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   OLG Hamm, 08.11.2019 - 30 U 117/19   

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OLG Hamm, 08.11.2019 - 30 U 117/19 (https://dejure.org/2019,49499)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.11.2019 - 30 U 117/19 (https://dejure.org/2019,49499)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. November 2019 - 30 U 117/19 (https://dejure.org/2019,49499)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Abmahnung; Frist; Fristlose Kündigung; Kündigung; Kündigungsfrist; Lärm; Lärmbeeinträchtigungen; Lärmstörungen; Rechtsmissbräuchlichkeit; Schallisolierung; Treuwidrigkeit

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 241 Abs. 2, §§ 242, 314 Abs. 3, § 543 Abs. 1, 3, § 569 Abs. 2
    Fristlose außerordentliche Kündigung eines Pachtvertrags (hier: Gaststätte) wegen wiederholter unzulässiger Lärmstörungen

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (28)

  • BGH, 13.07.2016 - VIII ZR 296/15

    BGH verneint Anwendbarkeit des § 314 Abs. 3 BGB im Wohnraummietrecht (Kündigung

    Auszug aus OLG Hamm, 08.11.2019 - 30 U 117/19
    § 314 Abs. 3 BGB findet auf die fristlose Kündigung auch im gewerblichen Mietrecht keine Anwendung (Anschluss an BGH, Urteil vom 13. Juli 2016 - VIII ZR 296/15 - Rn. 14 ff.).

    § 314 Abs. 3 BGB, nach dem die außerordentliche und fristlose Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen innerhalb einer angemessenen Frist erklärt werden muss, ist nach richtiger Auffassung auch auf Gewerberaummietverhältnisse nicht anwendbar (KG BeckRS 2014, 2666; Böttcher in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 314 Rn. 15; Lützenkirchen in: Erman, a.a.O., § 543 Rn. 3; MüKo-BGB/Gaier, 8. Aufl. 2019, BGB § 314 Rn. 4, 13; Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl. 2019, § 314 Rn. 4; Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 543 Rn. 44 ; für Wohnraummietverhältnisse der VIII. Zivilsenat: BGH NJW 2016, 3720 ; wohl auch BeckOGK-BGB/Mehle, a.a.O., § 543 Rn. 80; a.A. der XII. Zivilsenat: BGH NZM 2007, 400 ; NZM 2010, 552 ; Guhling/Günter/Alberts, a.a.O., § 543 Rn. 5 m.w.N.; Schmidt-Futterer/Blank, a.a.O., § 543 Rn. 5; Staudinger/Emmerich, a.a.O., § 543 Rn. 90).

    Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat für Wohnraummietverhältnisse entschieden, dass es sich bei den §§ 543, 569 BGB um abschließende Sonderregelungen handelt (BGH NJW 2016, 3720 ).

    Unabhängig davon kann eine längere Verzögerung der Kündigungserklärung jedoch Rechtsfolgen nach sich ziehen, etwa in der Weise, dass es bei Kündigungstatbeständen, die auf eine Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung abstellen, an einer solchen fehlen kann (vgl. BeckOGK-BGB/Geib, a.a.O., § 569 Rn. 38), oder die Erklärung treuwidrig, insbesondere verwirkt sein kann (BGH NJW 2016, 3720 m.w.N.).

    Dies ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls, eine starre Frist gibt es insoweit nicht (vgl. BGH NJW 2016, 3720 ; BeckOGK-BGB/Mehle, a.a.O., § 543 Rn. 81).

    Zu beachten ist bei der Prüfung einer Verwirkung des Kündigungsrechts zudem, dass die Verwirkung eines Rechts voraussetzt, dass zu dem Umstand des Zeitablaufs (Zeitmoment) besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (BGH NJW 2013, 3647 ; speziell zum Kündigungsrecht BGH NJW 2016, 3720 ).

