Rechtsprechung
   OLG Hamm, 10.01.2019 - 1 Ws 8/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,23026
OLG Hamm, 10.01.2019 - 1 Ws 8/19 (https://dejure.org/2019,23026)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.01.2019 - 1 Ws 8/19 (https://dejure.org/2019,23026)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10. Januar 2019 - 1 Ws 8/19 (https://dejure.org/2019,23026)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,23026) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Untersuchungshaft: Umdeutung einer Haftbeschwerde in einen Haftprüfungsantrag; Verletzung des Beschleunigungsverbots; überlange Dauer des Revisionsverfahrens

  • rechtsportal.de

    StPO § 244 Abs. 4 S. 1
    Keine Umdeutung der weiteren Beschwerde in Haftprüfungsantrag bei Verfahrensverzögerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Hamm, 03.04.2014 - 1 Ws 137/14

    Anforderungen an Strafverfolgungsbehörden und Gerichte durch das

    Auszug aus OLG Hamm, 10.01.2019 - 1 Ws 8/19
    Zum Beschleunigungsgebot in Haftsachen im Revisionsverfahren sowie nach Aufhebung eines erstinstanzlichen Urteils durch das Revisionsgericht aufgrund einer Verfahrensrüge (Fortführung von Senat, Beschluss vom 03.04.2014 - III-1 Ws 137/14 -, juris).

    Der Senat hat diesbezüglich bereits mit Beschluss vom 03.04.2014 - III-1 Ws 137/14 - (juris) ausgeführt:.

    Dem hatte sich der Senat bereits mit dem schon zitierten Beschluss vom 03.04.2014 (a.a.O.) angeschlossen.

    Auch wenn man insofern von einer nicht nur vorübergehenden Überlastung der 39. Strafkammer ausgehen sollte, die einer hinreichend beschleunigten Abwicklung des vorliegenden Verfahrens insbesondere im Hinblick auf die Gesamtheit der übrigen Haftsachen entgegenstand, würde dies eine justizseitige Verantwortung für den Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen nach den diesbezüglichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht ausschließen, da bei einer solchen nicht nur kurzfristigen Überlastung gegebenenfalls von Verfassungs wegen durch gerichtsorganisatorische Maßnahmen wie einer Änderung der Geschäftsverteilung Rechnung zu tragen ist, wenn nur auf diese Weise eine hinreichend zügige Behandlung von Strafsachen erreicht werden kann; selbst wenn dies aufgrund Personalmangels nicht möglich gewesen sein sollte, schlösse dieser Umstand die vorgenannte justizseitige Verantwortung für den verzögerten Verfahrensablauf nicht aus (vgl. Senat, Beschluss vom 03.04.2014, a.a.O., m.w.N.).

  • LG Dortmund, 08.06.2017 - 32 KLs 20/17
    Auszug aus OLG Hamm, 10.01.2019 - 1 Ws 8/19
    Der angefochtene Haftbefehl sowie - klarstellend - der Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts Dortmund vom 08.06.2017 - 32 KLs 20/17 - werden aufgehoben.

    Mit Urteil vom 08.06.2017 hat die 32. Große Strafkammer des Landgerichts Dortmund - 32 KLs 20/17 - den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt, wobei die Strafkammer insbesondere zu der Feststellung gelangte, dass der Angeklagte F (und nicht der Mitangeklagte D) mit dem Hammer auf den Geschädigten eingeschlagen habe.

  • OLG Hamm, 19.03.2013 - 2 Ws 93/13

    Umdeutung einer Haftbeschwerde nach Änderung der gerichtlichen Zuständigkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 10.01.2019 - 1 Ws 8/19
    Zwar hat die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend auf den mit der Zurückverweisung der Hauptsache verbundenen Übergang der in § 126 StPO normierten Zuständigkeit auf die 39. Strafkammer des Landgerichts (vgl. nur Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 126 Rn. 6 m.w.N.) sowie darauf hingewiesen, dass bei einem solchen Wechsel der Zuständigkeit nach nahezu einhelliger Auffassung - und zwar auch bei einer Zurückverweisung der Hauptsache an einen anderen Spruchkörper (vgl. KG, Beschluss vom 17.01.2000 - 4 Ws 2/2000 -, juris; LR-Hilger, StPO, 26. Aufl., § 114 Rn. 46) - eine noch nicht erledigte Haftbeschwerde in einen Haftprüfungsantrag umzudeuten ist und dies zumindest teilweise auch für die Konstellation bejaht wird, in der die Beschwerde erst nach dem Zuständigkeitswechsel eingelegt wird (vgl. OLG Karlsruhe, StV 1994, 664; OLG Hamm, Beschluss vom 19.03.2013 - III-2 Ws 93/13 - KK-Schultheis, StPO, 7. Aufl., § 126 Rn. 8a; a.A. KMR-Wankel, StPO, § 126 Rn. 22).

