die spezifischen Vor- und Nachteile dieser Konstruktion aufzuklären, in Betracht kommt, rechtfertigt eine etwaige Aufklärungspflichtverletzung die von den Klägern mit dem Hauptantrag begehrte Rückabwicklung des Darlehens- oder gar des Kaufvertrages schon deshalb nicht, weil sie nur zum Ersatz der durch die gewählte Finanzierung entstandenen Mehrkosten führt (BGH WM 2004, 417, 419; BGH WM 2006, 1194, 1200 = BGHZ 168, 1 ff., Tz. 49; BGH WM 2007, 876, 881; BGH WM 2008, 971, 975).

  • BGH, 12.06.2007 - XI ZR 112/05

    Aufklärungspflichten einer Bank im Rahmen der Finanzierung des Erwerbs einer

    Auszug aus OLG Hamm, 07.10.2008 - 34 U 89/07
    Dies kann der Fall sein, wenn die Bank (1.) im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie (2.) einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich (3.) im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie (4.) in bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGHZ 159, 294, 316; BGHZ 161, 15, 20; BGH, Urteile vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1199 = BGHZ 168, 1, 19 f., Tz. 41, vom 12. Juni 2007 - XI ZR 112/05, Tz. 14 sowie vom 25. September 2007 - XI ZR 274/05, Tz. 14).

    Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird - was eine erhebliche Beweiserleichterung zugunsten der Anleger darstellt - widerleglich vermutet, wenn (1.) Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, (2.) auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und (3.) die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist, so daß sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (BGH WM 2006, 1194, 1200 = BGHZ 168, 1, 22 ff., Tz. 51 f.; BGH WM 2006, 2343, 2345 = BGHZ 169, 109, 115, Tz. 23; BGH WM 2007, 114, 115; BGH WM 2007, 876, 882; BGH, Urteile vom 12. Juni 2007 - XI ZR 112/05 und vom 25. September 2007 - XI ZR 274/05, Tz. 24 sowie BGH WM 2008, 971, 976).

    Der Darlehensgeber hätte dieserhalb nach ständiger Rechtsprechung gegenüber dem Darlehensnehmer einen Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen marktübliche Verzinsung (BGHZ 152, 331, 336; BGH ZIP 2003, 1741, 1744; BGH WM 2004, 172, 176; BGH ZIP 2006, 846, 847; BGH WM 2006, 1194, 1196 = BGHZ 168, 1 ff., Tz. 20; BGH, Urteil vom 12. Juni 2007 - XI ZR 112/05, Tz. 9).

    § 9 VerbrKrG findet nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und gefestigter ständiger Rechtsprechung auf Realkreditverträge, die zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden sind, keine Anwendung (BGHZ 152, 331, 337; BGH BKR 2005, 501, 504; BGH WM 2006, 1194, 1196 = BGHZ 168, 1, Tz. 21; BGH, Urteil vom 12. Juni 2007 - XI ZR 112/05, Tz. 9).

    Ein auf Rückabwicklung der gesamten Finanzierung gerichteter Anspruch bestünde dieserhalb, wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach näher ausgeführt hat, angesichts des beschränkten Schutzzwecks der Aufklärungspflicht auch dann nicht, wenn die Kläger, wie sie behauptet haben, bei entsprechender Aufklärung mangels einer anderweitigen Finanzierungsmöglichkeit von dem finanzierten Kauf der Eigentumswohnung abgesehen hätten (BGH WM 2007, 876, 881; BGH, Urteil vom 12. Juni 2007 - XI ZR 112/05, Tz. 16).

  • BGH, 20.03.2007 - XI ZR 414/04

    Zu "Mietpools" bei sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus OLG Hamm, 07.10.2008 - 34 U 89/07
    Ein Schadensersatzanspruch der Kläger wegen einer Beratungspflichtverletzung käme nur dann in Betracht, wenn zwischen den Parteien ein Beratungsvertrag zustande gekommen wäre (BGH WM 2004, 172, 173; BGH WM 2004, 422, 424; BGH WM 2007, 876, 881).

    Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird - was eine erhebliche Beweiserleichterung zugunsten der Anleger darstellt - widerleglich vermutet, wenn (1.) Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, (2.) auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und (3.) die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist, so daß sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (BGH WM 2006, 1194, 1200 = BGHZ 168, 1, 22 ff., Tz. 51 f.; BGH WM 2006, 2343, 2345 = BGHZ 169, 109, 115, Tz. 23; BGH WM 2007, 114, 115; BGH WM 2007, 876, 882; BGH, Urteile vom 12. Juni 2007 - XI ZR 112/05 und vom 25. September 2007 - XI ZR 274/05, Tz. 24 sowie BGH WM 2008, 971, 976).

