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   OLG Hamm, 08.08.2011 - II-4 UF 82/11   

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OLG Hamm, 08.08.2011 - II-4 UF 82/11 (https://dejure.org/2011,5539)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.08.2011 - II-4 UF 82/11 (https://dejure.org/2011,5539)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. August 2011 - II-4 UF 82/11 (https://dejure.org/2011,5539)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Beschluss des BVerfG vom 25.1.2011 (FamRZ 2011, 437 ff.) als Abänderungsgrund, eheliche Lebensverhältnisse, Berufsunfähigkeitsrente, Begrenzung/Befristung des Ehegattenunterhalts, sekundäre Darlegungslast hinsichtlich ehebedingter Nachteile

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 1578 Abs. 1 S. 1, 1578 b BGB
    Beschluss des BVerfG vom 25.1.2011 (FamRZ 2011, 437 ff.) als Abänderungsgrund, eheliche Lebensverhältnisse, Berufsunfähigkeitsrente, Begrenzung/Befristung des Ehegattenunterhalts, sekundäre Darlegungslast hinsichtlich ehebedingter Nachteile

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung einer privaten Berufsunfähigkeitsrente bei der Ermittlung des nachehelichen Unterhaltsbedarfs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1578b
    Berücksichtigung einer privaten Berufsunfähigkeitsrente bei der Ermittlung des nachehelichen Unterhaltsbedarfs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 3661
  • FamRZ 2011, 1958
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 14.10.2009 - XII ZR 146/08

    Bemessungkriterien für die Festlegung des angemessenen Lebensbedarfs eines

    Auszug aus OLG Hamm, 08.08.2011 - 4 UF 82/11
    Dies hat er im Urteil vom 14.10.2009 (FamRZ 2009, 1990 ff.) und damit vor Erlass des abschließenden Urteils im Erstprozess konkretisiert und ausgeführt, der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578 b BGB regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bilde, bemesse sich nach dem Einkommen, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte.

    Schon nach der früheren Rechtsprechung des BGH hat der Unterhaltsberechtigte, der zur Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit in dem von ihm erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf in der Lage ist, Umstände dafür darzulegen (und zu beweisen), dass ihm dennoch ein Nachteil verblieben ist (vgl. z. B. BGH FamRZ 2008, 134; FamRZ 2008, 1325; FamRZ 2009, 1990; FamRZ 1990, 857).

    Allerdings hatte der BGH zuvor (BGH FamRZ 2008, 134; FamRZ 2008, 1325; FamRZ 2009, 1990) dem Unterhaltsberechtigten neben der Darlegungslast auch die Beweislast für das Vorhandensein ehebedingter Nachteile auferlegt, wenn der Unterhaltsberechtigte eine ehebedingt unterbrochene Erwerbstätigkeit nach der Scheidung wieder aufnehmen konnte.

    Die Darlegungslast für das Vorhandensein ehebedingter Nachteile ist bereits in der früheren Rechtsprechung des BGH wiederholt dem Unterhaltsberechtigten auferlegt worden (vgl. dazu BGH FamRZ 1990, 857 - zu § 1573 Abs. 5 BGB a. F. - und insbesondere BGH FamRZ 2009, 1990 ff.), und die vom BGH in der Entscheidung vom 24.3.2010 angewandten Grundsätze der Darlegungslast bei Negativtatsachen ist seit jeher im Zivilrecht anerkannt.

  • BGH, 16.04.2008 - XII ZR 107/06

    Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts

    Auszug aus OLG Hamm, 08.08.2011 - 4 UF 82/11
    Schon nach der früheren Rechtsprechung des BGH hat der Unterhaltsberechtigte, der zur Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit in dem von ihm erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf in der Lage ist, Umstände dafür darzulegen (und zu beweisen), dass ihm dennoch ein Nachteil verblieben ist (vgl. z. B. BGH FamRZ 2008, 134; FamRZ 2008, 1325; FamRZ 2009, 1990; FamRZ 1990, 857).

    Allerdings hatte der BGH zuvor (BGH FamRZ 2008, 134; FamRZ 2008, 1325; FamRZ 2009, 1990) dem Unterhaltsberechtigten neben der Darlegungslast auch die Beweislast für das Vorhandensein ehebedingter Nachteile auferlegt, wenn der Unterhaltsberechtigte eine ehebedingt unterbrochene Erwerbstätigkeit nach der Scheidung wieder aufnehmen konnte.

  • BGH, 14.11.2007 - XII ZR 16/07

    Darlegungs- und Beweislast bei Begehren auf Befristung oder Beschränkung der

    Auszug aus OLG Hamm, 08.08.2011 - 4 UF 82/11
    Schon nach der früheren Rechtsprechung des BGH hat der Unterhaltsberechtigte, der zur Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit in dem von ihm erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf in der Lage ist, Umstände dafür darzulegen (und zu beweisen), dass ihm dennoch ein Nachteil verblieben ist (vgl. z. B. BGH FamRZ 2008, 134; FamRZ 2008, 1325; FamRZ 2009, 1990; FamRZ 1990, 857).

    Allerdings hatte der BGH zuvor (BGH FamRZ 2008, 134; FamRZ 2008, 1325; FamRZ 2009, 1990) dem Unterhaltsberechtigten neben der Darlegungslast auch die Beweislast für das Vorhandensein ehebedingter Nachteile auferlegt, wenn der Unterhaltsberechtigte eine ehebedingt unterbrochene Erwerbstätigkeit nach der Scheidung wieder aufnehmen konnte.

