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   OLG Hamm, 08.05.2006 - 31 U 200/05   

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OLG Hamm, 08.05.2006 - 31 U 200/05 (https://dejure.org/2006,16955)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.05.2006 - 31 U 200/05 (https://dejure.org/2006,16955)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. Mai 2006 - 31 U 200/05 (https://dejure.org/2006,16955)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kriterien für die Einordnung einer angebotenen Dienstleistung als Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten oder als kaufmännische Hilfeleistung; Anforderungen an eine Rechtsscheinhaftung; Frage der Anwendbarkeit der §§ 171, 172 BGB sowie der allgemeinen Grundsätze über die ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (34)

  • BGH, 27.09.2005 - XI ZR 79/04

    Rückabwicklung eines durch einen wegen unerlaubter Rechtsberatung aufgrund

    Auszug aus OLG Hamm, 08.05.2006 - 31 U 200/05
    c) Die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages erfasst nach dem Schutzgedanken des Art. 1 § 1 RBerG in Verbindung mit § 134 BGB - ohne dass es auf § 139 BGB ankäme - auch die zur Ausführung der Geschäftsbesorgung in dem Vertrag selbst erteilte umfassende Abschlussvollmacht (st. Rspr.: BGH, BKR 2005, 501, 502; BGHZ 153, 214, 220 f.; WM 2005, 828, 830; WM 2005, 1520, 1521; WM 2004, 2349, 2352; WM 2005, 1598 f.).

    Soweit ihr - zudem erst nach Abschluss des Darlehensvertrages - eine beglaubigte Abschrift der Vollmachtsurkunde zugegangen sein soll, reicht diese nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht aus, um die Rechtsfolgen der §§ 171, 172 BGB auszulösen (vgl. BGH, WM 2002, 1273, 1274; BGH, BKR 2005, 501, 503 mwN).

    Eine konkludente Genehmigung setzt voraus, dass aus der maßgeblichen Sicht des Erklärungsempfängers der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und dass in seiner Erklärung oder in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen (BGH BKR 2005, 501, 504; BGH, XI ZR 179/04, Urteil vom 17.01.2006).

    Eine andere Beurteilung würde dazu führen, dass das Fehlen einer konkludenten Genehmigung mit Hilfe von Treu und Glauben überspielt und den Beklagten einseitig das in der Auslegung des Art. 1 § 1 RBerG liegende Risiko auferlegt würde, obwohl beide Parteien in gleicher Weise über die Wirksamkeit des Darlehensvertrages irrten (vgl. BGH BKR 2005, 501, 504; BGH WM 2004, 1529, 1532; BGH WM 2004, 1536, 1539).

    Dies folgt - und zwar unabhängig von der Frage, ob der Vollstreckungstitel überhaupt wirksam errichtet worden ist (vgl. BGH BKR 2005, 501, 505) - bereits daraus, dass der Klägerin keine bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsansprüche gegenüber den Beklagten zustehen.

    Die Unwirksamkeit der in dem Geschäftsbesorgungsvertrag erteilten Vollmacht führt dazu, dass die Darlehenssumme aufgrund der - unwirksamen - Anweisung nicht an die Beklagten, sondern an andere Beteiligte ausgereicht wurde (vgl. BGH BKR 2005, 501, 503 mwN).

  • BGH, 20.04.2004 - XI ZR 171/03

    Voraussetzungen einer Duldungsvollmacht; Ausgleich von ohne Rechtsgrund

    Auszug aus OLG Hamm, 08.05.2006 - 31 U 200/05
    Es fehlt deshalb an einem den Beklagten zurechenbaren Rechtsschein einer Bevollmächtigung der Geschäftsbesorgerin (vgl. Urteil vom 20.04.2004, XI ZR 171/03, Umdruck Seite 13).

    Denn es liegt in der Natur der Sache, dass gerichtliche Entscheidungen, die die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts betreffen, als Akt wertender Erkenntnis auf einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt einwirken (BGH, WM 2004, 1230, 1232).

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der BGH in seiner Entscheidung WM 2004, 1230, 1232, die einen bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsfall aus dem Jahr 1995 betraf, den Gesichtspunkt eines Vertrauensschutzes für Fälle der Nichtigkeit nach dem RBerG ausdrücklich verneint hat.

