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   OLG Hamm, 07.10.2020 - I-20 U 128/20   

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https://dejure.org/2020,58080
OLG Hamm, 07.10.2020 - I-20 U 128/20 (https://dejure.org/2020,58080)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.10.2020 - I-20 U 128/20 (https://dejure.org/2020,58080)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07. Oktober 2020 - I-20 U 128/20 (https://dejure.org/2020,58080)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 83; VVG § 90
    Anspruch auf Aufwendungsersatz wegen Abwendung eines Wildunfalls auch bei reflexartigem schreckbedingten Verreißen des Steuers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufwendungsersatz nach einer unfallbedingten Beschädigung eines teilkaskoversicherten Fahrzeugs; Beweislast für den Eintritt eines Versicherungsfalls; Kollision mit einem auf die Straße laufenden Reh

  • rechtsportal.de

    Aufwendungsersatz nach einer unfallbedingten Beschädigung eines teilkaskoversicherten Fahrzeugs; Beweislast für den Eintritt eines Versicherungsfalls; Kollision mit einem auf die Straße laufenden Reh

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • juve.de (Kurzinformation)

    Erfolg für Taylor Wessing-Mandantin im Streit um Zuständigkeiten

Verfahrensgang

  • LG Essen - 18 O 292/19
  • OLG Hamm, 07.10.2020 - I-20 U 128/20

Papierfundstellen

  • VersR 2021, 898
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 25.06.2003 - IV ZR 276/02

    Haftung für Rettungshandlungen eines Dritten

    Auszug aus OLG Hamm, 07.10.2020 - 20 U 128/20
    Zu ersetzen sind auch Folgen von Fahrmanövern eines Dritten, und zwar auch dann, wenn er - wie hier - nicht Repräsentant des Versicherungsnehmers ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.06.2003 - IV ZR 276/02, VersR 2003, 1250).

    Wenn wie hier ein Dritter eine Rettungshandlung auf Kosten des Versicherungsnehmers vorgenommen hat, ist bei der Beurteilung der Gebotenheit auf diesen Dritten abzustellen (BGH, Urteil vom 25.06.2003 - IV ZR 276/02, VersR 2003, 1250).

  • BGH, 18.12.1996 - IV ZR 321/95

    Eintrittspflicht des Fahrzeugsversicherers bei Ausweichen vor einem Tier

    Auszug aus OLG Hamm, 07.10.2020 - 20 U 128/20
    Dieser erfordert nur ein Verhalten, das nach den Umständen objektiv geeignet ist, das versicherte Risiko (hier den Zusammenstoß mit dem Reh) nicht eintreten zu lassen, ohne dass dies subjektiv bezweckt gewesen sein muss (BGH, Urteil vom 18.12.1996 - IV ZR 321/95, VersR 1997, 351, juris Rn. 12).

    Angesichts der Masse eines PKW und der erheblichen Risiken bei einem Abkommen von der Straße kann sich ein Ausweichmanöver bei einem drohenden Zusammenstoß zwar dann als grob fahrlässig darstellen, wenn es sich um ein Kleintier handelt (BGH, Urteil vom 18.12.1996 - IV ZR 321/95, VersR 1997, 351, juris Rn. 12).

  • OLG Saarbrücken, 26.01.2011 - 5 U 356/10

    Kfz-Teilkaskoversicherung: Kürzung des Rettungskostenersatzes wegen grob

    Auszug aus OLG Hamm, 07.10.2020 - 20 U 128/20
    Geboten sind solche Maßnahmen, die der Versicherungsnehmer oder der Dritte aus einer ex-ante-Perspektive ohne grobe Fahrlässigkeit als zweckdienlich ansehen durfte, um den Eintritt des Versicherungsfalls zu vermeiden (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.12.2015 - 12 U 101/15, VersR 2016, 458; OLG Saarbrücken, Urteil vom 26.01.2011 - 5 U 356/10, VersR 2012, 55).

