Rechtsprechung
OLG Hamm, 09.07.2010 - I-19 U 151/09 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Verjährung, Einrede, Erledigung, erledigendes Ereignis,Kosten, Billigkeitserwägungen
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§ 91 a ZPO
Verjährung, Einrede, Erledigung, erledigendes Ereignis,Kosten, Billigkeitserwägungen - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigung eines Rechtsstreits durch Erhebung der Einrede der Verjährung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 91a
Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigung eines Rechtsstreits durch Erhebung der Einrede der Verjährung - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Kostenentscheidung bei später Verjährungseinrede
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Münster, 06.11.2009 - 16 O 300/08
- OLG Hamm, 09.07.2010 - I-19 U 151/09
Wird zitiert von ... (9) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 27.01.2010 - VIII ZR 58/09
Hauptsacheerledigung: Erstmalige Erhebung der Verjährungseinrede im Rechtsstreit
Auszug aus OLG Hamm, 09.07.2010 - 19 U 151/09
Ein Zahlungsverzug des Beklagten ist auch nicht deswegen zu bejahen, weil er die Verjährungseinrede erst im Prozess erhoben hat, denn dies wirkte materiell-rechtlich auf den Zeitpunkt des Verjährungseintritts zurück, wie der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden hat (BGH MDR 2010, 650 = juris BGH VIII ZR 58/09 Urt. v. 27.1.2010Diese Verjährungseinrede ist ein erledigendes Ereignis, wie der Bundesgerichtshof nunmehr begründet und entschieden hat (MDR 2010, 650). - OLG Frankfurt, 08.02.2002 - 6 W 9/02
Kostenentscheidung in Wettbewerbssachen: Erledigung der Hauptsache durch Erhebung …
Auszug aus OLG Hamm, 09.07.2010 - 19 U 151/09
Ein Grund, alleine dem Anspruchsteller schon aus Billigkeitsgesichtspunkten die Kosten aufzuerlegen, kann dann gegeben sein, wenn der Anspruchsteller einen bereits verjährten Anspruch rechtshängig macht, ohne dass der Anspruchsgegner überhaupt Gelegenheit hatte, die Verjährung zu prüfen und bereits vorprozessual geltend zu machen (OLG Frankfurt, B. v. 08.02.2002, Az. 6 W 9/02, OLGR Frankfurt 2002, 183 f. = MDR 2002, 778 f). - OLG Frankfurt, 26.04.2002 - 25 U 120/01
Zur notwendigen Aufklärung über die Möglichkeit einer Konservierung einer …
Auszug aus OLG Hamm, 09.07.2010 - 19 U 151/09
Ein Grund, alleine dem Anspruchsteller schon aus Billigkeitsgesichtspunkten die Kosten aufzuerlegen, kann dann gegeben sein, wenn der Anspruchsteller einen bereits verjährten Anspruch rechtshängig macht, ohne dass der Anspruchsgegner überhaupt Gelegenheit hatte, die Verjährung zu prüfen und bereits vorprozessual geltend zu machen (OLG Frankfurt, B. v. 08.02.2002, Az. 6 W 9/02, OLGR Frankfurt 2002, 183 f. = MDR 2002, 778 f).
- OLG Dresden, 17.07.2018 - 5 W 629/18
Abgrenzung von einseitiger und übereinstimmender Erledigungserklärung
Vielmehr ist es ein im Rahmen der Billigkeitsentscheidung zu würdigender Gesichtspunkt, der zur Auferlegung der Kosten auf den Beklagten führen kann, wenn der Beklagte vorprozessual zur Zahlung der bereits verjährten Forderung aufgefordert wurde und die Verjährungseinrede erst im laufenden Prozess erhebt, obwohl er dazu bereits vorprozessual Gelegenheit gehabt hätte (in diesem Sinne: OLG Hamm, Urteil vom 09.07.2010, 19 U 151/09, BeckRS 2010, 19792; Schneider NJW 2017, 2874 f.). - OLG Karlsruhe, 04.11.2020 - 9 W 48/20
Kostenentscheidung bei vorprozessualer Verjährung der Klageforderung
Wenn eine Verjährungseinrede von der Beklagten erst nach Rechtshängigkeit erhoben wird, muss es jedenfalls im Regelfall dabei bleiben, dass es nach allgemeinen Grundsätzen auf die Erfolgsaussichten der Klage zum Zeitpunkt der Erhebung der Verjährungseinrede ankommt, auch wenn die geltend gemachte Forderung schon vorprozessual verjährt war (ähnlich OLG Hamm, Urteil vom 09.07.2010 - 19 U 151/09 -, zitiert nach Juris).Denn wenn die Beklagte diese Möglichkeit genutzt hätte, wäre eine Erledigung nach Rechtshängigkeit nicht mehr möglich gewesen, und die Beklagte hätte das sich aus einer Klage für sie ergebende Kostenrisiko verhindern können (vgl. Schneider, NJW 2017, 2874; OLG Hamm, Urteil vom 09.07.2010 - 19 U 151/09 -, zitiert nach Juris).
- OLG Köln, 14.03.2017 - 20 W 3/17
Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung aufgrund Erhebung …
Soweit das Landgericht - zur Begründung einer Pflicht des Beklagten zur anteiligen Kostentragung - unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Hamm vom 09.07.2010 (19 U 151/09) angenommen hat, von dem Beklagten als juristischen Laien könne zumindest erwartet werden, dass er die Erfüllung des Anspruchs unter Berufung auf den Zeitablauf verweigert, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
- OLG Düsseldorf, 10.08.2022 - 3 Kart 1203/16
Kosten eines Beschwerdeverfahrens gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur …
Freilich kann im Rahmen der Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen sein, ob es sich um eine ursprünglich zulässige und begründete Beschwerde gehandelt hat, die (allenfalls) durch den nachträglichen Eintritt unzulässig oder unbegründet geworden ist (für gedankliche Ausblendung des erledigenden Ereignisses explizit OLG Hamm, Urteil vom 9. Juli 2010 - 19 U 151/09, juris Rn. 21). - OLG Frankfurt, 21.12.2021 - 26 U 55/21
VW-Dieselskandal: Haftung des Herstellers nach § 852 Satz 1 BGB
Zudem findet § 217 BGB grundsätzlich auf einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten entsprechende Anwendung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 04.05.2021 - II ZR 38/20 -, NJW 2021, 831, 834 f.; OLG Hamm, Urteil vom 09.07.2010 - I-19 U 151/09 -, juris). - LG Hamburg, 30.01.2015 - 324 O 61/14
Postmortales Persönlichkeitsrecht: Aktivlegitimation; Verjährung des …
- AG Hamburg-Altona, 08.01.2019 - 316 C 180/18
Treuhandvertrag - Freistellungsanspruch
Dieser ist gemäß § 217 BGB ebenfalls verjährt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 09. Juli 2010 - I-19 U 151/09 -, juris Rn 16). - LG Hamburg, 30.01.2015 - 324 O 62/14
Verjährung des Unterlassungsanspruchs wegen Verletzung des postmortalen …
- LG Berlin, 17.04.2023 - 101 O 82/22
Verjährungseinrede - Kostenentscheidung bei übereinstimmender …
Erfolgt vorprozessual keine Berufung auf die Einrede der Verjährung, durfte der Kläger dies dahingehend verstehen, dass auch der Beklagten an einer sachlichen Überprüfung der geltend gemachten Ansprüche gelegen war; dann aber entspricht eine Kostenbelastung der Beklagten der Billigkeit (vgl. OLG Dresden a.a.O., OLG Hamm AGS 2011, 147; OLG Karlsruhe NJW-RR 2021, 254).