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   OLG Hamm, 08.12.2010 - II-8 UF 103/09   

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https://dejure.org/2010,23037
OLG Hamm, 08.12.2010 - II-8 UF 103/09 (https://dejure.org/2010,23037)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.12.2010 - II-8 UF 103/09 (https://dejure.org/2010,23037)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. Dezember 2010 - II-8 UF 103/09 (https://dejure.org/2010,23037)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Eheliche Lebensverhältnisse; Rang der Unterhaltspflichten; Befristung des nachehelichen Unterhalts

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 58 EheG, 1578, 1578b, 1582, 1609 BGB, 36 Nr. 7 EGZPO
    Eheliche Lebensverhältnisse; Rang der Unterhaltspflichten; Befristung des nachehelichen Unterhalts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Der Begriff der ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne des § 58 EheG ist mit demjenigen in § 1578 Abs. 1 BGB inhaltsgleich; Begriff der ehelichen Lebensverhältnisse i.S. von § 58 EheG; Befristung des nachehelichen Unterhalts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EheG § 58; BGB § 1578b Abs. 1
    Begriff der ehelichen Lebensverhältnisse i.S. von § 58 EheG; Befristung des nachehelichen Unterhalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 1961
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Hamm, 08.12.2010 - 8 UF 82/09

    Zum Unterhaltsbedarf und zum Rang der Ansprüche, wenn der Unterhaltspflichtige

    Auszug aus OLG Hamm, 08.12.2010 - 8 UF 103/09
    Durch Urteil des Senats vom 08.12.2010 - 8 UF 82/09 - wurde dieser Vergleich dahingehend abgeändert, dass der Kläger von Januar bis Dezember 2009 nur noch 444, 00 EUR und ab Januar 2010 450, 00 EUR nachehelichen Unterhalt zu zahlen verpflichtet ist; für die Zeit vor dem 01.01.2009 verblieb es hingegen bei der bisherigen Titulierung.

    Der Bedarf der zweiten Ehefrau errechnet sich ohne Berücksichtigung der Zinseinkünfte - insoweit muss sich die zweite Ehefrau an einem zwischen ihr und dem Kläger geschlossenen Unterhaltsvergleich vom 16.07.1999 festhalten lassen - wie folgt (entsprechend der weiteren Senatsentscheidung vom 08.12.2009, Az. 8 UF 82/09):.

    des Senats vom 08.12.2010 (8 UF 82/09): 450, 00 EUR.

  • BGH, 23.11.2005 - XII ZR 73/03

    Berücksichtigung eines vom Unterhaltspflichtigen geschuldeten

    Auszug aus OLG Hamm, 08.12.2010 - 8 UF 103/09
    Der Begriff der ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne des § 58 EheG ist mit demjenigen in § 1578 Abs. 1 BGB inhaltsgleich (im Anschluss an BGH FamRZ 2006, 317).

    Denn auch nach § 58 EheG schuldet der Kläger den "nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt", was den ehelichen Lebensverhältnissen i.S. des § 1578 Abs. 1 BGB entspricht, denn der Begriff der ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne des § 58 EheG ist mit demjenigen in § 1578 Abs. 1 BGB inhaltsgleich (BGH, FamRZ 2006, 317).

  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10

    Dreiteilungsmethode

    Auszug aus OLG Hamm, 08.12.2010 - 8 UF 103/09
    Zumindest die Berechnungsmethode im Wege der Dreiteilung ist zwar nach der Entscheidung des Bundesverfasssungsgerichts vom 25.01.2011 (FamRZ 2011, S. 437) nicht mehr anzuwenden; dies konnte der Senat in der vorliegenden - am 08.12.2010 verkündeten - Entscheidung jedoch nicht berücksichtigen.
  • BGH, 18.11.2009 - XII ZR 65/09