    Für die Beurteilung der Üblichkeit der mit einem Verbraucher vereinbarten Konditionen ist es nämlich unerheblich, wie sie intern durch den Kreditgeber kalkuliert wurden (BGH WM 2007, 876, 881 m.w.N.).

    Ungeachtet der Frage, ob und unter welchen Umständen im Einzelfall insoweit überhaupt eine Pflicht der finanzierenden Bank, ungefragt über die spezifischen Vor- und Nachteile dieser Konstruktion aufzuklären, in Betracht kommt, rechtfertigt eine etwaige Aufklärungspflichtverletzung die von den Klägern mit dem Hauptantrag begehrte Rückabwicklung des Darlehens- oder gar des Kaufvertrages schon deshalb nicht, weil sie nur zum Ersatz der durch die gewählte Finanzierung entstandenen Mehrkosten führt (BGH WM 2004, 417, 419; BGH WM 2006, 1194, 1200 = BGHZ 168, 1 ff., Tz. 49; BGH WM 2007, 876, 881; BGH WM 2008, 971, 975).

    Ein auf Rückabwicklung der gesamten Finanzierung gerichteter Anspruch bestünde dieserhalb, wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach näher ausgeführt hat, angesichts des beschränkten Schutzzwecks der Aufklärungspflicht auch dann nicht, wenn die Kläger, wie sie behauptet haben, bei entsprechender Aufklärung mangels einer anderweitigen Finanzierungsmöglichkeit von dem finanzierten Kauf der Eigentumswohnung abgesehen hätten (BGH WM 2007, 876, 881; BGH, Urteil vom 12. Juni 2007 - XI ZR 112/05, Tz. 16).

  • BGH, 30.11.2007 - V ZR 284/06

    Beratungspflicht des Verkäufers hinsichtlich der Funktionsweise eines

    Auszug aus OLG Hamm, 07.10.2008 - 34 U 89/07
    Erstattete Werbungskosten - und darum handelte es sich bei den Zinsleistungen der Kläger - sind nach erst jüngst bekräftigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nämlich im Jahr ihres Zuflusses als Einkünfte aus der Einkommensart zu qualifizieren, in der sie zuvor geltend gemacht worden sind (BGH WM 2008, 350, 351; ebenso die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, vgl. BFHE 175, 546, 547; BFHE 198, 425, 427 f.; BFH/NV 2005, 188, 189 f; vgl. bereits BGH NJW-RR 1988, 788, 789 sowie BGH NJW 2006, 499, 500).

    Eine Anrechnung im Wege der Vorteilsausgleichung scheidet insoweit immer dann aus, wenn die Rückabwicklung des Erwerbs zu einer Besteuerung führt, die dem Geschädigten die erzielten Steuervorteile wieder nimmt (BGHZ 74, 103, 114; BGH NJW 2004, 1868, 1870; BGH WM 2008, 350, 351).

    In welcher genauen Höhe sich die Versteuerung der Ersatzleistung dabei auswirkt, bedarf im Regelfall - und so auch hier - keiner Feststellungen (BGH WM 2008, 350, 351; vgl. bereits BGHZ 74, 103, 114 sowie BGH NJW 2006, 499).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Schädiger - was vorliegend allerdings nicht geschehen ist - besondere Umstände darlegt, auf deren Grundlage dem Geschädigten auch nach einer Anrechnung der aus der Ersatzleistung resultierenden Steuerlast außergewöhnlich hohe Steuervorteile verbleiben (BGH WM 2008, 350, 351 m.w.N.).

  • BGH, 18.11.2003 - XI ZR 322/01

    Aufklärungs- und Beratungspflichten einer Bank bei Finanzierung einer zu

    Auszug aus OLG Hamm, 07.10.2008 - 34 U 89/07
    Ein Schadensersatzanspruch der Kläger wegen einer Beratungspflichtverletzung käme nur dann in Betracht, wenn zwischen den Parteien ein Beratungsvertrag zustande gekommen wäre (BGH WM 2004, 172, 173; BGH WM 2004, 422, 424; BGH WM 2007, 876, 881).