  • BAG, 06.03.2003 - 2 AZR 128/02

    Abmahnung - Verzicht auf Kündigungsrecht

    Auszug aus OLG Hamm, 08.11.2019 - 30 U 117/19
    Ein Verzicht könne nur dann angenommen werden, wenn die Vertragsrüge deutlich und unzweifelhaft zu erkennen gibt, dass der Arbeitgeber den vertraglichen Pflichtverstoß hiermit als ausreichend sanktioniert ansehe (BAG NZA 2003, 1388 ; Schaub, a.a.O., Rn. 26).

    Das sei insbesondere dann nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber sich weitere rechtliche Konsequenzen wegen der Pflichtverstoßes vorbehalte, auch wenn er das Schreiben als Abmahnung bezeichne (BAG NZA 2003, 1388 ).

    Der Verzicht auf das Kündigungsrecht muss eindeutig sein, an das einseitige Aufgeben rechtlicher Vorteile sind hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BAG NZA 2003, 1388 ; NZA 2008, 403 ).

    Aus der Verwendung des Wortes "Abmahnung" allein folgt kein Verzicht auf das Kündigungsrecht (vgl. BAG NZA 2003, 1388 ).

  • OLG München, 13.03.1991 - 7 U 3096/90

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus OLG Hamm, 08.11.2019 - 30 U 117/19
    Nach dem Grundsatz venire contra factum proprium kann ein solches eine unzulässige Rechtsausübung und damit einen Verstoß gegen Treu und Glauben begründen, wenn das frühere Verhalten eines Vertragsteils für den anderen Teil einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand geschaffen haben oder die Treuwidrigkeit durch sonstige besondere Umstände begründet ist (vgl. BGH NJW 2005, 418 ; NJW-RR 1987, 335; BeckRS 1980, 31074346; OLG München NJW-RR 1992, 1037; HK-BGB/Schulze, 10. Aufl. 2019, § 242 Rn. 36).

    Die Ausübung eines an sich bestehenden Rechtes ist dann unzulässig, wenn der Berechtigte durch sein Verhalten einen ihm zurechenbaren und für ihn erkennbaren Vertrauenstatbestand geschaffen hat und wenn der andere Teil auf die vom Berechtigten einmal eingenommene Haltung vertrauen durfte und sich auf eine Weise eingerichtet hat, dass ihm die Anpassung an eine veränderte Rechtslage nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann (OLG München NJW-RR 1992, 1037; vgl. auch BGH NJW-RR 1986, 162; BeckRS 1980, 31074346).

    1b St 478/68|BFH; 08.11.1968; VI R 81/67|BAG; 28.11.1968; 5 AZR 133/68|BAG; 12.12.1968; 1 AZR 102/68">NJW 1969, 1048), oder in einer freien Kündigung eines Pachtvertrages trotz der Zusage, nur aus wichtigem Grund zu kündigen (OLG München NJW-RR 1992, 1037 ).

  • BGH, 23.04.2010 - LwZR 20/09

    Landpacht: Pflicht zur außerordentlichen Kündigung innerhalb einer angemessenen

    Auszug aus OLG Hamm, 08.11.2019 - 30 U 117/19
    § 314 Abs. 3 BGB, nach dem die außerordentliche und fristlose Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen innerhalb einer angemessenen Frist erklärt werden muss, ist nach richtiger Auffassung auch auf Gewerberaummietverhältnisse nicht anwendbar (KG BeckRS 2014, 2666; Böttcher in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 314 Rn. 15; Lützenkirchen in: Erman, a.a.O., § 543 Rn. 3; MüKo-BGB/Gaier, 8. Aufl. 2019, BGB § 314 Rn. 4, 13; Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl. 2019, § 314 Rn. 4; Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 543 Rn. 44 ; für Wohnraummietverhältnisse der VIII. Zivilsenat: BGH NJW 2016, 3720 ; wohl auch BeckOGK-BGB/Mehle, a.a.O., § 543 Rn. 80; a.A. der XII. Zivilsenat: BGH NZM 2007, 400 ; NZM 2010, 552 ; Guhling/Günter/Alberts, a.a.O., § 543 Rn. 5 m.w.N.; Schmidt-Futterer/Blank, a.a.O., § 543 Rn. 5; Staudinger/Emmerich, a.a.O., § 543 Rn. 90).

