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   OLG Hamm, 10.08.2010 - I-4 U 60/10   

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https://dejure.org/2010,7441
OLG Hamm, 10.08.2010 - I-4 U 60/10 (https://dejure.org/2010,7441)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.08.2010 - I-4 U 60/10 (https://dejure.org/2010,7441)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10. August 2010 - I-4 U 60/10 (https://dejure.org/2010,7441)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • JurPC

    Rechtsmissbräuchlichkeit nach § 8 Abs. 4 UWG von Amts wegen zu berücksichtigen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche

  • info-it-recht.de

    Rechtsmißbrauch i. S. d. § 8 Abs. 4 UWG ist von Amts wegen zu prüfen; diverse Kriterien des Rechtsmißbrauchs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 8 Abs. 4
    Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Rechtsmissbrauch vorgefertigte Unterlassungserklärung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Gericht muss Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung beachten

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamm, 09.03.2010 - 4 W 22/10

    Kostenentscheidung nach Erledigung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens

    Auszug aus OLG Hamm, 10.08.2010 - 4 U 60/10
    Zu beachten ist in diesem Zusammenhang allerdings auch, dass es insoweit aus der Sicht der Mitbewerberin um Verstöße von eher unterdurchschnittlichem Gewicht geht, die sie nicht besonders beeinträchtigen können (Senatsbeschluss vom 9. März 2010 - 4 W 22/10).
  • OLG Stuttgart, 24.02.2011 - 2 U 104/10

    Vertragsstrafenanspruch aus strafbewehrter Unterlassungserklärung: Überprüfung

    Dies ist dann keine Frage der Zulässigkeit mehr, sondern der Begründetheit (BGH, ebenda, zum Anspruch nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG; OLG Hamm, Urteil vom 10.08.2010, I-4 U 60/10, Rdnr. 56 in Juris m.w.N.); insoweit gilt für den Vertragsstrafenanspruch nichts anderes als sonst bei einem Verstoß gegen Treu und Glauben, insbesondere bei der Verwirkung (vgl. OLG Frankfurt GRUR 1996, 996 - zur Frage der Unbegründetheit infolge Rechtsmissbrauchs siehe nachfolgend b) bb) (3)).

    Dabei sind nach Auffassung des Senats an einen Rechtsmissbrauch i.S.d. § 242 BGB grundsätzlich etwas höhere Anforderungen als bei § 8 Abs. 4 UWG zu stellen (OLG Frankfurt GRUR-RR 2008, 96; Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 8 Rdnr. 4.8; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 13 Rdnr. 47 a; anders wohl OLG Hamm, Urteil vom 10.08.2010, I-4 U 60/10 Rdrn. 56 ff. in Juris, das eine analoge Anwendung von § 8 Abs. 4 UWG befürwortet, jedenfalls bei einer Anwendung von § 242 BGB auf Vertragsstrafenforderungen ersichtlich keine strengeren Anforderungen stellt; ebenso wohl MünchKomm zum Lauterkeitsrecht-Fritzsche, § 8 UWG Rdnr. 479; OLG München WRP 1992, 270, 273).

    Die Revision wird gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1, 2 ZPO im Hinblick auf die Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamm (Urteil vom 10.08.2010, I-4 U 60/10) und München (WRP 1992, 270) zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung sowie zur Klärung der grundsätzlich bedeutsamen Fragen, ob an die Annahme der rechtsmissbräuchlichen Einforderung einer Vertragsstrafe höhere Anforderungen als bei § 8 Abs. 4 UWG zu stellen sind und ob aus einer Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung zwingend folgt, dass auch die Einforderung einer Vertragsstrafe wegen eines Verstoßes gegen einen aufgrund dieser Abmahnung zustande gekommenen Unterwerfungsvertrag zwingend rechtsmissbräuchlich ist, für den Beklagten zugelassen.

  • OLG Oldenburg, 10.02.2012 - 6 U 247/11

    Grundsätze zur Erstattungsfähigkeit der Kosten einer berechtigten

    Das kann grundsätzlich der Fall sein, wenn Informationspflichten i. R. d. Widerrufsbelehrung verletzt werden, wenn auch aus Sicht der Klägerin solche Verstöße von eher unterdurchschnittlichem Gewicht sind, die sie nicht besonders beeinträchtigen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10.08.2010 - 4 U 60/10 in juris Rn 48).

    Wenn es um Nebenansprüche - wie dem Erstattungsanspruch der Abmahnkosten - geht, kann der Missbrauchseinwand dagegen nur als materiell - rechtliches Hindernis dem Anspruch der Klägerin entgegen gehalten werden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10.08.2010 - 4 U 60/10 in juris Rn 56).

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