Rechtsprechung
OLG Hamm, 08.01.2013 - II-3 UF 245/12 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Zeitpunkt des Wegfalls oder der Reduzierung des Kindesunterhaltsanspruchs eines Minderjährigen gegen einen barunterhaltspflichtigen Elternteil, wenn der Minderjährige eine Ausbildung aufnimmt.
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Maßgeblicher Zeitpunkt für die erstmalige Anrechnung der Ausbildungsvergütung eines minderjährigen Kindes auf den Unterhaltsanspruch
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Maßgeblicher Zeitpunkt für die erstmalige Anrechnung der Ausbildungsvergütung eines minderjährigen Kindes auf den Unterhaltsanspruch
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Einkommen des Kindes wirkt sich ab dessen Zufluss auf den Unterhaltsanspruch aus
- anwalt.de (Kurzinformation)
Kindesunterhalt
- anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)
Anrechnungszeitpunkt von Minderjährigeneinkünften
Verfahrensgang
- AG Ahaus, 16.10.2012 - 11 F 102/12
- OLG Hamm, 08.01.2013 - II-3 UF 245/12
- OLG Hamm, 23.01.2013 - 3 UF 245/12
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- AG Weiden/Oberpfalz, 13.04.2005 - 1 F 731/04
Ausgestaltung der Berechnung des Kindesunterhaltsanspruchs eines im …
Auszug aus OLG Hamm, 08.01.2013 - 3 UF 245/12
Das Amtsgericht Weiden (Urteil vom 13.04.2005, Aktenzeichen 1 F 731/04, FamRZ 2006, S. 565 f.) hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass selbst bei einer Auszahlung der Vergütung erst im Folgemonat der Kindesunterhaltsanspruch stets bereits ab dem Monat des Beginns der Arbeitsaufnahme entfalle , da das unterhaltsberechtigte Kind bereits mit Abschluss des Ausbildungsvertrages um den Beginn seines eigenen Einkommens wisse und daher eine entsprechende Rücklage zur Überbrückung des einen Monats bis zur Auszahlung der ersten Vergütung schaffen könne.Demgegenüber hat sich Nickel (FamRZ 2006, S. 887 f.) in seiner Anmerkung zu dieser Entscheidung dafür ausgesprochen, dass die Ausbildungsvergütung, die erst im Laufe des Monats oder im folgenden Monat zur Auszahlung gelange, die bereits zum Monatsanfang fällig gewordenen Kindesunterhaltsansprüche in voller Höhe unberührt lasse.