    Allerdings bezieht sich die vorgenannte Betrachtungsweise - wie der XI. Senat in seinem Urteil vom 20.04.2004, XI ZR 171/03 (= WM 2004, 1230, 1233) ausgeführt hat (ebenso im Anschluss hieran BGH Urteil vom 19.01.2005, VIII ZR 173/03 = NJW 2005, 1369, 1370 = WM 2005, 759) - allein auf Fälle, in denen der abgetretene Scheinanspruch aus einem grundsätzlich intakten Deckungsverhältnis stammt.

    In dem vorgenannten Urteil (WM 2004, 1230, 1233) hat der XI. Senat zudem entschieden, dass selbst eine ausdrücklich im Kaufvertrag zusätzlich zur Abtretung enthaltene Auszahlungsanweisung - die vorliegend im Kaufvertrag noch nicht einmal enthalten ist - keine Wirksamkeit entfalten könne.

  • BGH, 28.09.2000 - IX ZR 279/99

    Rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells

    Auszug aus OLG Hamm, 08.05.2006 - 31 U 200/05
    Ob der Geschäftsbesorger dabei einen inhaltlichen Gestaltungsspielraum hat oder ob er allgemein verwendete Formulare benutzt, ist unerheblich (BGH, WM 2000, 2443, 2444; WM 2001, 2113, 2114).

    Die Rechtsbesorgung darf jedoch nicht selbständig neben die anderen Berufsaufgaben treten oder gar im Vordergrund stehen (BGH, WM 2000, 2443, 2445).

    Die Klägerin kann nicht mit Erfolg aus der Entscheidung des IX. Zivilsenates des BGH in BGHZ 145, 265 ff = WM 2000, 2443, 2445 herleiten, dass die Übernahme jeder "Vollbetreuung" erlaubnisfrei sei.

    Zutreffend ist zwar, dass die mit dem Urteil des IX. Zivilsenats vom 28.09.2000 (WM 2000, 2443) eingeleitete Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung teilweise weit zurückliegende Vorgänge betrifft.

  • BGH, 18.09.2001 - XI ZR 321/00

    Treuhandvertrag im Rahmen eines geschlossenen Immobilienfonds als unerlaubte

    Auszug aus OLG Hamm, 08.05.2006 - 31 U 200/05
    Ob der Geschäftsbesorger dabei einen inhaltlichen Gestaltungsspielraum hat oder ob er allgemein verwendete Formulare benutzt, ist unerheblich (BGH, WM 2000, 2443, 2444; WM 2001, 2113, 2114).

    Bei der im Hinblick auf Art. 12 GG verfassungsrechtlich gebotenen Prüfung, ob eine angebotene Dienstleistung als Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten oder nur als kaufmännische Hilfeleistung einzuordnen ist, ist entscheidend, ob die Teiltätigkeit als sozial abgrenzbare Aktivität mit eigenem, von dem sonstigen Berufsinhalt geschiedenen charakteristischen Gepräge im Hinblick auf die zu wahrenden Gemeinwohlbelange verboten werden muss (BGH WM 2000, 2343, 2344 f; BGH WM 2001, 2113, 2114 m.w.N.).

    Eine verantwortliche Wahrnehmung der in Zusammenhang mit dem Geschäftsbesorgungsvertrag anfallenden Aufgaben erfordert - wie ausgeführt - erhebliche Rechtskenntnisse und muss deshalb im Interesse des Gemeinwohls Rechtsanwälten und Personen vorbehalten bleiben, denen die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erteilt worden ist (vgl. BGH, WM 2000, 2343, 2344; WM 2001, 2113, 2114).

  • BGH, 02.11.1988 - IVb ZR 102/87

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der Versicherungsleistung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 08.05.2006 - 31 U 200/05
    Zwar entspricht es ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung (vgl. BGHZ 105, 365 ff = BGH NJW 1989, 900 = WM 1989, 315) und Literatur (vgl. Palandt-Heinrichs, 65. Aufl., § 812 BGB Rdnr. 67), dass sich dann, wenn der (Putativ-)Schuldner auf eine abgetretene, in Wahrheit nicht bestehende Forderung leistet, sich sein Rückzahlungsanspruch in der Regel gegen den Abtretenden richtet, weil der (Putativ-)Schuldner mit der Leistung an den Abtretungsempfänger auch aus dessen Sicht eine (vermeintliche) Verbindlichkeit gegenüber dem Zedenten erfüllen will.

    Soweit die Klägerin sich auf die Entscheidung BGHZ 105, 365 ff. beruft, stimmen der dort zugrunde gelegte Sachverhalt und der vorliegende Sachverhalt nicht überein; eine Zahlung der Klägerin aufgrund einer angezeigten Abtretung an die Abtretungsempfängerin ist - wie ausgeführt - gerade nicht erfolgt; die Klägerin hat vielmehr an die Beklagten selbst leisten wollen, als sie das Geld auf das Sonderkonto überwies.