    Insbesondere enthält die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB keinen allgemeinen Rechtsgedanken, der auch außerhalb des Arbeitsrechtes Anwendung fände (BGH NJW 1982, 2432 ; NZM 2010, 552 , weist zudem auf den zu beachtenden Unterschied zwischen einzelnen Pflichtverstößen und einem pflichtwidrigen Dauerverhalten hin).

    Auch bei Anwendung des § 314 Abs. 3 BGB bestünden keine Zweifel an der Angemessenheit der Frist (vgl. BGH NZM 2007, 400 : vier Monate; NZM 2010, 552 : drei Monate; vgl. auch Schmidt-Futterer/Blank, a.a.O., § 543 Rn. 35, 64; Schmidt-Futterer/Blank, a.a.O., § 569 Rn. 30; MüKo-BGB/Häublein, a.a.O., § 569 Rn. 25 jeweils m.w.N.).

  • BGH, 21.03.2007 - XII ZR 36/05

    Kündigung des Vermieters von Gewerberaum wegen Nichtzahlung der Kaution

    Auszug aus OLG Hamm, 08.11.2019 - 30 U 117/19
    § 314 Abs. 3 BGB, nach dem die außerordentliche und fristlose Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen innerhalb einer angemessenen Frist erklärt werden muss, ist nach richtiger Auffassung auch auf Gewerberaummietverhältnisse nicht anwendbar (KG BeckRS 2014, 2666; Böttcher in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 314 Rn. 15; Lützenkirchen in: Erman, a.a.O., § 543 Rn. 3; MüKo-BGB/Gaier, 8. Aufl. 2019, BGB § 314 Rn. 4, 13; Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl. 2019, § 314 Rn. 4; Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 543 Rn. 44 ; für Wohnraummietverhältnisse der VIII. Zivilsenat: BGH NJW 2016, 3720 ; wohl auch BeckOGK-BGB/Mehle, a.a.O., § 543 Rn. 80; a.A. der XII. Zivilsenat: BGH NZM 2007, 400 ; NZM 2010, 552 ; Guhling/Günter/Alberts, a.a.O., § 543 Rn. 5 m.w.N.; Schmidt-Futterer/Blank, a.a.O., § 543 Rn. 5; Staudinger/Emmerich, a.a.O., § 543 Rn. 90).

    Auch bei Anwendung des § 314 Abs. 3 BGB bestünden keine Zweifel an der Angemessenheit der Frist (vgl. BGH NZM 2007, 400 : vier Monate; NZM 2010, 552 : drei Monate; vgl. auch Schmidt-Futterer/Blank, a.a.O., § 543 Rn. 35, 64; Schmidt-Futterer/Blank, a.a.O., § 569 Rn. 30; MüKo-BGB/Häublein, a.a.O., § 569 Rn. 25 jeweils m.w.N.).

  • BAG, 19.11.2015 - 2 AZR 217/15

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - Auflösungsantrag

    Auszug aus OLG Hamm, 08.11.2019 - 30 U 117/19
    Dies gelte allerdings dann nicht, wenn gem. §§ 133, 157 BGB der Abmahnung selbst oder den Umständen zu entnehmen ist, dass der Arbeitgeber die Angelegenheit mit der Abmahnung nicht als "erledigt" ansieht (zum Ganzen BAG NZA 2016, 540 m.w.N.; vgl. auch Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 18. Auflage 2019, § 132 Rn. 25 f.).

    Die Abmahnung müsse sich als abschließende Reaktion auf das beanstandete Verhalten verstehen lassen (BAG NZA 2016, 540 ).

  • BGH, 18.01.1980 - V ZR 257/75
    Auszug aus OLG Hamm, 08.11.2019 - 30 U 117/19
    Nach dem Grundsatz venire contra factum proprium kann ein solches eine unzulässige Rechtsausübung und damit einen Verstoß gegen Treu und Glauben begründen, wenn das frühere Verhalten eines Vertragsteils für den anderen Teil einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand geschaffen haben oder die Treuwidrigkeit durch sonstige besondere Umstände begründet ist (vgl. BGH NJW 2005, 418 ; NJW-RR 1987, 335; BeckRS 1980, 31074346; OLG München NJW-RR 1992, 1037; HK-BGB/Schulze, 10. Aufl. 2019, § 242 Rn. 36).