  • BGH, 28.03.1990 - XII ZR 64/89

    Zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts

    Auszug aus OLG Hamm, 08.08.2011 - 4 UF 82/11
    Schon nach der früheren Rechtsprechung des BGH hat der Unterhaltsberechtigte, der zur Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit in dem von ihm erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf in der Lage ist, Umstände dafür darzulegen (und zu beweisen), dass ihm dennoch ein Nachteil verblieben ist (vgl. z. B. BGH FamRZ 2008, 134; FamRZ 2008, 1325; FamRZ 2009, 1990; FamRZ 1990, 857).

    Die Darlegungslast für das Vorhandensein ehebedingter Nachteile ist bereits in der früheren Rechtsprechung des BGH wiederholt dem Unterhaltsberechtigten auferlegt worden (vgl. dazu BGH FamRZ 1990, 857 - zu § 1573 Abs. 5 BGB a. F. - und insbesondere BGH FamRZ 2009, 1990 ff.), und die vom BGH in der Entscheidung vom 24.3.2010 angewandten Grundsätze der Darlegungslast bei Negativtatsachen ist seit jeher im Zivilrecht anerkannt.

  • BGH, 17.02.2010 - XII ZR 140/08

    Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts: Kompensation

    Auszug aus OLG Hamm, 08.08.2011 - 4 UF 82/11
    So habe der BGH mit Beschluss vom 17.2.2010 (XII ZR 140/08) klargestellt, dass sich der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs (im Sinne von § 1578 b BGB) nach den Einkünften bemesse, die der Berechtigte ohne Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung habe.

    Auch durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.2.2010 (FamRZ 2010, 629 ff) hat sich die für den Streitfall maßgebliche Rechtslage nicht verändert.

  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10

    Dreiteilungsmethode

    Auszug aus OLG Hamm, 08.08.2011 - 4 UF 82/11
    Für die Einbeziehung einer - nach Scheidung einsetzenden - Rente aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung in die Bedarfsermittlung reicht es auch nach der Entscheidung des BVerfG vom 25.1.2011 (FamRZ 2011, 437 ff.) aus, dass die Versicherung bereits während der Ehe bestanden hat.

    Die für den Streitfall maßgebliche Rechtslage hat sich insbesondere durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25.1.2011 (FamRZ 2011, 437 ff.) nicht verändert, weshalb die vom Antragsteller bezogenen Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung weiterhin in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen sind.

  • BGH, 15.10.1986 - IVb ZR 78/85

    Berücksichtigung von vor Schluß der mündlichen Verhandlung eingetretenen

    Auszug aus OLG Hamm, 08.08.2011 - 4 UF 82/11
    Diese Grundsätze finden auch im Familienrecht Anwendung (vgl. Dose in Wendl/Staudigl, a. a. O, § 6 Rn. 722; BGH, Urteil vom 15.10.1986, FamRZ 1987, 259) und sind vom BGH zu keiner Zeit aufgegeben worden, so dass die Entscheidung vom 24.3.2010 bezüglich der Darlegungslast keine - und schon gar keine grundlegende - Änderung der bisherigen Rechtsprechung, sondern allenfalls die Klarstellung enthält, dass die bisher sowohl im allgemeinen Zivilrecht als auch im Familienrecht anerkannten Grundsätze auch im Rahmen vom § 1578 b BGB Gültigkeit haben.
  • BGH, 20.10.2010 - XII ZR 53/09

    Nachehelicher Unterhalt: Berücksichtigung ehebedingter Nachteile bei der

    Auszug aus OLG Hamm, 08.08.2011 - 4 UF 82/11
    An die Darlegungslast des Unterhaltsberechtigten dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden (BGH FamRZ 2010, 2059), und Ausgangspunkt der Grundsätze zur sekundären Darlegungslast bei Negativtatsachen ist die Überlegung, dass die darlegungs- und beweispflichtige Partei außerhalb des Geschehensablaufs steht und keine ausreichenden Informationen hat, während der Gegner über ein derartiges Wissen verfügt und ihm entsprechende Angaben zumutbar sind.
  • BGH, 05.02.2003 - VIII ZR 111/02

    Rückforderung von Leistungen an ein Energieversorgungsunternehmen

    Auszug aus OLG Hamm, 08.08.2011 - 4 UF 82/11
    Den Prozessgegner trifft eine erweiterte Behauptungslast, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufes steht und keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen besitzt, während der Gegner über ein derartiges Wissen verfügt und ihm nähere Angaben zumutbar sind; im Rahmen des Zumutbaren kann von ihm dann insbesondere das substantiierte Bestreiten einer negativen Tatsache unter Darlegung der für die positive Tatsache sprechenden Umstände verlangt werden (vgl. BGH NJW 2003, 1449 ff. m. w. N. für einen Bereicherungsanspruch).
  • BGH, 24.03.2010 - XII ZR 175/08

    Nachehelicher Unterhalt: Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für

    Auszug aus OLG Hamm, 08.08.2011 - 4 UF 82/11
    Schließlich kann ein Abänderungsgrund auch nicht aus dem Urteil des BGH vom 24.3.2010 (FamRZ 2010, 875 ff.) hergeleitet werden.
  • BGH, 09.07.1986 - IVb ZR 39/85

    Zeitliche Begrenzung und Bemessung des eheangemessenen Unterhalts

  • BGH, 26.11.2008 - XII ZR 131/07

    Abgrenzung von Krankheitsunterhalt und Aufstockungsunterhalt; Befristung des

  • BVerfG, 05.02.2002 - 1 BvR 105/95

    Familienarbeit

  • BGH, 29.09.2010 - XII ZR 205/08

    Anspruch auf Aufstockungsunterhalt: Abänderungsklage wegen Änderung der

  • BGH, 05.09.2001 - XII ZR 108/00

    Abänderung von Prozeßvergleichen bei Änderung der Rechtsprechung zum

  • OLG Hamm, 18.12.2009 - 13 UF 272/07

    Berücksichtigung von Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

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