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   OLG Hamm, 08.11.2001 - 2 Ss OWi 967/01   

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https://dejure.org/2001,4466
OLG Hamm, 08.11.2001 - 2 Ss OWi 967/01 (https://dejure.org/2001,4466)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.11.2001 - 2 Ss OWi 967/01 (https://dejure.org/2001,4466)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. November 2001 - 2 Ss OWi 967/01 (https://dejure.org/2001,4466)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Besetzung des Bußgeldsenats, Zumessungserwägungen bei Erhöhung der Geldbuße nach Absehen vom Fahrverbot, Ermessen des Tatrichters

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Besetzung des Bußgeldsenats; Zumessungserwägung; Erhöhung der Geldbuße; Absehen vom Fahrverbot; Ermessen des Tatrichters

  • Judicialis

    OWiG § 80 a; ; OWiG § 17; ; BKatV § 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OWiG § 80 a § 17; BKatV § 2
    Besetzung des Bußgeldsenats; Zumessungserwägungen bei Erhöhung der Geldbuße nach Absehen vom Fahrverbot; Ermessen des Tatrichters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZV 2002, 381
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 28.07.1998 - 4 StR 170/98

    Zuständigkeit bei Verfahren über Rechtsbeschwerden bezüglich eines Fahrverbotes

    Auszug aus OLG Hamm, 08.11.2001 - 2 Ss OWi 967/01
    Der Bundesgerichtshof hat auf Vorlage des Hanseatischen OLG Hamburg durch Beschluss vom 28. Juli 1998 - 4 StR 170/98 - (BGHSt 44, 145 = DAR 1998, 396) entschieden, dass der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts in Verfahren über Rechtsbeschwerden grundsätzlich mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt ist, wenn in dem angefochtenen Urteil ein Fahrverbot verhängt worden ist.

    Überdies hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung klar gestellt, dass auch in dem Fall, in dem der Amtsrichter von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen, die Staatsanwaltschaft ihren Antrag auf Verhängung eines Fahrverbots mit der Rechtsbeschwerde aber weiter verfolgt hat, der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden hat; andererseits ist aber der Einzelrichter zuständig, wenn in diesem Fall nur der Betroffene gegen seine Verurteilung Rechtsbeschwerde eingelegt hat (vgl. BGHSt 44, 145, 152 = DAR 1998, 396 = 398).

  • OLG Koblenz, 20.01.1989 - 1 Ss 4/89
    Auszug aus OLG Hamm, 08.11.2001 - 2 Ss OWi 967/01
    Allerdings kann in diesen Fällen bei geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen eine Geldbuße im Randbereich des Höchstmaßes angemessen sein (vgl. OLG Koblenz NZV 1989, 282), damit die Sanktion ungeachtet des Wegfalls des Fahrverbots insgesamt noch als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme empfunden wird.
  • OLG Hamm, 30.11.1999 - 2 Ss OWi 1196/99

    Urteilsfeststellungen bei Geschwindigkeitsüberschreitung; Begründung des

    Auszug aus OLG Hamm, 08.11.2001 - 2 Ss OWi 967/01
    Demgemäss sind die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen ausreichend ( ständige Rechtsprechung aller Bußgeldsenate des Oberlandesgerichts Hamm, vgl. u.a. Senat in 2 Ss OWi 1196/99, DAR 2000, 129 = MDR 2000, 269; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 3 StVO Rdnr. 59 m.w. Nachw.).
  • BGH, 06.10.1998 - 4 StR 312/98

    Anforderungen an die Verfahrensrüge bei der Revision im Jugendstrafrecht;

    Auszug aus OLG Hamm, 08.11.2001 - 2 Ss OWi 967/01
    Unter diesen Umständen kann von einer wirksamen Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen werden (vgl. hierzu BGH NJW 1956, 757; BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 13; OLG Koblenz VRS 51, 122; OLG Schleswig VRS 54, 34; Löwe-Rosenberg-Hanack, StPO, 25. Aufl., § 344 Rdnr. 9).
  • BGH, 20.12.1955 - 5 StR 363/55
    Auszug aus OLG Hamm, 08.11.2001 - 2 Ss OWi 967/01
    Unter diesen Umständen kann von einer wirksamen Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen werden (vgl. hierzu BGH NJW 1956, 757; BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 13; OLG Koblenz VRS 51, 122; OLG Schleswig VRS 54, 34; Löwe-Rosenberg-Hanack, StPO, 25. Aufl., § 344 Rdnr. 9).
  • BGH, 30.10.1997 - 4 StR 24/97

    Bindungswirkung einer durch den BGH erweiterten Vorlagefrage; gerichtliche

    Auszug aus OLG Hamm, 08.11.2001 - 2 Ss OWi 967/01
    Die Geschwindigkeitsermittlung auf der Grundlage des vorliegend verwendeten Radarmessgeräts Multanova 6 F ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung als sog. standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHSt 39, 291 = DAR 1993, 474; NJW 1998, 321 = DAR 1998, 110) anerkannt.
  • BGH, 19.08.1993 - 4 StR 627/92

