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   OLG Hamm, 09.11.2000 - 5 Ws 230/00   

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https://dejure.org/2000,9890
OLG Hamm, 09.11.2000 - 5 Ws 230/00 (https://dejure.org/2000,9890)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.11.2000 - 5 Ws 230/00 (https://dejure.org/2000,9890)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09. November 2000 - 5 Ws 230/00 (https://dejure.org/2000,9890)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    Durchsuchung, Beschwerde, weitere Beschwerde, Beanstandung der Art und Weise des Vollzugs einer richterlich angeordneten Durchsuchungsmaßnahme, Antrag auf richterliche Entscheidung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässiges Rechtsmittel; Vollzug; Richterliche Entscheidung; Anfertigung von Fotografien; Durchsuchte Wohnung; Verhältnismäßigkeit

  • Judicialis

    StPO § 98

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 98
    Durchsuchung; Beschwerde; weitere Beschwerde; Beanstandung der Art und Weise des Vollzugs einer richterlich angeordneten Durchsuchungsmaßnahme; Antrag auf richterliche Entscheidung

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Strafprozessrecht, Fotoaufnahmen anlässlich einer Ermittlungsdurchsuchung; nachträgliche Rechtmäßigkeitskontrolle

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 07.12.1998 - 5 AR (VS) 2/98

    Überprüfung erledigter Zwangsmaßnahmen

    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.2000 - 5 Ws 230/00
    Aufgrund der kritischen Haltung des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Aufspaltung der Rechtsmittel hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf eine Vorlage des Kammergerichts sodann entschieden, dass der von einer Durchsuchung Betroffene für die Überprüfung der Art und Weise des Vollzugs einer nach § 105 Abs. 1 S. 1 StPO nichtrichterlich angeordneten abgeschlossenen Durchsuchung die richterliche Entscheidung entsprechend § 98 Abs. 2 S. 2 StPO beantragen kann (vgl. BGHSt 44, 265 = BGH NStZ 1999, 200, = StV 1999, 72 = NJW 1999, 730; dem folgend: 3. Strafsenat des BGH, Beschluss vom 14.10.1998, 3 ARs 10/98).
  • BGH, 14.10.1998 - 3 ARs 10/98

    Überprüfung der Art und Weise einer nichtrichterlich angeordneten Durchsuchung

    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.2000 - 5 Ws 230/00
    Aufgrund der kritischen Haltung des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Aufspaltung der Rechtsmittel hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf eine Vorlage des Kammergerichts sodann entschieden, dass der von einer Durchsuchung Betroffene für die Überprüfung der Art und Weise des Vollzugs einer nach § 105 Abs. 1 S. 1 StPO nichtrichterlich angeordneten abgeschlossenen Durchsuchung die richterliche Entscheidung entsprechend § 98 Abs. 2 S. 2 StPO beantragen kann (vgl. BGHSt 44, 265 = BGH NStZ 1999, 200, = StV 1999, 72 = NJW 1999, 730; dem folgend: 3. Strafsenat des BGH, Beschluss vom 14.10.1998, 3 ARs 10/98).
  • OLG Celle, 11.01.1985 - 3 VAs 20/84
    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.2000 - 5 Ws 230/00
    Die fotografische Dokumentation der Durchsuchung war daher rechtmäßig (vgl. hierzu auch OLG Celle, StV 1985, 137, 139).
  • BGH, 13.10.1999 - StB 7/99

    Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung; Anordnung der

    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.2000 - 5 Ws 230/00
    Dasselbe soll nach einer späteren Entscheidung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH StV 1999, 634), der sich auch der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs angeschlossen hat (vgl. BGH StV 2000, 537), für die Überprüfung der Art und Weise des Vollzugs einer gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 StPO richterlich angeordneten abgeschlossenen Durchsuchung jedenfalls dann gelten, wenn die beanstandete Art und Weise des Vollzugs nicht ausdrücklicher und evidenter Bestandteil der richterlichen Anordnung war.
  • BVerfG, 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92

    Durchsuchungsanordnung II

    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.2000 - 5 Ws 230/00
    In seiner neueren Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 36, 44 ff. = NJW 1997, 2165) beanstandet, dass die Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Durchsuchungsanordnungen und Durchsuchungsmaßnahmen nach geltendem Recht in schwer zu durchschauender Weise mehrfach gespalten seien und von den Fachgerichten unterschiedlich gehandhabt würden.
  • BGH, 26.06.1990 - 5 AR (VS) 8/90