    Die Ausübung eines an sich bestehenden Rechtes ist dann unzulässig, wenn der Berechtigte durch sein Verhalten einen ihm zurechenbaren und für ihn erkennbaren Vertrauenstatbestand geschaffen hat und wenn der andere Teil auf die vom Berechtigten einmal eingenommene Haltung vertrauen durfte und sich auf eine Weise eingerichtet hat, dass ihm die Anpassung an eine veränderte Rechtslage nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann (OLG München NJW-RR 1992, 1037; vgl. auch BGH NJW-RR 1986, 162; BeckRS 1980, 31074346).

  • BGH, 27.01.1982 - VIII ZR 295/80

    Rechtsnatur eines Eigenhändlervertrages; Rechte des Eigenhändlers bei Verletzung

    Auszug aus OLG Hamm, 08.11.2019 - 30 U 117/19
    Unabhängig davon, ob sich die arbeitsrechtlichen Grundsätze auf das Miet- bzw. Pachtrecht übertragen lassen, woran der Senat erhebliche Zweifel hat (so stellt die kurze Kündigungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB z.B. keinen übertragbaren Rechtsgedanken dar, vgl. BGH NJW 1982, 2432 ), ist in der Abmahnung der Klägerin vom 14.06.2018 kein Verzicht nach den dargestellten Maßstäben zu sehen.

    Insbesondere enthält die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB keinen allgemeinen Rechtsgedanken, der auch außerhalb des Arbeitsrechtes Anwendung fände (BGH NJW 1982, 2432 ; NZM 2010, 552 , weist zudem auf den zu beachtenden Unterschied zwischen einzelnen Pflichtverstößen und einem pflichtwidrigen Dauerverhalten hin).

  • BGH, 23.10.1986 - VII ZR 195/85

    Berufung auf fehlende Passivlegitimation bei jahrelanger Vertragsdurchführung

    Auszug aus OLG Hamm, 08.11.2019 - 30 U 117/19
    Nach dem Grundsatz venire contra factum proprium kann ein solches eine unzulässige Rechtsausübung und damit einen Verstoß gegen Treu und Glauben begründen, wenn das frühere Verhalten eines Vertragsteils für den anderen Teil einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand geschaffen haben oder die Treuwidrigkeit durch sonstige besondere Umstände begründet ist (vgl. BGH NJW 2005, 418 ; NJW-RR 1987, 335; BeckRS 1980, 31074346; OLG München NJW-RR 1992, 1037; HK-BGB/Schulze, 10. Aufl. 2019, § 242 Rn. 36).

    Unzumutbar ist die Anpassung insbesondere nach der Vornahme wirtschaftlicher Dispositionen aufgrund des Vertrauenstatbestandes (vgl. BGH NJW-RR 1987, 335 ).

  • BGH, 18.02.2015 - VIII ZR 186/14

    Zur Kündigung wegen Zigarettengeruchs im Treppenhaus

    Auszug aus OLG Hamm, 08.11.2019 - 30 U 117/19
    § 569 Abs. 2 BGB schützt das für das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haus bedeutsame Erfordernis der gegenseitigen Rücksichtnahme (vgl. BGH NJW 2015, 1239 ; Guhling/Günter/Alberts, Gewerberaummiete, 2. Aufl. 2019, § 569 Rn. 29).

    Eine nachhaltige Störung des Hausfriedens setzt voraus, dass eine Mietpartei die gem. § 241 Abs. 2 BGB aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme folgende Pflicht, sich bei der Nutzung der Mietsache so zu verhalten, dass die anderen Mieter nicht mehr als unvermeidlich gestört werden, in schwerwiegender Weise verletzt (BGH NJW 2015, 1239 ).