    Etwas anderes gilt jedoch bei einem größeren Wildtier (vgl. z.B. OLG Saarbrücken, Urteil vom 26.01.2011 - 5 U 356/10, VersR 2012, 55).

  • BGH, 11.07.2007 - XII ZR 197/05

    Begriff der groben Fahrlässigkeit in der Fahrzeugversicherung

    Auszug aus OLG Hamm, 07.10.2020 - 20 U 128/20
    Die Annahme einer solchen groben Fahrlässigkeit ist zwar auch ein bei einem Augenblicksversagen nicht schlechthin ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2007 - XII ZR 197/05, VersR 2007, 1531, juris Rn. 19).
  • BGH, 22.06.1995 - VII ZR 118/94

    Anforderungen an konkludent erklärten Verzicht

    Auszug aus OLG Hamm, 07.10.2020 - 20 U 128/20
    An die Feststellung eines Willens des Schuldners, dem Gläubiger eine Forderung zu erlassen, sind strenge Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 22.06.1995 - VII ZR 118/94, NJW-RR 1996, 237).
  • OLG Rostock, 27.05.2016 - 5 U 45/14

    Deckungsklage gegen die Kfz-Kaskoversicherung: Beweislast des

    Auszug aus OLG Hamm, 07.10.2020 - 20 U 128/20
    Beweiserleichterungen kommen ihm nicht zugute (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 27.05.2016 - 5 U 45/14, Schaden-Praxis 2016, 312).
  • OLG Karlsruhe, 17.12.2015 - 12 U 101/15

    Kfz-Kaskoversicheriung: Kostenerstattung für das Abschleppen eines weitgehend

    Auszug aus OLG Hamm, 07.10.2020 - 20 U 128/20
    Geboten sind solche Maßnahmen, die der Versicherungsnehmer oder der Dritte aus einer ex-ante-Perspektive ohne grobe Fahrlässigkeit als zweckdienlich ansehen durfte, um den Eintritt des Versicherungsfalls zu vermeiden (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.12.2015 - 12 U 101/15, VersR 2016, 458; OLG Saarbrücken, Urteil vom 26.01.2011 - 5 U 356/10, VersR 2012, 55).
  • OLG Saarbrücken, 23.11.2022 - 5 U 120/21

    Anspruch gegen Fahrzeugversicherer auf Schadensersatz wegen eines verhinderten

    Für diesen Nachweis gilt der Maßstab des § 286 ZPO; Beweiserleichterungen, wie sie etwa für Fälle der Entwendung eines Kraftfahrzeuges anerkannt sind, kommen dem Versicherungsnehmer nicht zugute (Senat, a.a.O.; Urteil vom 10. Oktober 2001 - 5 U 217/01, ZfS 2002, 143; ebenso etwa OLG Rostock, Schaden-Praxis 2016, 312; OLG Hamm, VersR 2021, 898; Klimke, in: Prölss/Martin, a.a.O., A.2.2.1 AKB Rn. 71).

    Im Streitfall steht auf Grundlage der vom Senat getroffenen Feststellungen schon die objektive Gebotenheit der Rettungshandlung außer Zweifel (vgl. Senat, Urteil vom 26. Januar 2011 - 5 U 356/10-57, VersR 2012, 55; OLG Hamm, VersR 2021, 898; Staudinger, in: MünchKomm-VVG, a.a.O., § 90 Rn. 14).

    Damit lagen hier Umstände vor, die auch bei vergleichsweise niedrigen Geschwindigkeiten zu schwerwiegenden Schäden am Fahrzeug führen können, ganz abgesehen von den möglichen Verletzungen des Fahrers (vgl. OLG Hamm, VersR 2021, 898).

    Denn angesichts der möglichen Folgen eines drohenden Zusammenstoßes ist zu berücksichtigen, dass das (etwaige) Verschulden bei einem Fehlverhalten in einer plötzlichen, überraschenden und erschreckenden Situation weniger schwer wiegen kann (OLG Hamm, VersR 2021, 898; Klimke, in: Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. A.2.2.1 AKB Rn. 72).

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