  • BGH, 15.03.2005 - XI ZR 135/04

    Wirksamkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages im Rahmen eines Steuersparmodells

    Auszug aus OLG Hamm, 08.05.2006 - 31 U 200/05
    c) Die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages erfasst nach dem Schutzgedanken des Art. 1 § 1 RBerG in Verbindung mit § 134 BGB - ohne dass es auf § 139 BGB ankäme - auch die zur Ausführung der Geschäftsbesorgung in dem Vertrag selbst erteilte umfassende Abschlussvollmacht (st. Rspr.: BGH, BKR 2005, 501, 502; BGHZ 153, 214, 220 f.; WM 2005, 828, 830; WM 2005, 1520, 1521; WM 2004, 2349, 2352; WM 2005, 1598 f.).

    Nur diese kann die Klägerin auf Rückerstattung in Anspruch nehmen (BGH WM 2004, 1127, 1230; WM 2005, 828, 832 f.; WM 2005, 327, 329; BGH, Urteil vom 15.11.2005, XI ZR 376/04 Umdruck Seite 12; BGH, Urteil vom 28.11.2005, XI ZR 85/05 Umdruck Seite 13; BGH, Urteil vom 28.11.2005, XI ZR 83/05 Umdruck Seite 13; BGH, Urteil vom 28.11.2005, XI ZR 40/05 Umdruck Seite 13; BGH, Urteil vom 28.11.2005, XI ZR 84/05 Umdruck Seite 13; BGH, Urteil vom 28.11.2005, XI ZR 375/04 Umdruck Seite 13).

  • BGH, 17.01.2006 - XI ZR 179/04

    Wirksamkeit eines von einem Treuhänder abgeschlossenen Darlehensvertrages

    Auszug aus OLG Hamm, 08.05.2006 - 31 U 200/05
    Zwar sind nach der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats die §§ 171, 172 BGB sowie die allgemeinen Grundsätze über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht auf die einer Geschäftsbesorgerin erteilten Abschlussvollmacht anwendbar, und zwar auch dann, wenn deren umfassende Bevollmächtigung gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt und nach § 134 BGB nichtig ist (zuletzt XI ZR 179/04 Urteil vom 17.01.2006; WM 2005, 1520, 1522).

    Eine konkludente Genehmigung setzt voraus, dass aus der maßgeblichen Sicht des Erklärungsempfängers der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und dass in seiner Erklärung oder in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen (BGH BKR 2005, 501, 504; BGH, XI ZR 179/04, Urteil vom 17.01.2006).

  • BGH, 21.06.2005 - XI ZR 88/04

    Zurechnung von Rechtshandlungen eines Gschäftsbesorgers; Anwendbarkeit der

    Auszug aus OLG Hamm, 08.05.2006 - 31 U 200/05
    c) Die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages erfasst nach dem Schutzgedanken des Art. 1 § 1 RBerG in Verbindung mit § 134 BGB - ohne dass es auf § 139 BGB ankäme - auch die zur Ausführung der Geschäftsbesorgung in dem Vertrag selbst erteilte umfassende Abschlussvollmacht (st. Rspr.: BGH, BKR 2005, 501, 502; BGHZ 153, 214, 220 f.; WM 2005, 828, 830; WM 2005, 1520, 1521; WM 2004, 2349, 2352; WM 2005, 1598 f.).

    Zwar sind nach der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats die §§ 171, 172 BGB sowie die allgemeinen Grundsätze über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht auf die einer Geschäftsbesorgerin erteilten Abschlussvollmacht anwendbar, und zwar auch dann, wenn deren umfassende Bevollmächtigung gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt und nach § 134 BGB nichtig ist (zuletzt XI ZR 179/04 Urteil vom 17.01.2006; WM 2005, 1520, 1522).