    Bedeutung eines Geständnisses bei der Verurteilung wegen Überschreitung der

    Auszug aus OLG Hamm, 08.11.2001 - 2 Ss OWi 967/01
    Die Geschwindigkeitsermittlung auf der Grundlage des vorliegend verwendeten Radarmessgeräts Multanova 6 F ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung als sog. standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHSt 39, 291 = DAR 1993, 474; NJW 1998, 321 = DAR 1998, 110) anerkannt.
  • OLG Köln, 11.02.1994 - Ss 26/94

    Warneffekt einer bereits erfolgten Verurteilung; Höchstmaß der Geldbuße; Schwere

    Auszug aus OLG Hamm, 08.11.2001 - 2 Ss OWi 967/01
    Diese Grundsätze gelten auch, wenn - wie hier - unter Erhöhung der Regelbuße von der Anordnung eines Regelfahrverbots abgesehen wird (vgl. hierzu auch OLG Köln VRS 87, 40, 41).
  • OLG Köln, 15.11.2002 - Ss 458/02

    Wirksame Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch bei

    Nach allem vermag sich der Senat auch nicht der Auffassung des OLG Hamm anzuschließen, das bei Verurteilungen wegen Geschwindigkeitsüberschreitung die Wirksamkeit der Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch voraussetzt, dass das Urteil auch Feststellungen zur angewandten Messmethode und zur Höhe des Toleranzabzugs enthält (OLG Hamm Beschluss vom 13.08.2001 - 2 Ss OWi 725/01 = VRS 101, 282 = DAR 2002, 39 = NZV 2002, 101 = NStZ-RR 2002, 20 L, Beschluss vom 29.11.2001 - 2 Ss OWi 1029/01 = VRS 102, 218 = DAR 2002, 226 = NZV 2002, 282 = zfs 2002, 404, ebenso wohl Beschluss vom 08.11.2001 - 2 Ss OWi 967/01 = VRS 102, 60 = NZV 2002, 381, vgl. demgegenüber OLG Rostock VRS 101, 380 = NZV 2002, 137).
  • BayObLG, 06.03.2003 - 1 ObOWi 58/03

    Fahrverbot bei Missachtung eines roten Wechsellichtzeichens

    Die Behauptung, es liege auf Grund der Besonderheiten der Ampelanlage kein grober Pflichtenverstoß im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG vor, lässt sich widerspruchsfrei getrennt von den Feststellungen zum Schuldspruch überprüfen und bewerten (neuerdings wieder OLG Hamm NZV 2002, 381 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 18.09.2002 - 2a Ss OWi 272/01

    Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts nach § 80 Abs. 2 Nr. 1

    Ausgehend von der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Senatsbesetzung im Zusammenhang mit einem Fahrverbot (vgl. BGHSt 44, 145 ff) kann es angesichts der Regelungskonstruktion in § 80 a Abs. 2 Nrn. 1 und 2, Abs. 3 OWiG keinem Zweifel unterliegen, dass in allen anderen Fällen der Einzelrichter zu entscheiden hat (so auch OLG Hamm NZV 2002, 381; OLG Köln NStZ-RR 1998, 345, 346).
  • OLG Hamm, 03.03.2016 - 3 RBs 55/16
    Deshalb hat sich die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht darauf zu beschränken, ob der Tatrichter von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. April 2001 - 3 Ss 6/01, juris, Rdnr. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 8. November 2001 - 2 Ss OWi 967/01, NZV 2002, S. 381, 382).
  • OLG Hamm, 05.02.2004 - 2 Ss OWi 62/04

    Zum Umfang der erforderlichen Feststellungen bei einer

    Zusätzlich weist er über die von der Generalstaatsanwaltschaft angeführte Rechtsprechung hinaus auf folgende Entscheidungen hin: Zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung, die mit einem standardisierten Messverfahren ermittelt worden ist, auf die Entscheidungen des Senats in MDR 2000, 881 = zfs 2000, 416 = VM 2001, 4 (Nr. 3) und des Senats in NZV 2002, 282 = zfs 2002, 404; zu den Anforderungen an die Urteilsgründe bei Täteridentifizierung anhand eines von dem Verkehrsverstoß ermittelten Lichtbildes auf zuletzt Senat in NZV 2003, 102 mit weiteren Nachweisen und wegen einer ordnungsgemäßen Bezugnahme auf ein bei den Akten befindliches Lichtbild auf Senat in NStZ-RR 1998, 238 = VRS 95, 232 und schließlich zur Frage, wann nähere Erörterungen zu der Möglichkeit des Abwendens eines Fahrverbots durch eine erhöhte Geldbuße erforderlich sind, auf Senat zuletzt in VD 2002, 50 = VRS 102, 60 = NZV 2002, 381, diese Entscheidungen und weitere sind sämtlich eingestellt auf http://www.burhoff.de.
  • OLG Schleswig, 04.08.2020 - II OLG 74/20
    Das Gericht ging hierbei zu Recht davon aus, dass es sich bei dem zur Geschwindigkeitsmessung eingesetzten Radarmessgerät Multanova 6 F um ein allgemein anerkanntes standardisiertes Messverfahren handelt (vgl. OLG Hamm, Entscheidung vom 8. November 2001 ­ 2 Ss OWi 967/01 ­, OLG Oldenburg, Beschluss vom 10. Mai 2011 ­ 2 SsBs 35/11 ­, jeweils zitiert nach juris).
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