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   OLG Hamm, 09.11.1988 - 15 W 198/87   

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https://dejure.org/1988,5694
OLG Hamm, 09.11.1988 - 15 W 198/87 (https://dejure.org/1988,5694)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.11.1988 - 15 W 198/87 (https://dejure.org/1988,5694)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09. November 1988 - 15 W 198/87 (https://dejure.org/1988,5694)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • DNotZ 1989, 584
  • FamRZ 1989, 437
  • Rpfleger 1989, 156
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.05.1951 - IV ZR 11/50

    Keine Testamentserrichtung durch Zeichengebung

    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.1988 - 15 W 198/87
    Hierzu ist in der Rspr. anerkannt, daß eine Testamentserrichtung durch mündliche Erklärung des letzten Willens auch dann noch vorliegt, wenn der Erblasser zu einem ihm vorgelesenen Testamentsentwurf - einerlei, wer diesen Entwurf erstellt hat - ein verständliches "Ja" sagt (vgl. z. B. BGHZ 2, 172 = DNotZ 1951, 429 sowie 37, 79, 84; Palandt/ Edenhofer, 47. Aufl., § 2232 BGB , Anm. 3 a, m. w. N.).
  • BGH, 01.07.1959 - V ZR 169/58

    Testierfähigkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.1988 - 15 W 198/87
    Testierunfähigkeit liegt also vor, wenn der Erblasser an einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, an Geistesschwäche oder einer Bewußtseinsstörung leidet und wenn außerdem diese krankhaften Erscheinungen von solcher Art sind, daß dem Erblasser die Einsichts- und Handlungsfähigkeit verloren gegangen, der Erblasser also nicht mehr in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzuHeft Nr. 3 âEUR¢ MittRhNotK âEUR¢ März 1989 1822 = DNotZ 1959, 589 ).
  • BGH, 29.01.1958 - IV ZR 251/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.1988 - 15 W 198/87
    Dabei genügt es zur Bejahung der Testierfähigkeit nicht, daß der Erblasser eine allgemeine Vorstellung von der Tatsache der Errichtung des Testaments und von dem Inhalt seinerletztwilligen Anordnungen hatte; er mußte vielmehr auch in der Lage sein, sich über die Tragweite dieser Anordnung und ihre Auswirkungen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen sowie über die Gründe, die für und gegen ihre sittliche Berechtigung sprechen, ein klares Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln (BGH FamRZ 1958, 127; ebenso der Senat in st. Rspr.).
  • OLG Hamm, 15.11.2019 - 10 W 143/17

    Testierunfähigkeit; notarielles Testament; Hinzuziehung eines zweiten Notars

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Testamentserrichtung durch mündliche Erklärung des letzten Willens auch dann noch vorliegt, wenn der Erblasser zu einem ihm vorgelesenen Testamentsentwurf - einerlei, wer diesen Entwurf erstellt hat - ein verständliches "Ja" sagt (Palandt-Weidlich, BGB, § 2232 Rn. 2; OLG Hamm, Beschl. v. 09.11.1988 - 15 W 198/87 -, juris; OLG Hamm, Beschl. v. 11.10.2012 - I-15 W 265/11 -, FamRZ 2013, 1424).
  • OLG Karlsruhe, 20.12.2019 - 14 U 99/17

    Amtshaftung des Urkundsnotars: Kausalitätsnachweis bei formunwirksamer Errichtung

    Zur Testierfähigkeit reicht eine nur allgemeine Vorstellung von der Tatsache der Errichtung eines Testaments und von dessen Inhalt (OLG Hamm, Beschluss vom 09.11.1988 - 15 W 198/87, FamRZ 1989, 439) nicht aus.

    Der Erblasser muss eine konkrete Vorstellung seines letzten Willens haben und in der Lage sein, sich über die T ragweite seiner Anordnung und ihre Auswirkungen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen ein klares Urteil zu bilden (BGH, Urteil vom 29.01.1958 - IV ZR 251/57, FamRZ 1958, 127; OLG Hamm, Beschluss vom 09.11.1988 - 15 W 198/87, FamRZ 1989, 439; BayObLG, Beschluss vom 30.06.1999 - 1Z BR 98/98, FamRZ 1996, 635; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 04.05.2005 - 9 W 612/04, ZEV 2005, 343; BayObLG, Beschluss vom 24.03.2005 - 1Z BR 107/04, ZEV 2005, 345).

  • BayObLG, 21.10.1999 - 1Z BR 184/98

    Errichtung eines Testaments als öffentliche Urkunde gemäß § 415 Abs. 1 ZPO

    In der Frage, ob der Tatbestand einer Testamentserrichtung durch mündliche Erklärung gemäß § 2232 Satz 1 BGB vorliegt, ist daher von der Beweiskraft der öffentlichen Urkunde gemäß § 415 Abs. 1 ZPO auszugehen (RGZ 85, 120/124; OLG Hamm OLGZ 1989, 20/23), und zwar nicht nur im Zivilprozeß, sondern auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit'.
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