    Der Darlehensgeber hätte dieserhalb nach ständiger Rechtsprechung gegenüber dem Darlehensnehmer einen Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen marktübliche Verzinsung (BGHZ 152, 331, 336; BGH ZIP 2003, 1741, 1744; BGH WM 2004, 172, 176; BGH ZIP 2006, 846, 847; BGH WM 2006, 1194, 1196 = BGHZ 168, 1 ff., Tz. 20; BGH, Urteil vom 12. Juni 2007 - XI ZR 112/05, Tz. 9).

    Erfüllt ein Darlehensvertrag diese Kriterien - wie hier bereits nach dem eigenen Vorbringen der Kläger wegen Überschreitung der banküblichen Beleihungsgrenzen sowie wegen zunächst vereinbarter Tilgungsfreiheit - nicht, so kann sich dies im Hinblick auf das erhöhte Risiko des Kreditgebers in einem erhöhten Zinssatz niederschlagen, der bei nur geringfügiger Überschreitung der Streubreite unschädlich ist (BGH WM 2004, 172, 175; Nobbe, WM 2007, Sonderbeilage 1 zu Heft Nr. 47 vom 24.11.2007, S. 1, 21).

    Der Bundesgerichtshof hat diesbezüglich eine Absicherung von 30 % noch als ausreichend und unbedenklich erachtet (BGH WM 2004, 172, 175).

  • BGH, 09.11.2007 - V ZR 25/07

    Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Beratungsfehlern;

    Auszug aus OLG Hamm, 07.10.2008 - 34 U 89/07
    Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises, die anerkanntermaßen im Regelfall nicht einmal den Verkäufer der Immobilie trifft (BGH WM 2003, 1686, 1688; BGH WM 2004, 417, 419; BGH WM 2005, 69, 71; BGH WM 2008, 89, Tz. 21), kommt daher - bei Ermangelung sonstiger einen Wissensvorsprung begründender Umstände - nach ständiger Rechtsprechung nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn es - bedingt durch eine versteckte Innenprovision oder aus anderen Gründen - zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert kommt, daß die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muß (BGH WM 2004, 1221, 1225; BGH WM 2005, 828, 830; BGH WM 2006, 1194, 1200 = BGHZ 168, 1 ff., Tz. 47 m.w.N.).

    Vielmehr müssen danach zusätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen (BGH WM 2007, 639 = BGHZ 171, 1, 8 ff.; BGH WM 2007, 987, 988; BGH WM 2008, 89, 90).

    Für die Frage, wann ein Gläubiger die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners besitzt, kann weitgehend die zu § 852 BGB a.F. ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs herangezogen werden (BGH WM 2008, 89, 91; Ermann/Schmidt-Ränsch, BGB, 11. Auflage, § 199, Rn. 18; MünchKomm-BGB/Grothe, 5. Auflage, § 199, Rn. 25).

    Danach gilt im Grundsatz, daß die für den Beginn der Verjährung erforderliche Kenntnis von dem Schaden und der Person des Schädigers im allgemeinen vorliegt, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage - sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage - erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist (BGH NJW 2004, 510 m.w.N.; BGH WM 2008, 89, 91).

  • BGH, 19.09.2006 - XI ZR 204/04

    Voraussetzungen einer Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank; Voraussetzungen

    Auszug aus OLG Hamm, 07.10.2008 - 34 U 89/07
    Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird - was eine erhebliche Beweiserleichterung zugunsten der Anleger darstellt - widerleglich vermutet, wenn (1.) Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, (2.) auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und (3.) die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist, so daß sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (BGH WM 2006, 1194, 1200 = BGHZ 168, 1, 22 ff., Tz. 51 f.; BGH WM 2006, 2343, 2345 = BGHZ 169, 109, 115, Tz. 23; BGH WM 2007, 114, 115; BGH WM 2007, 876, 882; BGH, Urteile vom 12. Juni 2007 - XI ZR 112/05 und vom 25. September 2007 - XI ZR 274/05, Tz. 24 sowie BGH WM 2008, 971, 976).

    Ein die Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank auslösender konkreter Wissensvorsprung im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers setzt dementsprechend konkrete, dem Beweis zugängliche unrichtige Angaben des Vermittlers oder Verkäufers über das Anlageobjekt voraus (BGHZ 169, 109, Tz. 24 = WM 2006, 2343 ff.; ebenso die ständige Rechtsprechung des OLG Hamm, vgl. zuletzt Urteil vom 23. Oktober 2007 - 34 U 153/07).

