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   OLG Hamm, 08.05.2006 - 18 W 31/05   

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https://dejure.org/2006,17833
OLG Hamm, 08.05.2006 - 18 W 31/05 (https://dejure.org/2006,17833)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.05.2006 - 18 W 31/05 (https://dejure.org/2006,17833)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. Mai 2006 - 18 W 31/05 (https://dejure.org/2006,17833)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    ZPO § 114; ; ZPO § ... 127 Abs. 2 Satz 2; ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3; ; HGB § 89 b; ; HGB § 89 b Abs. 2; ; HGB § 89 b Abs. 3 Nr. 1; ; HGB § 89 b Abs. 3 Nr. 2; ; HGB § 89 b Abs. 4 Satz 2; ; HGB § 89 b Abs. 5; ; HGB § 89 b Abs. 5 Satz 5 Satz 2; ; HGB § 92 Abs. 1; ; HGB § 92 Abs. 2; ; HGB § 89 Abs. 1 Nr. 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 89b; HGB § 92
    Anforderungen an die Substantiierung des Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - LVM 2 -, AA des VV, Darlegungs- und Beweislast, Ausschlussgrund, Anspruchsvorausetzungen, Vermittlungsprovision, Verwaltungsprovision

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 01.06.2005 - VIII ZR 335/04

    Darlegungs- und Beweislast bei Rückforderung von Provisionen zur Abgeltung

    Auszug aus OLG Hamm, 08.05.2006 - 18 W 31/05
    Dabei dürfen der Ausgleichsberechnung jedoch allein die Provisionen und Provisionsanteile zugrunde gelegt werden, die dem Versicherungsvertreter für seine vermittelnde, auf den Neuabschluss von Versicherungsverträgen oder deren Erweiterung gerichtete Tätigkeit gezahlt werden, während Vergütungen und Vergütungsanteile für die Verwaltung des Versicherungsbestandes bei der Berechnung der Provisionsverluste unberücksichtigt bleiben (BGH, VersR 2005, 1283 = WM 2005, 1866; BGH, NJW-RR 2004, 469).

    Auch wenn man mit dem Bundesgerichtshof davon ausgeht, dass ein Versicherungsunternehmen, das einem Versicherungsvertreter Provisionen zahlt, deren Zweckbestimmung der vertraglichen Provisionsregelung nicht zweifelsfrei zu entnehmen ist, im Ausgleichsprozess die Darlegungs- und Beweislast dafür hat, dass und zu welchem Anteil die Provisionen dazu bestimmt sind, vermittlungsfremde Tätigkeiten des Vertreters abzugelten (BGH, VersR 2005, 1283 = WM 2005, 1866), so ändert dies nichts daran, dass zunächst einmal der Antragsteller darzulegen hätte, welche konkreten vertraglichen Provisionsregelungen überhaupt getroffen worden sind.

  • OLG Hamm, 15.12.2000 - 35 U 77/99

    Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs zur Vorbereitung des Ausgleichsanspruchs

    Auszug aus OLG Hamm, 08.05.2006 - 18 W 31/05
    der Vereinbarung vom 30.12.1982 vorgesehen - darauf verwiesen werden könnte, seiner Berechnung die "vom Gesamtverband der Versicherungswirtschaft e.V. und den Versicherungsvermittler-Verbänden erarbeiteten Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs (§ 89 b HGB)" zugrunde zu legen (vgl. dazu Baumbach/Hopt, a.a.O., § 89 b Rdnr. 96), und ob sich danach für den vorliegenden Fall jedenfalls brauchbare Anhaltspunkte für die Berechnung eines Ausgleichsanspruchs ergeben könnten, wobei allerdings die "Grundsätze" dem Versicherungsvertreter jedenfalls die Darlegung seiner Provisionsverluste erleichtern dürften (vgl. OLG Hamm, VersR 2001, 1154).
  • BGH, 22.12.2003 - VIII ZR 117/03

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs über Ausgleichsanspruch eines

    Auszug aus OLG Hamm, 08.05.2006 - 18 W 31/05
    Dabei dürfen der Ausgleichsberechnung jedoch allein die Provisionen und Provisionsanteile zugrunde gelegt werden, die dem Versicherungsvertreter für seine vermittelnde, auf den Neuabschluss von Versicherungsverträgen oder deren Erweiterung gerichtete Tätigkeit gezahlt werden, während Vergütungen und Vergütungsanteile für die Verwaltung des Versicherungsbestandes bei der Berechnung der Provisionsverluste unberücksichtigt bleiben (BGH, VersR 2005, 1283 = WM 2005, 1866; BGH, NJW-RR 2004, 469).
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