Rechtsprechung
OLG Hamm, 09.08.2010 - 8 U 13/10, I-8 U 13/10 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,13950) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Deutsches Notarinstitut
BGB § 812 Abs. 1 S. 1
Einem Schuldanerkenntnis zur Forderungssicherung kann Bereicherungseinwand entgegengesetzt werden, wenn die Forderung nicht oder nicht mehr besteht
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an die Form der Übertragung von Anteilen an einer Grundstücksgesellschaft bürgerlichen Rechts
- Wolters Kluwer
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 311b Abs. 1 S. 1
Anforderungen an die Form der Übertragung von Anteilen an einer Grundstücksgesellschaft bürgerlichen Rechts - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Abstraktes Schuldanerkenntnis und Bereicherungsrecht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
Geschäftsführer, Haftung, Mitgesellschafter, Personengesellschaftsrecht
Verfahrensgang
- LG Essen, 26.11.2009 - 2 O 275/08
- OLG Hamm, 09.08.2010 - 8 U 13/10, I-8 U 13/10
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 16.04.1991 - XI ZR 68/90
Bereicherungseinrede einer Bank gegenüber einer Kontogutschrift
Auszug aus OLG Hamm, 09.08.2010 - 8 U 13/10
Allerdings ist anerkannt, dass ein abstraktes Schuldanerkenntnis, wenn es zu Sicherungszwecken erteilt worden ist, grundsätzlich nur eine zusätzliche Forderung des Gläubigers enthält, der der Bereicherungseinwand entgegengesetzt werden kann, wenn die gesicherte Forderung nicht oder nicht mehr besteht (BGH NJW-RR 1999, 573; BGH NJW 1991, 2140). - BGH, 30.11.1998 - II ZR 238/97
Beweiswürdigung bei verzögerter Berufung einer Partei auf ein entcheidendes …
Auszug aus OLG Hamm, 09.08.2010 - 8 U 13/10
Allerdings ist anerkannt, dass ein abstraktes Schuldanerkenntnis, wenn es zu Sicherungszwecken erteilt worden ist, grundsätzlich nur eine zusätzliche Forderung des Gläubigers enthält, der der Bereicherungseinwand entgegengesetzt werden kann, wenn die gesicherte Forderung nicht oder nicht mehr besteht (BGH NJW-RR 1999, 573; BGH NJW 1991, 2140).