Rechtsprechung
OLG Hamm, 08.02.1994 - 3 Ss OWi 1215/93 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- verkehrslexikon.de
Parkverstoß auf dem grasbewachsenen Randstreifen eines Bürgersteiges
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StVO § 12
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Seitenstreifen; Mit Gras bewachsener Randstreifen ; Bürgersteig; Gehweg; Bordsteinkante; Grenze
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Karlsruhe, 27.08.1990 - 1 Ss 98/90
Parken; Grünfläche
Auszug aus OLG Hamm, 08.02.1994 - 3 Ss OWi 1215/93
Unter einem ",Seitenstreifen" ist - entsprechend der Verwaltungsvorschrift zu § 2 Abs. 4 StVO - der unmittelbar neben der Fahrbahn liegende Teil der Straße zu verstehen, der befestigt oder unbefestigt sein kann, und Rad- und Gehwege nicht umfaßt (vgl. Hauser DAR 1984, 271/273; OLG Karlsruhe NZV 1991, 38/39).Der vom Oberlandesgericht Karlsruhe (NZV 1991, 38 ) entschiedene Fall betraf eine zehn Meter breite Grünfläche, die sich zwischen einer Landstraße und einem parallel dazu verlaufenden Radweg befand.
- OLG Köln, 22.02.1983 - 3 Ss 65/83
Halten und Parken; Halten und Parken von Kfz; Abstellen von Kfz; Parken von …
Auszug aus OLG Hamm, 08.02.1994 - 3 Ss OWi 1215/93
In dem vom Oberlandesgericht Köln entschiedenen Fall (VRS 65, 156 ) befand sich die Grünfläche, auf der der Betroffene geparkt hatte, rechts neben dem Gehweg und erschien so als außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums liegende Fläche.
- VG Düsseldorf, 19.11.2013 - 14 K 2623/13
Öffentlicher Verkehrsraum, Gehweg, Grünstreifen
vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 08.02.1994 - 3 Ss OWi 1215/93 -, Rn. 3 ff., juris, DAR 1994, 409. - OLG Köln, 30.05.1997 - Ss 136/97
Verkehrsteilnehmer dürfen im verkehrsberuhigten Bereich innerhalb …
Da der Seitenstreifen als der unmittelbare neben der Fahrbahn liegende Teil der Straße definiert wird (vgl. Vwv I zu § 2 Abs. 4 Satz 3 StVO; OLG Hamm DAR 1994, 409;… Jargusch/Hentschel, StVR 34. Auflage, § 2 StVO Rn. 25), setzt die Regelung des § 12 Abs. 4 StVO die Existenz einer Fahrbahn voraus und ordnet an, daß entweder auf oder neben dieser rechts zu parken ist.