    Diese Sachlage ist nach Einschätzung des Senats ersichtlich nicht mit der Konstellation vergleichbar, dass dem Angeklagten die Gründe, welche die nunmehr zuständige Kammer zur Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft bewogen haben, ohne deren daher zwingende (erneute) Befassung mit der Haftfrage verschlossen blieben (vgl. KG, a.a.O.; ähnl. OLG Hamm, Beschluss vom 19.03.2013 - III-2 Ws 93/13, OLG Karlsruhe, Justiz 1986, 144, 145 jew. bzgl. nicht mit Gründen versehenen Nichtabhilfeverfügungen).

  • BVerfG, 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13

    Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Unschuldsvermutung;

    Auszug aus OLG Hamm, 10.01.2019 - 1 Ws 8/19
    An dessen zügigen Fortgang sind dabei umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft schon andauert (BVerfG, Beschl. v. 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. - juris m.w.N.).
  • KG, 28.10.2013 - 4 Ws 132/13

    Fortdauer der Untersuchungshaft: Aufhebung eines Haftbefehls bei Verstoß gegen

    Auszug aus OLG Hamm, 10.01.2019 - 1 Ws 8/19
    Je nach Sachlage kann dabei bereits eine vermeidbare Verfahrensverzögerung von wenigen Wochen mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen unvereinbar sein (KG Berlin, Beschl. v. 28.10.2013 - 4 Ws 132/13 - juris m.w.N.).".
  • BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05

    Recht auf Freiheit der Person (Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige

    Auszug aus OLG Hamm, 10.01.2019 - 1 Ws 8/19
    Denn nach der für den Senat verbindlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen vorliegt, die Dauer des Revisionsverfahrens in die Gesamtverfahrensdauer einzubeziehen, wenn es der Korrektur eines offensichtlich der Justiz anzulastenden Verfahrensfehlers gedient hat (vgl. BVerfG NJW 2006, 672 m.w.N.).
  • BVerfG, 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05

    Freiheit der Person (keine Aufrechterhaltung eines außer Vollzug gesetzten

    Auszug aus OLG Hamm, 10.01.2019 - 1 Ws 8/19
    Denn der Beschuldigte hat es nicht zu vertreten, wenn seine Haftsache nicht binnen angemessener Zeit zur Verhandlung gelangt, weil dem Gericht die personellen oder sächlichen Mittel fehlen, die zur ordnungsgemäßen Bewältigung des Geschäftsanfalls erforderlich wären (BVerfG NJW 2006, 668, 669).
  • OLG Hamm, 14.09.2006 - 4 Ws 413/06

    Haftprüfung durch das OLG; Verfahrensverzögerung; Eingang der Anklage;

    Auszug aus OLG Hamm, 10.01.2019 - 1 Ws 8/19
    So hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm entschieden, dass eine Zeitspanne von fünf Monaten zwischen Eingang der Akten beim Landgericht und dem geplanten Beginn der Hauptverhandlung in aller Regel nicht hinnehmbar ist, wenn sie nicht durch den Verfahrensumfang, besondere Schwierigkeiten oder durch von der Strafkammer vorgenommene verfahrensfördernde Maßnahmen gerechtfertigt ist (OLG Hamm, Beschluss vom 14.09.2006 - 4 Ws 413/06 -, juris).
  • OLG Karlsruhe, 15.08.1994 - 2 Ws 172/94
    Auszug aus OLG Hamm, 10.01.2019 - 1 Ws 8/19
    Zwar hat die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend auf den mit der Zurückverweisung der Hauptsache verbundenen Übergang der in § 126 StPO normierten Zuständigkeit auf die 39. Strafkammer des Landgerichts (vgl. nur Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 126 Rn. 6 m.w.N.) sowie darauf hingewiesen, dass bei einem solchen Wechsel der Zuständigkeit nach nahezu einhelliger Auffassung - und zwar auch bei einer Zurückverweisung der Hauptsache an einen anderen Spruchkörper (vgl. KG, Beschluss vom 17.01.2000 - 4 Ws 2/2000 -, juris; LR-Hilger, StPO, 26. Aufl., § 114 Rn. 46) - eine noch nicht erledigte Haftbeschwerde in einen Haftprüfungsantrag umzudeuten ist und dies zumindest teilweise auch für die Konstellation bejaht wird, in der die Beschwerde erst nach dem Zuständigkeitswechsel eingelegt wird (vgl. OLG Karlsruhe, StV 1994, 664; OLG Hamm, Beschluss vom 19.03.2013 - III-2 Ws 93/13 - KK-Schultheis, StPO, 7. Aufl., § 126 Rn. 8a; a.A. KMR-Wankel, StPO, § 126 Rn. 22).
  • KG, 17.01.2000 - 4 Ws 2/00