  • KG, 01.09.2003 - 12 U 20/03

    Gewerberaummietvertrag: Unwirksamkeit fristloser Kündigungen eines

  • KG, 15.06.2017 - 8 U 116/16

    Gewerberaummiete: Vermieterkündigung unter Berufung auf einen Schriftformmangel;

  • BGH, 22.05.1985 - IVa ZR 153/83

    Abänderung von Leistungen in der Zusatzversorgung

  • BGH, 28.05.1975 - VIII ZR 70/74

    Abschluss eines Pachtvertrages - Erlöschen eines Unterpachtverhältnisses durch

  • BGH, 12.10.2011 - VIII ZR 3/11

    Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses: Notwendiger Inhalt einer vorherigen

  • BAG, 13.12.2007 - 6 AZR 145/07

    Wartezeitkündigung - Form - Kündigungsverzicht

  • OLG Düsseldorf, 29.11.2012 - 10 U 44/12

    Fristlose Kündigung eines Gewerberaummietverhältnisses wegen Pflichtverletzungen

  • BGH, 31.07.2013 - VIII ZR 162/09

    Zur Unwirksamkeit von Klauseln zur Änderung des Gaspreises in

  • BGH, 09.11.2004 - X ZR 119/01

    Anforderungen an die Entlastung durch den Reiseveranstalter; Mitverschulden des

  • BGH, 18.11.1999 - III ZR 168/98

    Kündigung eines Jagdpachtvertrages bei unzulässiger Unterverpachtung

  • KG, 08.01.2014 - 8 U 132/12

    Geschäftsraummiete: Anspruch des Vermieters auf die Differenzmiete bei

  • BGH, 28.11.1979 - VIII ZR 302/78

    Öffentlich-rechtliche Gebrauchsbeschränkungen als Sachmangel - Anforderung an die

  • OLG Hamburg, 06.02.2002 - 4 U 43/01

    Drogenberatungsstelle als Beeinträchtigung des Mietgebrauchs

  • BGH, 11.10.2016 - VIII ZR 300/15

    Berufung im Schadensersatzprozess des gekündigten Wohnraummieters wegen

  • KG, 11.10.2007 - 12 U 46/07

    Schadenersatzprozess nach Verkehrsunfall: Grundsätze der freien Beweiswürdigung;

  • OLG Düsseldorf, 29.11.2007 - 10 U 86/07

    Anforderungen an fristlose Kündigung eines gewerblichen Mietverhältnisses -

  • LG Dortmund, 14.06.2017 - 1 S 62/16

    Vermieter zur ordentlichen Kündigung bei nachhaltiger Vertragsverletzung des

  • BGH, 08.12.2004 - VIII ZR 218/03

    Fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Ruhestörungen aufgrund einer

  • OLG Celle, 30.06.2023 - 2 U 27/23

    Geschäftsraummiete; Mietvertrag; ordentliche Kündigung; Schriftform;

    § 314 Abs. 3 BGB ist vorliegend nicht anwendbar (ebenso OLG Hamm, Urteil vom 8. November 2019, Az.: I-30 U 117/19, zitiert nach juris Rn. 95ff.).
  • OLG Celle, 20.09.2023 - 2 U 27/23

    Geschäftsraummiete; Mietvertrag; ordentliche Kündigung; Schriftform;

    § 314 Abs. 3 BGB ist vorliegend nicht anwendbar (ebenso OLG Hamm, Urteil vom 8. November 2019, Az.: I-30 U 117/19, zitiert nach juris Rn. 95ff.).
  • OLG Brandenburg, 09.01.2024 - 3 U 207/22

    Kündigungsgründe können frei vereinbart werden!

    e) Dieser Entscheidung haben sich in jüngerer Zeit zwei Oberlandesgerichte auch für andere als Wohnraummietverhältnisse angeschlossen (OLG Hamm I -30 U 117/19, Rn 96 ff; ganz aktuell: OLG Celle, Beschluss vom 20.09.2023, 2 U 27/23, Rn 73 ff).
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