    Berechtigtes Feststellungsinteresse bei erledigter Maßnahme

    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.2000 - 5 Ws 230/00
    So hatte der Bundesgerichtshof bis dahin die Auffassung vertreten, dass der von einer bereits abgeschlossenen Durchsuchungsmaßnahme Betroffene die Rechtmäßigkeit der nichtrichterlich angeordneten Durchsuchung selbst (das "Ob" der Durchsuchung) im Wege eines Antrags auf richterliche Entscheidung analog § 98 Abs. 2 S. 2 StPO gerichtlich überprüfen lassen könne, sofern ein entsprechendes Rechtschutzbedürfnis im konkreten Fall gegeben sei (vgl. BGHSt 28, 160; 35, 363), wohingegen für die Überprüfung der Art und Weise des Vollzugs der (richterlich oder nichtrichterlich) angeordneten, abgeschlossenen Durchsuchung der Rechtsweg gemäß §§ 23 ff. EGGVG zum Oberlandesgericht eröffnet sein sollte (vgl. BGHSt 28, 206; 37, 79).
  • BGH, 30.09.1988 - 1 BJs 193/84
    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.2000 - 5 Ws 230/00
    So hatte der Bundesgerichtshof bis dahin die Auffassung vertreten, dass der von einer bereits abgeschlossenen Durchsuchungsmaßnahme Betroffene die Rechtmäßigkeit der nichtrichterlich angeordneten Durchsuchung selbst (das "Ob" der Durchsuchung) im Wege eines Antrags auf richterliche Entscheidung analog § 98 Abs. 2 S. 2 StPO gerichtlich überprüfen lassen könne, sofern ein entsprechendes Rechtschutzbedürfnis im konkreten Fall gegeben sei (vgl. BGHSt 28, 160; 35, 363), wohingegen für die Überprüfung der Art und Weise des Vollzugs der (richterlich oder nichtrichterlich) angeordneten, abgeschlossenen Durchsuchung der Rechtsweg gemäß §§ 23 ff. EGGVG zum Oberlandesgericht eröffnet sein sollte (vgl. BGHSt 28, 206; 37, 79).
  • BGH, 25.08.1999 - 5 AR (VS) 1/99

    Überprüfung abgeschlossener Durchsuchung

    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.2000 - 5 Ws 230/00
    Dasselbe soll nach einer späteren Entscheidung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH StV 1999, 634), der sich auch der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs angeschlossen hat (vgl. BGH StV 2000, 537), für die Überprüfung der Art und Weise des Vollzugs einer gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 StPO richterlich angeordneten abgeschlossenen Durchsuchung jedenfalls dann gelten, wenn die beanstandete Art und Weise des Vollzugs nicht ausdrücklicher und evidenter Bestandteil der richterlichen Anordnung war.
  • BGH, 21.11.1978 - StB 210/78

    Nachträgliche Überprüfung einer staatsanwaltlich angeordneten Durchsuchung bei

    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.2000 - 5 Ws 230/00
    So hatte der Bundesgerichtshof bis dahin die Auffassung vertreten, dass der von einer bereits abgeschlossenen Durchsuchungsmaßnahme Betroffene die Rechtmäßigkeit der nichtrichterlich angeordneten Durchsuchung selbst (das "Ob" der Durchsuchung) im Wege eines Antrags auf richterliche Entscheidung analog § 98 Abs. 2 S. 2 StPO gerichtlich überprüfen lassen könne, sofern ein entsprechendes Rechtschutzbedürfnis im konkreten Fall gegeben sei (vgl. BGHSt 28, 160; 35, 363), wohingegen für die Überprüfung der Art und Weise des Vollzugs der (richterlich oder nichtrichterlich) angeordneten, abgeschlossenen Durchsuchung der Rechtsweg gemäß §§ 23 ff. EGGVG zum Oberlandesgericht eröffnet sein sollte (vgl. BGHSt 28, 206; 37, 79).
  • BGH, 23.10.1978 - StB 202/78

    Beschwerde gegen eine die Durchsuchungsanordnung des Generalbundesanwalts

    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.2000 - 5 Ws 230/00
    So hatte der Bundesgerichtshof bis dahin die Auffassung vertreten, dass der von einer bereits abgeschlossenen Durchsuchungsmaßnahme Betroffene die Rechtmäßigkeit der nichtrichterlich angeordneten Durchsuchung selbst (das "Ob" der Durchsuchung) im Wege eines Antrags auf richterliche Entscheidung analog § 98 Abs. 2 S. 2 StPO gerichtlich überprüfen lassen könne, sofern ein entsprechendes Rechtschutzbedürfnis im konkreten Fall gegeben sei (vgl. BGHSt 28, 160; 35, 363), wohingegen für die Überprüfung der Art und Weise des Vollzugs der (richterlich oder nichtrichterlich) angeordneten, abgeschlossenen Durchsuchung der Rechtsweg gemäß §§ 23 ff. EGGVG zum Oberlandesgericht eröffnet sein sollte (vgl. BGHSt 28, 206; 37, 79).
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