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   OLG Hamm, 10.06.2002 - 5 U 41/02   

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https://dejure.org/2002,13319
OLG Hamm, 10.06.2002 - 5 U 41/02 (https://dejure.org/2002,13319)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.06.2002 - 5 U 41/02 (https://dejure.org/2002,13319)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10. Juni 2002 - 5 U 41/02 (https://dejure.org/2002,13319)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Befüllung von im Eigentum der Gasgesellschaft stehenden Flüssiggastanks von einer anderen Firma; Abschluss eines Liefervertrages über Flüssiggas; Unterlassung von Fremdbefüllungen von mit Eigentumsaufklebern beklebten Gastanks

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 21.06.1974 - V ZR 164/72

    Zur Duldung eines Oberbaus

    Auszug aus OLG Hamm, 10.06.2002 - 5 U 41/02
    Die Beklagte hat die Möglichkeit der Abhilfe, also zur Unterlassung des störenden Verhaltens (vgl. BGHZ 62, 388, 393).
  • BGH, 07.04.2000 - V ZR 39/99

    Frankfurter Drogenhilfezentrum

    Auszug aus OLG Hamm, 10.06.2002 - 5 U 41/02
    Entscheidend ist, dass die Beeinträchtigung von der Beklagten adäquat (mit-)verursacht worden ist (vgl. BGH NJW 2000, 2901).
  • BGH, 30.10.1998 - V ZR 64/98

    Formulierung eines Unterlassungsgebots betreffend Geruchsbelästigungen;

    Auszug aus OLG Hamm, 10.06.2002 - 5 U 41/02
    Die vorangegangene Verletzung begründet eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr, an deren Widerlegung durch die Beklagte als Störerin hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGHZ 140, 1).
  • BGH, 20.05.1988 - V ZR 269/86

    Eigentum an Blockhaus mit festem Fundament

    Auszug aus OLG Hamm, 10.06.2002 - 5 U 41/02
    Hat im Einzelfall - etwa bei unterirdisch installierten Behältern, wenn dem Kunden ein Wahlrecht eingeräumt wird (vgl. BGHZ 104, 298) - ein Eigentumsübergang auf den Kunden stattgefunden, so hat die Klägerin auch keinen Anspruch gegen die Beklagte.
  • BGH, 08.03.1990 - III ZR 81/88

    Aufwendungsersatzanspruch des Eigentümers eines vermieteten Grundstücks

    Auszug aus OLG Hamm, 10.06.2002 - 5 U 41/02
    Der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB besteht verschuldensunabhängig; auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit ist nicht erforderlich (BGHZ 110, 313).
  • BGH, 30.05.1962 - V ZR 121/60

    Besitzstörung durch Lärmeinwirkung bei Abbrucharbeiten

    Auszug aus OLG Hamm, 10.06.2002 - 5 U 41/02
    So ist der Besteller lärmender Bauarbeiten ebenso als Störer anzusehen wie die ausführenden Arbeiter (BGH NJW 1962, 1342).
  • BGH, 10.04.1956 - I ZR 165/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Hamm, 10.06.2002 - 5 U 41/02
    Das Eigentum an Limonadenflaschen wird dadurch verletzt, dass Konkurrenten sie in ihren Betrieben mit Getränken abfüllen (BGH GRUR 1957, 84, 85).
  • BGH, 09.03.2000 - III ZR 356/98

    Zur Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung eines Zahnarztes

    Auszug aus OLG Hamm, 10.06.2002 - 5 U 41/02
    Der Unterlassungsantrag muss möglichst konkret gefasst sein, damit für Rechtsverteidigung und Vollstreckung klar ist, worauf sich das Verbot erstreckt (BGH NJW 2000, 1794), eine letzte Bestimmtheit kann im Antrag aber nicht verlangt werden (BGHZ 140, 3), weil sich nicht alle Fälle voraussehen lassen, der Gegner sich auch nicht danach einrichtet.
  • BGH, 15.07.1999 - I ZR 204/96