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 393/02

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

    Auszug aus OLG Hamm, 08.05.2006 - 31 U 200/05
    Eine andere Beurteilung würde dazu führen, dass das Fehlen einer konkludenten Genehmigung mit Hilfe von Treu und Glauben überspielt und den Beklagten einseitig das in der Auslegung des Art. 1 § 1 RBerG liegende Risiko auferlegt würde, obwohl beide Parteien in gleicher Weise über die Wirksamkeit des Darlehensvertrages irrten (vgl. BGH BKR 2005, 501, 504; BGH WM 2004, 1529, 1532; BGH WM 2004, 1536, 1539).
  • BGH, 15.11.2005 - XI ZR 375/04

    Wirksamkeit eines von einem Treuhänder abgeschlossenen Darlehensvertrages

    Auszug aus OLG Hamm, 08.05.2006 - 31 U 200/05
    Nur diese kann die Klägerin auf Rückerstattung in Anspruch nehmen (BGH WM 2004, 1127, 1230; WM 2005, 828, 832 f.; WM 2005, 327, 329; BGH, Urteil vom 15.11.2005, XI ZR 376/04 Umdruck Seite 12; BGH, Urteil vom 28.11.2005, XI ZR 85/05 Umdruck Seite 13; BGH, Urteil vom 28.11.2005, XI ZR 83/05 Umdruck Seite 13; BGH, Urteil vom 28.11.2005, XI ZR 40/05 Umdruck Seite 13; BGH, Urteil vom 28.11.2005, XI ZR 84/05 Umdruck Seite 13; BGH, Urteil vom 28.11.2005, XI ZR 375/04 Umdruck Seite 13).
  • BGH, 19.01.2005 - VIII ZR 173/03

    Rückabwicklung von Zahlungen auf eine abgetretene, nicht bestehende Forderung

  • BGH, 15.11.2005 - XI ZR 83/05

    Wirksamkeit eines von einem Treuhänder abgeschlossenen Darlehensvertrages

  • BGH, 15.11.2005 - XI ZR 85/05

    Wirksamkeit eines von einem Treuhänder abgeschlossenen Darlehensvertrages

  • BGH, 29.02.1996 - IX ZR 153/95

    Wirksamkeit eines durch Blankounterschrift erteilten Bürgschaftsversprechens;

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 407/02

    Wirksamkeit der im Rahmen eines geschlossenen Immobilienfonds erteilten

  • BGH, 20.03.2001 - XI ZR 157/00

    Umdeutung eines formnichtigen Schecks; Bereicherungsausgleich bei fehlender

  • BGH, 15.11.2005 - XI ZR 40/05

    Wirksamkeit eines von einem Treuhänder abgeschlossenen Darlehensvertrages

  • BGH, 15.11.2005 - XI ZR 376/04

    Wirksamkeit eines von einem Treuhänder abgeschlossenen Darlehensvertrages

  • BGH, 16.03.2004 - XI ZR 60/03

    Rechtswirksamkeit der Kreditgewährung bei einem steuersparenden Bauherren- und

  • BGH, 11.01.2005 - XI ZR 272/03

    Kenntnis der finanzierenden Bank von der Unwirksamkeit einer

  • BGH, 11.10.2001 - III ZR 182/00

    Rechtsfolgen der Nichtigkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages zur Abwicklung

  • BGH, 22.02.2005 - XI ZR 41/04

    Erlaubnisbedürftigkeit rechtsberatender Tätigkeit einer GmbH

  • BGH, 25.04.2006 - XI ZR 326/04

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Umfang eines

  • BGH, 15.11.2005 - XI ZR 84/05

    Wirksamkeit eines von einem Treuhänder abgeschlossenen Darlehensvertrages

  • BGH, 06.04.2005 - XII ZR 225/03

    Einbeziehung der Nebenkosten in die Minderung des Mietzinses

  • BGH, 16.12.2002 - II ZR 109/01

    Wirksamkeit von Treuhandverträgen und dem Treuhänder erteilter Vollmachten im

  • BGH, 02.12.2003 - XI ZR 421/02

    Unterwerfung eines BGB -Gesellschafters unter die sofortige Zwangsvollstreckung

  • BGH, 11.11.2004 - I ZR 213/01

    Testamentsvollstreckung durch Banken

  • BGH, 25.04.2006 - XI ZR 219/04

    Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des

  • BGH, 17.06.2005 - V ZR 220/04

    Annahme eines groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung bei

  • BGH, 25.04.2006 - XI ZR 29/05

    Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des

  • BGH, 08.10.2004 - V ZR 18/04

    Anforderungen an die Dauer einer Beratung; Offenbarung sog. externer Entgelte;

  • BGH, 14.05.2002 - XI ZR 155/01

    Rechtsfolgen einer unwirksamen Vollmachterteilung

  • BGH, 25.03.2003 - XI ZR 227/02

    Wirksamkeit der Vollmacht bei unerlaubter Rechtsberatung durch einen

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