    Es fehlt an der Darlegung konkreter wertbildender Merkmale der Immobilie, insbesondere zu ihrem Verkehrswert, den Finanzierungskosten sowie den versprochenen Mieteinnahmen und Steuervorteilen, welche objektiv nachprüfbar und einem Beweis zugänglich wären (BGHZ 169, 109, Tz. 25 f. = WM 2006, 2343 ff.).

  • BGH, 27.05.2008 - XI ZR 132/07

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen vorvertraglichen

    Auszug aus OLG Hamm, 07.10.2008 - 34 U 89/07
    Dazu genügt im Regelfall aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände (BGHZ 170, 260, 271), die sich in Fällen unzureichender Aufklärung auch auf die Kenntnis derjenigen Umstände einschließlich der wirtschaftlichen Zusammenhänge, aus denen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt, zu erstrecken hat (BGH ZIP 2003, 1782, 1783; BGH, Urteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, Umdruck S. 20 m.w.N.).

    Dies folgt schon daraus, daß im Rahmen der auf ein Aufklärungsverschulden gestützten Schadensersatzklage nicht in einer in materielle Rechtskraft erwachsenden Weise über die Frage der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages entschieden wird (vgl. BGH WM 2008, 1260, 1266, Tz. 49).

  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 47/01

    Zur Abwicklung widerrufender Realkreditverträge

    Auszug aus OLG Hamm, 07.10.2008 - 34 U 89/07
    Der Darlehensgeber hätte dieserhalb nach ständiger Rechtsprechung gegenüber dem Darlehensnehmer einen Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen marktübliche Verzinsung (BGHZ 152, 331, 336; BGH ZIP 2003, 1741, 1744; BGH WM 2004, 172, 176; BGH ZIP 2006, 846, 847; BGH WM 2006, 1194, 1196 = BGHZ 168, 1 ff., Tz. 20; BGH, Urteil vom 12. Juni 2007 - XI ZR 112/05, Tz. 9).

    § 9 VerbrKrG findet nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und gefestigter ständiger Rechtsprechung auf Realkreditverträge, die zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden sind, keine Anwendung (BGHZ 152, 331, 337; BGH BKR 2005, 501, 504; BGH WM 2006, 1194, 1196 = BGHZ 168, 1, Tz. 21; BGH, Urteil vom 12. Juni 2007 - XI ZR 112/05, Tz. 9).

  • BGH, 17.11.2005 - III ZR 350/04

    Anrechnung steuerlicher Vorteile auf Schadensersatzansprüche gegen den Vermittler

    Auszug aus OLG Hamm, 07.10.2008 - 34 U 89/07
    Erstattete Werbungskosten - und darum handelte es sich bei den Zinsleistungen der Kläger - sind nach erst jüngst bekräftigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nämlich im Jahr ihres Zuflusses als Einkünfte aus der Einkommensart zu qualifizieren, in der sie zuvor geltend gemacht worden sind (BGH WM 2008, 350, 351; ebenso die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, vgl. BFHE 175, 546, 547; BFHE 198, 425, 427 f.; BFH/NV 2005, 188, 189 f; vgl. bereits BGH NJW-RR 1988, 788, 789 sowie BGH NJW 2006, 499, 500).

    In welcher genauen Höhe sich die Versteuerung der Ersatzleistung dabei auswirkt, bedarf im Regelfall - und so auch hier - keiner Feststellungen (BGH WM 2008, 350, 351; vgl. bereits BGHZ 74, 103, 114 sowie BGH NJW 2006, 499).

  • OLG Brandenburg, 07.11.2007 - 3 U 49/06

    Bankenhaftung bei finanzierter Kapitalanlage: Wissensvorsprung der Bank bei

  • BGH, 22.03.1979 - VII ZR 259/77

    nachhaltig empfohlenes Abschreibungsmodell - Anlagevermittler, § 676 BGB aF (§

  • BGH, 06.12.1991 - V ZR 229/90

    Fälligkeit des Anspruchs mit Erfüllung der Gegenforderung

  • BGH, 17.10.2006 - XI ZR 205/05

    Beratungspflichten der Bank bei Abschluss eines Grundstückskaufvertrages zum

  • BGH, 13.01.2004 - XI ZR 355/02

    Beratungspflichten der Bank bei Empfehlung eines Bauherrenmodells; Rechtsnatur

  • BGH, 02.12.2003 - XI ZR 53/02

    Rechtsschein einer Vollmachtsurkunde

  • BGH, 24.04.2007 - XI ZR 340/05

    Voraussetzungen eines institutionalisierten Zusammenwirkens

  • BGH, 18.03.2008 - XI ZR 246/06

    Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank über Risiken des Beitritts zum