    Kontrollnummernbeseitigung - Irreführung/Beschaffenheit

    Auszug aus OLG Hamm, 10.06.2002 - 5 U 41/02
    Der Erfolg, der erzielt werden soll, ist aber bestimmt anzugeben (BGH NJW 1999, 3638).
  • BAG, 23.02.1979 - 1 AZR 172/78

    Kernbereich koalitionsmäßiger Betätigung - Gewerkschaftliche Werbung auf

    Auszug aus OLG Hamm, 10.06.2002 - 5 U 41/02
    Auch das Anbringen von Beschriftungen ist als Eigentumsverletzung angesehen worden (BAG NJW 1979, 1847 ).
  • OLG Hamm, 29.01.2004 - 5 U 131/03
    Mit dem Befüllen von in fremdem Eigentum stehenden Tanks - hier durch die Beklagte hinsichtlich der den genannten Kunden überlassenen Tanks der Klägerin - wird eine Herrschaftsposition erlangt, die dem Befüllenden nach der Eigentumsordnung nicht zukommt; dies stellt eine Beeinträchtigung des Eigentums in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes i.S.d. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB dar (Urteile des Senats vom 13.10.2003, 5 U 87/03; 10.6.2002, 5 U 41/02; 22.10.2001, 5 U 71/01; OLG Nürnberg, Urteil vom 28.07.2003, 8 U 2402/02; KG Berlin, Urteil vom 9.1.2001, KGR 2001, 199).

    Das gilt - soweit sie nicht schon als unmittelbare Störer anzusehen sind - auch für Lieferanten von Flüssiggas, soweit die unerlaubte Befüllung fremder Tanks auf ihren Vorgaben und Weisungen beruht (vgl. Senat, Urteil vom10.06.2002, 5 U 41/02, S. 8).

    Die Anwendbarkeit von § 1004 I BGB wird - wie schon in dem dem Urteil des Senats vom 10.06.2002 (5 U 41/02) zugrunde liegenden Fall - hier nicht durch die Regelungen des UWG eingeschränkt.

    Jedenfalls ist der Kunde nicht befugt, den Tank der Klägerin beim Wegfall der Bezugsverpflichtung für Fremdbefüllungen zu nutzen (Urteile des Senats vom 13.10.2003, 5 U 87/03; 10.6.2002, 5 U 41/02; 22.10.2001, 5 U 71/01).

  • OLG Hamm, 13.03.2003 - 5 U 87/03

    Unterlassung der Befüllung von Flüssiggasbehältern eines Mitbewerbers auf dem

    Damit nahm die Beklagte eine Herrschaftsposition ein, die ihr nach der Eigentumsordnung nicht zukam (Urteile Senat vom 10.6.2002, 5 U 41/02; 22.10.2001, 5 U 71/01; KG Berlin, Urteil vom 9.1.2001, KGR 2001, 199).

    Jedenfalls ist der Kunde nicht befugt, den Tank der Klägerin beim Wegfall der Bezugsverpflichtung für Fremdbefüllungen zu nutzen (Urteile Senat vom 10.6.2002, 5 U 41/02; 22.10.2001, 5 U 71/01).

  • OLG Frankfurt, 20.07.2021 - 5 U 119/19
    Auch greift § 94 BGB nicht, so dass der Tank nicht als wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks anzusehen ist, da er - wie es in dem Versorgungsabkommen vom April 1999 zum Ausdruck gekommen ist - nach dem Willen und der Vorstellung der Vertragsschließenden, die auch der Zeuge A durch die von ihm geschilderte Nachfrage, ob die Klägerin den Tank wieder ausgraben wolle, bestätigt hat, nur vorübergehend auf dem Grundstück stehen sollte (§ 95 BGB, vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10. Juni 2002 - 5 U 41/02, juris, Rn. 29).
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