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OLG Hamm, 10.08.2010 - 2 Ws 196/10 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Burhoff online
§ 460 StPO
Gesamtstrafenbildung, nachträgliche, Ausschluss - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Nachträgliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe trotz ausdrücklicher Prüfung und Ablehnung der Bildung einer Gesamtstrafe durch das erkennende Gericht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Nachträgliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe trotz ausdrücklicher Prüfung und Ablehnung der Bildung einer Gesamtstrafe durch das erkennende Gericht
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- OLG Karlsruhe, 21.10.1986 - 3 Ws 179/86
Auszug aus OLG Hamm, 10.08.2010 - 2 Ws 196/10
Für eine Entscheidung nach § 460 StPO ist nämlich dann kein Raum mehr, wenn das erkennende Gericht die Bildung der Gesamtstrafe ausdrücklich geprüft und - aus welchen Gründen auch immer - verneint hat (OLG Karlsruhe, NStZ 1987, 186 (187); OLG Stuttgart, NStZ 1989, 47 ; vgl. auch BGHSt 35, 208 ff., zit. nach [...], Rn 19; Fischer, StGB , 57. Aul.Denn soweit der früher mit der Sache befasste Richter die Frage einer Gesamtstrafenbildung sachlich geprüft und diese in fehlerhafter Rechtsanwendung vorgenommen oder unterlassen hat, sind die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe gerade nicht - wie § 460 StPO dies voraussetzt - "außer Betracht geblieben" (OLG Karlsruhe, NStZ 1987, 186 (187)).
- BGH, 11.02.1988 - 4 StR 516/87
Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe im Berufungsverfahren; Verstoß gegen …
Auszug aus OLG Hamm, 10.08.2010 - 2 Ws 196/10
Für eine Entscheidung nach § 460 StPO ist nämlich dann kein Raum mehr, wenn das erkennende Gericht die Bildung der Gesamtstrafe ausdrücklich geprüft und - aus welchen Gründen auch immer - verneint hat (OLG Karlsruhe, NStZ 1987, 186 (187); OLG Stuttgart, NStZ 1989, 47 ; vgl. auch BGHSt 35, 208 ff., zit. nach [...], Rn 19; Fischer, StGB , 57. Aul. - OLG Stuttgart, 05.08.1988 - 3 Ws 162/88
Gesamtstrafenbildung; Antrag der Staatsanwaltschaft; Gerichtliche Entscheidung
Auszug aus OLG Hamm, 10.08.2010 - 2 Ws 196/10
Für eine Entscheidung nach § 460 StPO ist nämlich dann kein Raum mehr, wenn das erkennende Gericht die Bildung der Gesamtstrafe ausdrücklich geprüft und - aus welchen Gründen auch immer - verneint hat (OLG Karlsruhe, NStZ 1987, 186 (187); OLG Stuttgart, NStZ 1989, 47 ; vgl. auch BGHSt 35, 208 ff., zit. nach [...], Rn 19; Fischer, StGB , 57. Aul.