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   OLG Hamm, 08.07.2010 - I-22 U 40/10   

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OLG Hamm, 08.07.2010 - I-22 U 40/10 (https://dejure.org/2010,30930)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.07.2010 - I-22 U 40/10 (https://dejure.org/2010,30930)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. Juli 2010 - I-22 U 40/10 (https://dejure.org/2010,30930)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 30.04.2003 - V ZR 100/02

    Darlegungs- und Beweislast bei Mängeln der Kaufsache

    Auszug aus OLG Hamm, 08.07.2010 - 22 U 40/10
    Zum einen setzt der objektive Tatbestand des Verschweigens über die bloße Nichtaufklärung hinaus voraus, dass den Verkäufer eine Offenbarungspflicht bezüglich des Mangels traf, die wiederum ihrerseits u. a. erfordert, dass der Mangel den Vertragszweck des Käufers vereiteln konnte und daher für dessen Entschluss von wesentlicher Bedeutung war (vgl. BGH NJW 2003, 2380, Juris-Rn. 12; V ZR 74/88 v. 16.6.1989, Juris-Rn. 14; NJW-RR 1988, 1290, Juris-Rn. 30).

    Er muss nicht nur wissen oder zumindest damit rechnen und billigend in Kauf nehmen, dass der Mangel als solcher vorliegt und dem Käufer unbekannt ist, sondern auch, dass der Käufer bei Offenbarung des Mangels den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (vgl. BGH NJW 2003, 2380, Juris-Rn. 13; NJW-RR 1997, 270, Juris-Rn. 7).

    Da der Senat von der fehlenden Vertragswesentlichkeit der Baubeschränkung für die Kläger positiv überzeugt ist, kommt es auch nicht darauf an, dass die Beweislast in diesem Punkt angesichts der Entscheidungen BGH NJW 2003, 2380 (Juris-Rn. 14) und NJW-RR 1994, 907 (Juris-Rn. 14) möglicherweise auf der Verkäuferseite zu sehen ist.

  • BGH, 07.02.1992 - V ZR 246/90

    Sachmängelgewährleistung für Bebaubarkeit eines Kaufgrundstücks, orientiert am

    Auszug aus OLG Hamm, 08.07.2010 - 22 U 40/10
    Wie auch bei anderen öffentlich-rechtlichen Baubeschränkungen handelt es sich hierbei um einen Sachmangel gemäß § 434 BGB (vgl. BGHZ 117, 159; OLG Düsseldorf NJW-RR 1992, 87).
  • BGH, 10.06.1988 - V ZR 125/87

    Arglistige Täuschung bei einem Grundstückskaufvertrag; grobe Fahrlässigkeit des

    Auszug aus OLG Hamm, 08.07.2010 - 22 U 40/10
    Zum einen setzt der objektive Tatbestand des Verschweigens über die bloße Nichtaufklärung hinaus voraus, dass den Verkäufer eine Offenbarungspflicht bezüglich des Mangels traf, die wiederum ihrerseits u. a. erfordert, dass der Mangel den Vertragszweck des Käufers vereiteln konnte und daher für dessen Entschluss von wesentlicher Bedeutung war (vgl. BGH NJW 2003, 2380, Juris-Rn. 12; V ZR 74/88 v. 16.6.1989, Juris-Rn. 14; NJW-RR 1988, 1290, Juris-Rn. 30).
  • BGH, 08.04.1994 - V ZR 178/92

    Offenbarungspflicht des Hausverkäufers hinsichtlich ohne weiteres erkennbarer

    Auszug aus OLG Hamm, 08.07.2010 - 22 U 40/10
    Da der Senat von der fehlenden Vertragswesentlichkeit der Baubeschränkung für die Kläger positiv überzeugt ist, kommt es auch nicht darauf an, dass die Beweislast in diesem Punkt angesichts der Entscheidungen BGH NJW 2003, 2380 (Juris-Rn. 14) und NJW-RR 1994, 907 (Juris-Rn. 14) möglicherweise auf der Verkäuferseite zu sehen ist.
  • OLG Düsseldorf, 17.04.1991 - 9 U 226/90

    Wertminderung durch nachträglich bewillige Baulast

    Auszug aus OLG Hamm, 08.07.2010 - 22 U 40/10
    Wie auch bei anderen öffentlich-rechtlichen Baubeschränkungen handelt es sich hierbei um einen Sachmangel gemäß § 434 BGB (vgl. BGHZ 117, 159; OLG Düsseldorf NJW-RR 1992, 87).
  • BGH, 22.11.1996 - V ZR 196/95

    Anforderungen an Arglist

    Auszug aus OLG Hamm, 08.07.2010 - 22 U 40/10
    Er muss nicht nur wissen oder zumindest damit rechnen und billigend in Kauf nehmen, dass der Mangel als solcher vorliegt und dem Käufer unbekannt ist, sondern auch, dass der Käufer bei Offenbarung des Mangels den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (vgl. BGH NJW 2003, 2380, Juris-Rn. 13; NJW-RR 1997, 270, Juris-Rn. 7).
  • BGH, 16.06.1989 - V ZR 74/88
    Auszug aus OLG Hamm, 08.07.2010 - 22 U 40/10
    Zum einen setzt der objektive Tatbestand des Verschweigens über die bloße Nichtaufklärung hinaus voraus, dass den Verkäufer eine Offenbarungspflicht bezüglich des Mangels traf, die wiederum ihrerseits u. a. erfordert, dass der Mangel den Vertragszweck des Käufers vereiteln konnte und daher für dessen Entschluss von wesentlicher Bedeutung war (vgl. BGH NJW 2003, 2380, Juris-Rn. 12; V ZR 74/88 v. 16.6.1989, Juris-Rn. 14; NJW-RR 1988, 1290, Juris-Rn. 30).
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