    Gleichbehandlung von Unterhaltsansprüchen aus erster und zweiter Ehe im Hinblick

    Auszug aus OLG Hamm, 08.12.2010 - 8 UF 103/09
    Schuldet der Unterhaltspflichtige sowohl einem geschiedenen als auch einem neuen Ehegatten Unterhalt, so war deshalb nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH der nach den ehelichen Lebensverhältnissen, § 1578 Abs. 1 BGB, zu bemessende Unterhaltsbedarf zur gleichmäßigen Aufteilung des Einkommens der Beteiligten im Wege der Dreiteilung des Gesamteinkommens des Unterhaltspflichtigen und beider Unterhaltsberechtigter zu ermitteln (BGH, FamRZ 2008, 1911; FamRZ 2010, 111).
  • BGH, 30.07.2008 - XII ZR 177/06

    Familienrecht - Spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens und Unterhalt

    Auszug aus OLG Hamm, 08.12.2010 - 8 UF 103/09
    Schuldet der Unterhaltspflichtige sowohl einem geschiedenen als auch einem neuen Ehegatten Unterhalt, so war deshalb nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH der nach den ehelichen Lebensverhältnissen, § 1578 Abs. 1 BGB, zu bemessende Unterhaltsbedarf zur gleichmäßigen Aufteilung des Einkommens der Beteiligten im Wege der Dreiteilung des Gesamteinkommens des Unterhaltspflichtigen und beider Unterhaltsberechtigter zu ermitteln (BGH, FamRZ 2008, 1911; FamRZ 2010, 111).
  • BGH, 17.12.2008 - XII ZR 9/07

    Berücksichtigung des Wohnvorteils bei der Bemessung nachehelichen Unterhalts

    Auszug aus OLG Hamm, 08.12.2010 - 8 UF 103/09
    Bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen waren nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens grundsätzlich zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, wann sie eingetreten sind, ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt oder ob die Veränderung auf Seiten des Unterhaltspflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten eingetreten ist (BGH, FamRZ 2008, 968; FamRZ 2009, 411).
  • BGH, 05.04.2000 - XII ZR 96/98

    Berechnung des nachehelichen Unterhalts bei Scheidung von Inkrafttreten der

    Auszug aus OLG Hamm, 08.12.2010 - 8 UF 103/09
    Zu diesem Zweck kann er sogar gehalten sein, die Wohnung unter Umständen zu einem entsprechenden Mietzins zu vermieten und selbst eine weniger kostspielige Wohnung zu beziehen, um die überschüssigen Mieteinnahmen zu Unterhaltszwecken einsetzen zu können; im Einzelfall kann sich auch eine Veräußerung der Immobilie als erforderlich erweisen (BGH, FamRZ 2000, 950).
  • BGH, 27.05.2009 - XII ZR 78/08

    Berücksichtigung späterer Änderungen des verfügbaren Einkommens bei der Bemessung

    Auszug aus OLG Hamm, 08.12.2010 - 8 UF 103/09
    §§ 1, 2 BetrKV nicht umlagefähigen Betriebskosten den Wohnvorteil (BGH, FamRZ 2009, 1300).
  • BGH, 06.02.2008 - XII ZR 14/06
    Auszug aus OLG Hamm, 08.12.2010 - 8 UF 103/09
    Bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen waren nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens grundsätzlich zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, wann sie eingetreten sind, ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt oder ob die Veränderung auf Seiten des Unterhaltspflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten eingetreten ist (BGH, FamRZ 2008, 968; FamRZ 2009, 411).
  • OLG Hamm, 08.12.2010 - 8 UF 82/09

    Zulässigkeit eines Antrags auf Befristung des nachehelichen Unterhalts nach

    Dieses Urteil ist durch den Senat mit Urteil vom 08.12.2010 - 8 UF 103/09 - dahingehend abgeändert worden, dass der Kläger im Jahr 2008 monatlich 443, 00 EUR, im Jahr 2009 monatlich 315, 00 EUR und ab Januar 2010 monatlich 318, 00 EUR Unterhalt zu zahlen hat.

    Die in einem im Jahr 1969 fertiggestellten 12-Familienhaus in der Innenstadt von E gelegene Wohnung hat nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Frau C in dem Verfahren 8 UF 103/09 OLG Hamm eine Größe von 91 qm.

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