  • BGH, 25.09.2007 - XI ZR 274/05

    Aufklärungspflichten einer kreditgebenden Bank im Rahmen von steuersparenden

  • BGH, 26.09.2006 - XI ZR 283/03

    Voraussetzungen des Einwendungsdurchgriffs

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 393/02

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

  • BGH, 23.03.2004 - XI ZR 194/02

    Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank über die Höhe einer Innenprovision

  • BGH, 05.04.2005 - XI ZR 167/04

    Umfang der Sicherung von Ansprüchen einer Bausparkasse

  • BGH, 19.06.1998 - V ZR 43/97

    Bindung der Zivilgerichte an Entscheidungen des Landratsamtes zur Regelung

  • BGH, 22.03.1984 - VII ZR 286/82

    Ausspruch einer doppelten Zug-um-Zug-Verurteilung im Werklohnprozeß

  • BGH, 25.02.1988 - VII ZR 152/87

    Anrechnung steuerlicher Vorteile auf den Schadensersatzanspruch im Rahmen eines

  • BGH, 27.09.2005 - XI ZR 79/04

    Rückabwicklung eines durch einen wegen unerlaubter Rechtsberatung aufgrund

  • BGH, 25.04.2006 - XI ZR 106/05

    Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des

  • BFH, 27.07.2004 - IX R 44/01

    Urteilsberichtigung - Revisionsfrist

  • BGH, 17.01.2008 - V ZR 92/07

    Pflicht zum Hinweis auf möglichen Zinsanstieg bei Vorausdarlehen zur Finanzierung

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 385/02

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

  • BGH, 03.06.2008 - XI ZR 318/06

    Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen vorvertraglichen

  • BGH, 23.01.2007 - XI ZR 44/06

    Verjährungsfrist in Überleitungsfällen von subjektiven Voraussetzungen abhängig

  • BGH, 08.06.2004 - XI ZR 167/02

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei einem Haustürgeschäft

  • BGH, 18.12.2007 - XI ZR 324/06

    Begriff des verbundenen Geschäfts; Sittenwidrigkeit eines zu Kapitalanlagezwecken

  • BFH, 26.02.2002 - IX R 20/98

    Geschlossene Fonds - Eigenkapitalvermittlungsprovisionen

  • BGH, 18.04.2000 - XI ZR 193/99

    Einwendungsdurchgriff bei Kredit nach dem VerbrKrG

  • BGH, 18.07.2008 - V ZR 70/07

    Zum Beratungsfehler eines Verkäufers bei defizitärer Entwicklung eines Mietpools

  • BGH, 23.09.2003 - XI ZR 135/02

    Finanziertes Immobiliengeschäft als verbundenes Geschäft

  • BGH, 10.07.2007 - XI ZR 243/05

    Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank bei einem Fondserwerb; Kausalität

  • BGH, 14.10.2003 - VI ZR 379/02

    Beginn der Verjährung von Ansprüchen wegen sexuellen Mißbrauchs bei gesetzlichem

  • BGH, 21.03.2006 - XI ZR 204/03

    Rückabwicklung von Darlehensverträgen nach Widerruf nach dem HWiG

  • BGH, 29.11.1995 - VIII ZR 32/95

    Anforderungen an die Herbeiführung des Annahmeverzugs beim Leasingnehmer eines

  • BGH, 07.03.2007 - VIII ZR 218/06

    Rechtsfolgen der Unterbrechung der Verjährung vor dem Inkrafttreten des

  • BGH, 15.07.2003 - XI ZR 162/00

    Widerruf von Realkreditverträgen

  • BGH, 22.05.1984 - III ZR 18/83

    Vorrang der Belange einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung

  • BGH, 20.12.2005 - XI ZR 119/04

    Umfang der Sicherung von Ansprüchen einer Bausparkasse

  • BGH, 31.10.2003 - V ZR 423/02

    Voraussetzungen eines zu einem Kaufvertrag hinzutretenden Beratungsvertrages;

  • BGH, 01.04.2003 - XI ZR 386/02

    Pflicht des Terminoptionsvermittlers zur Aufklärung über Folgen eines Disagios;

  • BGH, 24.04.2007 - XI ZR 17/06

    Anrechung von Steuervorteilen bei Rückabwicklung eines

  • BFH, 22.09.1994 - IX R 13/93

    Wann sind rückerstattete Werbungskosten zu versteuern?