    Gerichtliche Entscheidung über eine Haftbeschwerde nach Zuständigkeitswechsel

    Auszug aus OLG Hamm, 10.01.2019 - 1 Ws 8/19
    Zwar hat die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend auf den mit der Zurückverweisung der Hauptsache verbundenen Übergang der in § 126 StPO normierten Zuständigkeit auf die 39. Strafkammer des Landgerichts (vgl. nur Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 126 Rn. 6 m.w.N.) sowie darauf hingewiesen, dass bei einem solchen Wechsel der Zuständigkeit nach nahezu einhelliger Auffassung - und zwar auch bei einer Zurückverweisung der Hauptsache an einen anderen Spruchkörper (vgl. KG, Beschluss vom 17.01.2000 - 4 Ws 2/2000 -, juris; LR-Hilger, StPO, 26. Aufl., § 114 Rn. 46) - eine noch nicht erledigte Haftbeschwerde in einen Haftprüfungsantrag umzudeuten ist und dies zumindest teilweise auch für die Konstellation bejaht wird, in der die Beschwerde erst nach dem Zuständigkeitswechsel eingelegt wird (vgl. OLG Karlsruhe, StV 1994, 664; OLG Hamm, Beschluss vom 19.03.2013 - III-2 Ws 93/13 - KK-Schultheis, StPO, 7. Aufl., § 126 Rn. 8a; a.A. KMR-Wankel, StPO, § 126 Rn. 22).
  • OLG Hamm, 05.01.2012 - 3 Ws 435/11

    Behandlung einer unerledigten Haftbeschwerde

  • BGH, 03.07.2018 - 4 StR 621/17

    Ablehnung von Beweisanträgen (Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines

  • OLG Bremen, 11.05.2020 - 1 Ws 44/20
    Das Tatgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten in der Hauptverhandlung auf Grund einer umfassenden Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gewonnen und verfügte damit über Erkenntnisgrundlagen, die denen des Beschwerdegerichts, das lediglich nach Aktenlage entscheidet, überlegen sind (so die Rspr. des Senats, siehe zuletzt u.a. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 08.03.2016 - 1 Ws 34/16; Beschluss vom 28.01.2019 - 1 Ws 8/19; siehe auch KG Berlin, Beschluss vom 07.03.2014 - 4 Ws 21/14, juris Rn. 8, OLGSt StPO § 112 Nr. 18).
  • OLG Hamm, 25.04.2023 - 3 Ws 127/23

    Zuständigkeit des Gerichts nach aufgehobener Revisionsentscheidung; Umdeutung

    Denn grundsätzlich ist die sachgerechteste Entscheidung von dem jeweils mit der Haftsache befassten Gericht zu erwarten, das daher zunächst über das die Haftfrage betreffende Begehren des Angeklagten entscheiden soll (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10. Januar 2019 - 1 Ws 8/19 -, BeckRS 2019, 17385 Rn. 15 m.w.N.).

    Eine Ausnahme wird für den Fall angesehen, dass eine Umdeutung lediglich zu einer sachlich nicht gebotenen kurzfristig erneuten Haftentscheidung desselben Spruchkörpers führen und die Anrufung des Beschwerdegerichts ohne sachlich zwingende Gründe verzögern würde, weil derselbe Spruchkörper erst kurz zuvor eine ausreichend begründete Haftentscheidung (gegebenenfalls als Beschwerdegericht) getroffen hat (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 17. Januar 2000 - 1 AR 1614/99 - 4 Ws 2/2000 -, juris Rn. 3; OLG Hamm, Beschluss vom 10. Januar 2019 - 1 Ws 8/19 -, BeckRS 2019, 17385; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Juni 2010 - 2 Ws 149/10 -, BeckRS 2010, 19469).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht