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   OLG Hamm, 10.02.2009 - 2 Ss 11/2009, 2 Ss 11/09   

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https://dejure.org/2009,5073
OLG Hamm, 10.02.2009 - 2 Ss 11/2009, 2 Ss 11/09 (https://dejure.org/2009,5073)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.02.2009 - 2 Ss 11/2009, 2 Ss 11/09 (https://dejure.org/2009,5073)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10. Februar 2009 - 2 Ss 11/2009, 2 Ss 11/09 (https://dejure.org/2009,5073)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Burhoff online

    StGB § 21; StGB § 49; StGB § 46a
    Strafrahmeverschiebung; verminderte Schuldfähigkeit; Vorwerfbarkeit; Alkoholisierung; Täter-Opfer-Ausgleich

  • Burhoff online

    StGB § 46a
    Täter-Opfer-Ausgleich; Ausgleichsbemühungen; kommunikativer Prozess; Schadensersatz

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ablehnung der Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Strafgesetzbuch (StGB) wegen vorwerfbarer Alkoholisierung; Voraussetzungen einer Strafrahmenverschiebung wegen Täter-Opfer-Ausgleich

  • Wolters Kluwer

    Strafrechtliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung; Schlag mit einem Bierkrug auf den Kopf einer Person sowie Tritte gegen den Körper mit einem beschuhten Fuß; Beurteilung einer Strafrahmenverschiebung wegen Alkoholgenusses zum Tatzeitpunkt

  • blutalkohol PDF, S. 369
  • Judicialis

    StGB § 21; ; StGB § 49; ; StGB § 46a

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 21; StGB § 46a; StGB § 49
    Ablehnung der Strafrahmenverschiebung nach §§ 21 , 49 StGB wegen vorwerfbarer Alkoholisierung; Voraussetzungen einer Strafrahmenverschiebung wegen Täter-Opfer-Ausgleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Bochum - 4 Ns 2 Js 376/07
  • OLG Hamm, 10.02.2009 - 2 Ss 11/2009, 2 Ss 11/09

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 272
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 19.12.2002 - 1 StR 405/02

    Täter-Opfer-Ausgleich (sexuelle Selbstbestimmung; Gewaltdelikte; Strafmilderung;

    Auszug aus OLG Hamm, 10.02.2009 - 2 Ss 11/09
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt dies grundsätzlich ein Bemühen des Täters um einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einem umfassenden friedensstiftenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen angelegt sein muss (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 405/02 -, zitiert nach juris Rnrn. 7, 10; Urteil vom 07. Dezember 2005 - 1 StR 287/05 -, zitiert nach juris Rn. 8; Urteil vom 31. Mai 1001 - 2 StR 73/02 -, zitiert nach juris Rn. 22).

    Insbesondere darf die Vorschrift nicht als Instrument zur einseitigen Privilegierung reuiger Täter im Sinne eines "Freikaufs" von der Verantwortung zu Lasten des Opfers missverstanden werden (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 405/02-, zitiert nach juris Rn. 14).

    Daraus und im Hinblick auf § 46 Abs. 2 StGB, der das Nachtatverhalten des Verhalten in Form der Schadenswiedergutmachung umfasst, folgt zum einen, dass für die materielle Wiedergutmachung im Sinne des § 46 a StGB allein die Erfüllung der vom Tatopfer zivilrechtlich geforderten und ihm ohnehin zustehenden Ansprüche nicht ausreicht, sondern der Täter einen über die rein rechnerische Kompensation hinausgehenden Betrag erbringen muss (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 405/02 -, zitiert nach juris Rn. 20; Urteil vom 31. Mai 2002 - 2 StR 73/02 -, zitiert nach juris Rn. 20) .

    Zum anderen setzt ein erfolgreicher Täter-Oper-Ausgleich voraus, dass das Opfer die Leistung des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert und damit eine Einigung zustande gekommen ist (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 405/02 -, zitiert nach juris Rn. 16; Urteil vom 07. Dezember 2005 - 1 StR 287/05 -, zitiert nach juris Rnrn. 9, 13; Urteil vom 31. Mai 2002 - 2 StR 73/02 -, zitiert nach juris Rn. 21).

    Zwar steht der Annahme eines erfolgreichen Täter-Opfer-Ausgleichs grundsätzlich nicht entgegen, dass der Täter die Leistungen erst zu einem Zeitpunkt erbringt, in dem das Opfer ihn- wie hier - bereits zivilrechtlich auf Zahlung in Anspruch genommen hat (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 405/02 -, zitiert nach juris Rn. 14).

    Unter diesen Umständen stellt der kommunikative Prozess zwischen dem Angeklagten und dem Verletzen seitens des Angeklagten ein "routiniert vorgetragenes Lippenbekenntnis" dar, das gerade nicht auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Tat verursachten Folgen gerichtet war (vergleiche dazu: BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 405/02 -, zitiert nach juris Rn. 11).

    Dieses Verhalten des Angeklagtem im Prozess steht aber einem friedensstiftenden Ausgleich mit dem Verletzten entgegen und zeigt, dass der Angeklagte die Opferrolle des Verletzen erstinstanzlich gerade nicht akzeptiert und respektiert hat (vergleiche zu diesem Erfordernis: BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 405/02 -, zitiert nach juris Rn. 12).

  • BGH, 31.05.2002 - 2 StR 73/02

    Vergewaltigung; Schuldunfähigkeit (BAK-Berechnung; Reduktionsfaktor;

    Auszug aus OLG Hamm, 10.02.2009 - 2 Ss 11/09
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt dies grundsätzlich ein Bemühen des Täters um einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einem umfassenden friedensstiftenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen angelegt sein muss (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 405/02 -, zitiert nach juris Rnrn. 7, 10; Urteil vom 07. Dezember 2005 - 1 StR 287/05 -, zitiert nach juris Rn. 8; Urteil vom 31. Mai 1001 - 2 StR 73/02 -, zitiert nach juris Rn. 22).

    Daraus und im Hinblick auf § 46 Abs. 2 StGB, der das Nachtatverhalten des Verhalten in Form der Schadenswiedergutmachung umfasst, folgt zum einen, dass für die materielle Wiedergutmachung im Sinne des § 46 a StGB allein die Erfüllung der vom Tatopfer zivilrechtlich geforderten und ihm ohnehin zustehenden Ansprüche nicht ausreicht, sondern der Täter einen über die rein rechnerische Kompensation hinausgehenden Betrag erbringen muss (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 405/02 -, zitiert nach juris Rn. 20; Urteil vom 31. Mai 2002 - 2 StR 73/02 -, zitiert nach juris Rn. 20) .

    Zum anderen setzt ein erfolgreicher Täter-Oper-Ausgleich voraus, dass das Opfer die Leistung des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert und damit eine Einigung zustande gekommen ist (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 405/02 -, zitiert nach juris Rn. 16; Urteil vom 07. Dezember 2005 - 1 StR 287/05 -, zitiert nach juris Rnrn. 9, 13; Urteil vom 31. Mai 2002 - 2 StR 73/02 -, zitiert nach juris Rn. 21).

    Zwar kann die fehlende Einwilligung des Opfers im Rahmen des § 46 a Nr. 1 StGB unerheblich sein, wenn der Täter in dem Bemühen um einen Ausgleich mit dem Verletzen die Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt (Urteil vom 31. Mai 2002 - 2 StR 73/02 -, zitiert nach juris Rn. 24).

  • BGH, 07.12.2005 - 1 StR 287/05

    Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs (erforderlicher kommunikativer

    Auszug aus OLG Hamm, 10.02.2009 - 2 Ss 11/09
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt dies grundsätzlich ein Bemühen des Täters um einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einem umfassenden friedensstiftenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen angelegt sein muss (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 405/02 -, zitiert nach juris Rnrn. 7, 10; Urteil vom 07. Dezember 2005 - 1 StR 287/05 -, zitiert nach juris Rn. 8; Urteil vom 31. Mai 1001 - 2 StR 73/02 -, zitiert nach juris Rn. 22).

    Zum anderen setzt ein erfolgreicher Täter-Oper-Ausgleich voraus, dass das Opfer die Leistung des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert und damit eine Einigung zustande gekommen ist (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 405/02 -, zitiert nach juris Rn. 16; Urteil vom 07. Dezember 2005 - 1 StR 287/05 -, zitiert nach juris Rnrn. 9, 13; Urteil vom 31. Mai 2002 - 2 StR 73/02 -, zitiert nach juris Rn. 21).

  • BGH, 22.07.1971 - 4 StR 184/71

    Schuldhafte Herbeiführung des Unfalls und anschließende Unfallflucht -

    Auszug aus OLG Hamm, 10.02.2009 - 2 Ss 11/09
    Daran fehlt es, wenn das Urteil an offensichtlichen sachlichen Mängeln leidet, etwa wenn die tatsächlichen Feststellungen so knapp, unvollständig, unklar oder in sich widersprüchlich sind, dass sie den Unrechts- oder Schuldgehalt nicht mehr ausreichend erkennen lassen und damit keine hinreichende Grundlage für die Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts sein können (BGHSt 19, 46, 48; 24, 185, 188, 29, 359, 364; 33, 59; Senatsbeschluss vom 06. Januar 2009 - 2 Ss 492/08; OLG Hamm, Beschluss vom 23. August 2005 - 3 Ss 212/05).
  • BGH, 15.12.2005 - 4 StR 314/05

    Vergewaltigung (hilflose Lage; Gewalt; Strafschärfung bei Ansteckungsgefahr und

    Auszug aus OLG Hamm, 10.02.2009 - 2 Ss 11/09
    Teilweise wird eine Strafmilderung in der Regel ausgeschlossen, wenn sich im Einzelfall das Risiko für die Begehung von Straftaten infolge der Alkoholisierung des Täters für diesen vorhersehbar signifikant erhöht hat, insbesondere wenn dieser bereits früher unter Alkoholeinfluss in aggressiver Weise aufgefallen ist (Urteil des 5. Strafsenats vom 17. August 2004 - 5 StR 93704 -, zitiert nach juris Rn. 15; im Anschluss daran: Urteil des 4. Strafsenats vom 15. Dezember 2005 - 4 StR 314/05 -, zitiert nach juris Rn. 16) oder wenn im Einzelfall gerade keine Umstände der Vorhersehbarkeit einer Begehung von ähnlichen Straftaten entgegenstehen (Urteil des 2. Strafsenats vom 15. Februar 2006 - 2 StR 419/05 -, zitiert nach juris Rn. 13).
  • BGH, 05.11.1984 - AnwSt (R) 11/84

    Bindung des Ehrengerichts an die Feststellungen eines Strafurteils

    Auszug aus OLG Hamm, 10.02.2009 - 2 Ss 11/09
    Daran fehlt es, wenn das Urteil an offensichtlichen sachlichen Mängeln leidet, etwa wenn die tatsächlichen Feststellungen so knapp, unvollständig, unklar oder in sich widersprüchlich sind, dass sie den Unrechts- oder Schuldgehalt nicht mehr ausreichend erkennen lassen und damit keine hinreichende Grundlage für die Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts sein können (BGHSt 19, 46, 48; 24, 185, 188, 29, 359, 364; 33, 59; Senatsbeschluss vom 06. Januar 2009 - 2 Ss 492/08; OLG Hamm, Beschluss vom 23. August 2005 - 3 Ss 212/05).
  • BGH, 17.06.2004 - 4 StR 54/04

    Begrenzung der Milderungsmöglichkeit (Strafrahmenverschiebung) nach §§ 21, 49

    Auszug aus OLG Hamm, 10.02.2009 - 2 Ss 11/09
    Eine Strafrahmenmilderung soll ungeachtet der Kenntnis des Täters von seinem Verhalten unter Alkoholeinfluss nur dann in Betracht kommen, wenn er alkoholkrank ist oder der Alkohol ihn zumindest weitgehend beherrscht (vergleiche beispielsweise: BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - 4 StR 54/04 -, zitiert nach juris Rn. 9 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 13.09.1976 - 3 StR 313/76

    Anforderungen an den im Strafrahmen enthaltenen Bereich zwischen der gesetzlichen

    Auszug aus OLG Hamm, 10.02.2009 - 2 Ss 11/09
    Das Revisionsgericht darf nur dann eingreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils in sich rechtsfehlerhaft oder lückenhaft sind, was der Fall ist, wenn der Tatrichter tragende Strafzumessungsgründe und die von der verhängten Strafe zu erwartenden Wirkungen auf den Täter im Sinne des § 46 StGB nicht bzw. nicht vollständig bedacht und erörtert hat (BGHSt 27, 2; OLG Hamm Beschluss vom 23. August 2005 - 3 Ss 212/05).
  • BGH, 15.02.2006 - 2 StR 419/05

    Strafmilderung bei selbstverschuldeter Trunkenheit (grundsätzliche Strafmilderung

    Auszug aus OLG Hamm, 10.02.2009 - 2 Ss 11/09
    Teilweise wird eine Strafmilderung in der Regel ausgeschlossen, wenn sich im Einzelfall das Risiko für die Begehung von Straftaten infolge der Alkoholisierung des Täters für diesen vorhersehbar signifikant erhöht hat, insbesondere wenn dieser bereits früher unter Alkoholeinfluss in aggressiver Weise aufgefallen ist (Urteil des 5. Strafsenats vom 17. August 2004 - 5 StR 93704 -, zitiert nach juris Rn. 15; im Anschluss daran: Urteil des 4. Strafsenats vom 15. Dezember 2005 - 4 StR 314/05 -, zitiert nach juris Rn. 16) oder wenn im Einzelfall gerade keine Umstände der Vorhersehbarkeit einer Begehung von ähnlichen Straftaten entgegenstehen (Urteil des 2. Strafsenats vom 15. Februar 2006 - 2 StR 419/05 -, zitiert nach juris Rn. 13).
  • BGH, 24.07.1963 - 4 StR 168/63

    Anfechtung einer Verurteilung auf Grund der nichtigen Vorschriften der §§ 49

    Auszug aus OLG Hamm, 10.02.2009 - 2 Ss 11/09
    Daran fehlt es, wenn das Urteil an offensichtlichen sachlichen Mängeln leidet, etwa wenn die tatsächlichen Feststellungen so knapp, unvollständig, unklar oder in sich widersprüchlich sind, dass sie den Unrechts- oder Schuldgehalt nicht mehr ausreichend erkennen lassen und damit keine hinreichende Grundlage für die Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts sein können (BGHSt 19, 46, 48; 24, 185, 188, 29, 359, 364; 33, 59; Senatsbeschluss vom 06. Januar 2009 - 2 Ss 492/08; OLG Hamm, Beschluss vom 23. August 2005 - 3 Ss 212/05).
  • BGH, 02.02.1993 - 1 StR 818/92

    Zeitraum in dem der Gesamtvorsatz auf weitere Taten ausgedehnt werden kann -

  • LG Essen, 11.01.2021 - 65 KLs 41/20

    Besonders schwerer sexueller Übergriff

    Abgesehen davon, dass diese Vorschrift vorwiegend den materiellen Schadensausgleich betrifft, fehlt es auch hier an dem fehlenden kommunikativen Prozess zwischen dem Angeklagten und der geschädigten Nebenklägerin (zum diesem Erfordernis im Rahmen des § 46a Nr. 2 StGB vgl. BGH NStZ-RR 2009, 133; OLG Hamm NStZ-RR 2009, 272).
  • OLG Hamm, 26.02.2009 - 3 Ss 69/09

    Zulässigkeit der Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots; Anrechnung von

    Das Opfer hat die Leistungen des Angeklagten nicht als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert, was aber grundsätzlich für die Strafrahmenverschiebung nach § 46a StGB Voraussetzung wäre (vgl. BGH NStZ 2003, 365; OLG Hamm Beschl. v. 10.02.2009 - 2 Ss 11/09 = BeckRS 2009, 06216).
  • OLG München, 13.08.2018 - 5 OLG 15 Ss 243/18

    Strafmilderung bei Schadenswiedergutmachung

    Die zusätzlich angeführte Entscheidung des OLG Hamm NStZ-RR 2009, 272 (dort Rn. 32 bei juris) nimmt Bezug auf die Entscheidung BGHSt 48, 134, die bzgl. dieser Frage gleichfalls nicht zwischen den beiden Alternativen des § 46a StGB differenziert, sich inhaltlich aber ausdrücklich auf den "Täter-Opfer-Ausgleich" bezieht und damit wohl primär § 46a Nr. 1 StGB vor Augen hatte (vgl. BGHSt 48, 134, Rn. 10 ff. bei juris).
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