  • BGH, 11.01.2007 - III ZR 302/05

    Staatshaftung bei verzögerter Antragsbearbeitung

  • BGH, 03.06.2008 - XI ZR 319/06

    Zu den subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns

  • BGH, 21.07.2003 - II ZR 387/02

    Zum kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds

  • BGH, 09.05.2006 - XI ZR 119/05

    Überprüfung des Kausalzusammenhangs zwischen Haustürsituation und Abschluss des

  • BGH, 29.03.1984 - III ZR 24/83

    Widerrufsrecht nach § 1b AbzG beim finanzierten Abzahlungskauf

  • BGH, 15.10.2004 - V ZR 223/03

    Übernahme und Verletzung von Beratungspflichten durch den Verkäufer

  • BGH, 14.03.2003 - V ZR 308/02

    Aufklärungspflicht des Verkäufers über Provisionsverpflichtung gegenüber dem

  • BGH, 12.02.2004 - III ZR 359/02

    Pflicht zur Offenlegung einer Provision bei der Vermittlung von Anteilen an einem

  • BGH, 20.03.1980 - III ZR 172/78

    Nichtigkeit eines im Reisegewerbe vermittelten Darlehensvertrags - Übertragung

  • BGH, 26.10.2004 - XI ZR 255/03

    Begriff des Realkreditvertrages bei einem finanzierten Grundstücksgeschäft;

  • BGH, 15.03.2005 - XI ZR 135/04

    Wirksamkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages im Rahmen eines Steuersparmodells

  • BGH, 20.01.2004 - XI ZR 460/02

    Widerruf eines Darlehensvertrages wegen Vermittlung des finanzierten Geschäfts in

  • EuGH, 25.10.2005 - C-229/04

    Crailsheimer Volksbank - Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen

  • BGH, 05.05.1992 - XI ZR 242/91

    Einwendungsdurchgriff bei Verbindung von Kauf- und Finanzierungsgeschäft zu

  • EuGH, 25.10.2005 - C-350/03

    DIE MITGLIEDSTAATEN MÜSSEN DAFÜR SORGEN, DASS EIN KREDITINSTITUT, DAS EINEN

  • LG Neuruppin, 25.05.2010 - 5 O 54/09

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Verpflichtung zur Offenlegung einer

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Schädiger - was vorliegend allerdings nicht geschehen ist - besondere Umstände darlegt, auf deren Grundlage dem Geschädigten auch nach einer Anrechnung der aus der Ersatzleistung resultierenden Steuerlast außergewöhnlich hohe Steuervorteile verbleiben (BGH WM 2008, 350, 351 m. w. N.; OLG Hamm vom 07.10.2008, Az. 34 U 89/07).
  • OLG Hamm, 02.02.2012 - 5 U 110/11

    Hemmung der Verjährung durch Anbringung eines Prozesskostenhilfegesuchs

    Die schon bei Betrachtung der absoluten Zahl geringe Menge an Finanzierungen stellt jedenfalls auch im Verhältnis zum Gesamtvolumen der von der V vermittelten Wohnungen einen zu vernachlässigenden Anteil dar, der nicht mit dem Umfang an Finanzierungen zu vergleichen ist, der die Rechtsprechung zur Annahme eines institutionalisierten Zusammenwirkens geführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04, Tz. 54, 59: Finanzierung des Kaufpreises in 90 % von ca. 4.000 Eigentumswohnungen; BGH, Urteil vom 24.04.2007 - XI ZR 340/05, Tz. 42: Finanzierung des Fondsbeitritts der ganz überwiegenden Mehrzahl der über 600 Gesellschafter eines Immobilienfonds; OLG Hamm, Urteil vom 08.10.2008 - 34 U 89/07, Tz. 61: bundesweit Finanzierung von 5.000 Eigentumswohnungen im Zeitraum 1988 bis 2001; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 19.12.2007 - 3 U 50/06, Tz. 40: Finanzierung des Erwerbs von 2.945 qm Wohnfläche in einer Straße, Hausnummer 1 bis 29 mit einem Gesamtfinanzierungsvolumen von fast 9 Millionen DM).
  • BGH, 26.01.2010 - XI ZR 325/08

    Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels

    Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Oktober 2008 (WM 2008, 2363 ff.) wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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