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   OLG Hamm, 09.07.2015 - I-15 W 258/14   

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OLG Hamm, 09.07.2015 - I-15 W 258/14 (https://dejure.org/2015,22076)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.07.2015 - I-15 W 258/14 (https://dejure.org/2015,22076)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09. Juli 2015 - I-15 W 258/14 (https://dejure.org/2015,22076)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriff der Verwirrung im Sinne von §§ 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 5 Abs. 1 S. 2 GBO

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GBO § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; GBO § 6 Abs. 2
    Begriff der Verwirrung i.S. von §§ 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 , 5 Abs. 1 S. 2 GBO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Tecklenburg - LA-147A-76
  • OLG Hamm, 09.07.2015 - I-15 W 258/14
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG München, 14.03.2006 - 32 Wx 29/06

    Umfang rechtsgeschäftlicher Notarvollmacht bei Grundstückskaufvertrag

    Auszug aus OLG Hamm, 09.07.2015 - 15 W 258/14
    Eine so im Zusammenhang mit einer grundbuchrechtlich relevanten Willenserklärung erteilte Vollmacht erfasst jedenfalls beim Fehlen außergewöhnlicher Umstände all diejenigen Erklärungen, welche die Beteiligten beim normalen Ablauf des Geschäfts selbst abgeben würden (vgl. u.a. OLG München FGPrax 2006, 101).
  • OLG Düsseldorf, 15.07.2009 - 3 Wx 264/08

    Umfang einer Ermächtigung des Notars bzw. seines Vertreters zur Änderung,

    Auszug aus OLG Hamm, 09.07.2015 - 15 W 258/14
    Die so erteilte, rechtsgeschäftliche Vollmacht soll ihrem Sinn nach gerade diejenigen typischerweise notwendigen Erklärungen zur Abwicklung abdecken, die von dem Beteiligten oder dem beurkundenden Notar bei der Abgabe der Willenserklärung bzw. der Beglaubigung der Unterschrift übersehen wurden (vgl. u.a. OLG Düsseldorf FGPrax 2009, 203).
  • BGH, 24.11.2005 - V ZB 23/05

    Rechtsstellung des Grundpfandgläubigers nach Vereinigung des belasteten

    Auszug aus OLG Hamm, 09.07.2015 - 15 W 258/14
    Dieses Ergebnis folgt zwingend daraus, dass § 5 Abs. 1 GBO nach gefestigter Auffassung den Charakter einer bloßen Ordnungsvorschrift ("soll") hat (vgl. BGH NJW 2006, 1000; Waldner, a. a. O., §§ 5, 6, Rdnr. 55).
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