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   OLG Hamm, 09.12.2009 - 10 WF 274/09   

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https://dejure.org/2009,5206
OLG Hamm, 09.12.2009 - 10 WF 274/09 (https://dejure.org/2009,5206)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.12.2009 - 10 WF 274/09 (https://dejure.org/2009,5206)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09. Dezember 2009 - 10 WF 274/09 (https://dejure.org/2009,5206)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    § 114 ZPO; §§ 1, 2 GewSchG; §§ 76, 214 FamFG

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 1, 2 GewSchG; §§ 76, 214 FamFG i.V.m. § 114 ZPO
    Verfahrenskostenhilfe, Mutwilligkeit, Hauptsacheverfahren, einstweiliges Anordnungsverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mutwilligkeit eines Antrags auf Verfahrenskostenhilfe im Gewaltschutzverfahren bei gleichzeitiger Beantragung einer einstweiligen Anordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mutwilligkeit eines Antrags im Gewaltschutzverfahren bei gleichzeitiger Beantragung einer einstweiligen Anordnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Kostenhilfe für Hauptsache und einstweilige Anordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 539
  • FamRZ 2010, 2093
  • FamRZ 2010, 825
  • AnwBl 2010, 107
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Frankfurt, 19.09.2007 - 11 W 48/07

    Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung:

    Auszug aus OLG Hamm, 09.12.2009 - 10 WF 274/09
    Dann aber muss dem Antragsteller die Möglichkeit eröffnet bleiben, neben dem einstweiligen Anordnungsverfahren das Hauptsacheverfahren zur endgültigen Klärung der Angelegenheit und zur Erreichung der von ihm angestrebten weiterreichenden Regelung einzuleiten (Götsche, ZFE, 2009, 124, 129; vgl. auch OLG Frankfurt, NJW-RR 2008, 779, wonach wegen des nur vorläufigen Charakters einer einstweiligen Verfügung grundsätzlich ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Hauptsacheverfahrens zu bejahen ist).
  • OLG Karlsruhe, 22.02.2017 - 18 WF 32/17

    Verfahrenskostenhilfe in Gewaltschutzsachen: Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung

    Dieser wird regelmäßig bestrebt sein, den für ihn kostengünstigsten Weg zu wählen, wenn damit seinem Anliegen ausreichend Rechnung getragen wird (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 09.12.2009 - 10 WF 274/09, juris Rn. 12).

    Dies gilt vor allem dann, wenn die auf Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz gerichteten Anträge des Hauptsacheverfahrens und des Verfahrens der einstweiligen Anordnung inhaltsgleich sind (OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.07.2011 - 3 WF 150/11, juris Rn. 6; OLG Celle, Beschluss vom 10.05.2010 - 10 WF 147/10, juris Rn. 5; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.11.2009 - 2 WF 215/09, juris Rn. 17; OLG Hamm, Beschluss vom 07.11.2013 - 4 WF 242/13, juris Rn. 13; a.A. OLG München, Beschluss vom 14.02.2012 - 26 WF 128/12, juris Rn. 12 für den Fall, dass im einstweiligen Anordnungsverfahren noch nicht absehbar ist, ob der Antragsgegner die Entscheidung ohne Weiteres hinnehmen wird; a. A. auch OLG Hamm, Beschluss vom 09.12.2009 - 10 WF 274/09, juris Rn. 14 bei dreimonatiger Befristung im Verfahren auf einstweilige Anordnung und unbefristetem Antrag in der Hauptsache).

  • OLG Nürnberg, 14.06.2010 - 7 WF 686/10

    Elterliche Sorge: Rechtsschutzbedürfnis für einen Hauptsacheantrag auf

    Die einstweilige Anordnung stellt auch nach der neuen Rechtslage lediglich eine vorläufige Maßnahme dar (§ 49 Abs. 1 FamFG), die im Rahmen eines summarischen Verfahrens getroffen wird (OLG Hamm FamRZ 2010, 825; Keidel-Giers, FamFG, 16. Aufl., § 49 Rn 15).
  • OLG Saarbrücken, 19.05.2010 - 6 UF 38/10

    Gewaltschutzanordnung: Erforderlichkeit der Befristung einer einstweiligen

    Die vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 214 FamFG vorgenommene Beschränkung der einstweiligen Anordnung auf eine bloß vorläufige Regelung ist Ausfluss des auch in Ansehung der Neuregelung des § 51 Abs. 3 FamFG weiterhin geltenden Grundsatzes, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - auch wenn diese nun nicht mehr von der Einleitung eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens abhängig ist - in der Regel nicht zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen darf und sich auf eine aufgrund summarischer Prüfung zu treffende, vorläufige Regelung zu beschränken hat (vgl. OLG Hamm, NJW 2010, 539; Keidel/Giers, FamFG, 16. Aufl., § 49, Rz. 15).
  • OLG Frankfurt, 07.07.2011 - 3 WF 150/11

    Gewaltschutzsachen: Hauptsacheantrag neben Antrag auf einstweilige Anordnung

    Die vorliegende Entscheidung steht nicht in Widerspruch zur Entscheidung des OLG Hamm vom 09.12.2009 (10 WF 274/09, NJW 2010, 539 = FamRZ 2010, 825).
  • OLG München, 14.02.2012 - 26 WF 128/12

    Verfahrenskostenhilfe: Hauptantrag im Gewaltschutzverfahren nach Erlass einer

    Andererseits wird auch die Meinung vertreten, dass Verfahrenskostenhilfe einem Antragsteller im Hauptsacheverfahren nach §§ 1, 2 GewSchG nicht schon deshalb verweigert werden kann, weil er gleichzeitig ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eingeleitet hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 09.12.2009, 10 WF 274/09).
  • OLG Hamm, 07.11.2013 - 4 WF 242/13

    Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für ein Gewaltschutzverfahren

    Andererseits wird auch die Meinung vertreten, dass Verfahrenskostenhilfe einem Antragsteller im Hauptsacheverfahren nach §§ 1, 2 GewSchG nicht schon deshalb verweigert werden kann, weil er gleichzeitig ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eingeleitet hat (OLG Hamm, Beschluss vom 9.12.2009, Aktenzeichen 10 WF 274/09; OLG München, Beschluss vom 14.2.2012, Aktenzeichen 26 WF 128/12; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.2010, Aktenzeichen 5 WF 329/10).
  • OLG Hamm, 19.01.2011 - 10 WF 201/10

    Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung im Prozesskostenhilfeverfahren bei

    Nur in einem Hauptsacheverfahren kann eine materiell rechtskräftige Entscheidung über den Streitgegenstand herbeigeführt werden; die Entscheidung über die einstweilige Anordnung kann zwar in formelle, nicht aber in materielle Rechtskraft erwachsen (vgl. BGH FamRZ 1983, 355; OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 1840; OLG Hamburg FamRZ 1990, 181; OLG Stuttgart FamRZ 1992, 1195; KG FamRZ 1991, 1327; JurisPR-FamR/Stockmann, 5/10 Anm. 3 zu OLG Hamm, Beschluss vom 09.12.2009, 10 WF 274/09 - zitiert nach Juris; Zöller/Feskorn, ZPO, 28. Auflage 2010, § 49 FamFG Rn. 4).
  • OLG München, 04.10.2011 - 2 WF 1551/11

    Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung eines

    Während insbesondere bei Gewaltschutzverfahren die Mutwilligkeit vereinzelt bejaht worden ist, wenn effektiver Rechtsschutz bereits durch die einstweilige Anordnung erreicht wurde (so OLG Zweibrücken FamRZ 2010, 666; OLG Celle FamRZ 2010, 1586; a.A. OLG Hamm FamRZ 2010, 825), wird auch vertreten, dass die parallele Rechtsverfolgung in der Regel nicht mutwillig sei (OLG Frankfurt/M FamRZ 2011, 661) und die Wahlmöglichkeit der Verfahrensautonomie der Beteiligten entspreche (OLG Jena FamRZ 2011, 491).
  • OLG Düsseldorf, 08.09.2011 - 3 VA 9/11
    Für das einstweilige Anordnungsverfahren nach § 49 FamFG besteht wie für die einstweilige Verfügung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung grundsätzlich das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache (OLG Hamm, FamRZ 2010, 825 Keidel/Giers, FamFG, § 49, Rdnr. 15; Bumiller/Harders, FamFG, § 49, Rdnr. 9).
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