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   OLG Hamm, 10.08.2020 - III-5 RBs 259/20   

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OLG Hamm, 10.08.2020 - III-5 RBs 259/20 (https://dejure.org/2020,25785)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.08.2020 - III-5 RBs 259/20 (https://dejure.org/2020,25785)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10. August 2020 - III-5 RBs 259/20 (https://dejure.org/2020,25785)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Hamm, 15.08.2019 - 4 RBs 191/19

    Unterliegt ein Taschenrechner einem Benutzungsverbot am Steuer?

    Auszug aus OLG Hamm, 10.08.2020 - 5 RBs 259/20
    Bislang habe lediglich der 4. Strafsenat durch Beschluss vom 15.08.2019, Az. III - 4 RBs 191/19, die Rechtsfrage zur Gleichsetzung eines Taschenrechners mit einem Mobiltelefon im Wege der Divergenzvorlage gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Prüfung und Entscheidung vorgelegt.

    Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 02.07.2020 beantragt, die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zuzulassen und die Sache entsprechend § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorzulegen, hilfsweise die Sache bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Sache III - 4 RBs 191/19 OLG Hamm auszusetzen.

    Aus den bisher ergangenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte Oldenburg, Beschluss vom 25.06.2018 - 2 Ss (OWi) 175/18; Braunschweig, Beschluss vom 03.07.2019 - 1 Ss (OWi) 87/19 und Hamm, 4. Strafsenat, Vorlagebeschluss vom 15.08.2019 - 4 RBs 191/19, ergibt sich noch nicht eindeutig, unter welchen Voraussetzungen ein elektronischer Taschenrechner als elektronisches Gerät, das der Information dient, angesehen werden kann.

    Offen lassen kann er dabei, ob es für die Beantwortung der Frage, ob ein elektronisches Gerät der Information dient oder zu dienen bestimmt ist, darauf ankommt, ob die Information sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt abgerufen wird (dagegen: OLG Hamm, 4. Strafsenat, Vorlagebeschluss vom 15.08.2019 - 4 RBs 191/19).

  • OLG Oldenburg, 25.06.2018 - 2 Ss OWi 175/18

    Taschenrechner, elektronisches Gerät

    Auszug aus OLG Hamm, 10.08.2020 - 5 RBs 259/20
    Er mache sich den Beschluss des OLG Oldenburg vom 25.06.2018 (2 Ss (OWi) 175/18) zu Eigen.".

    Aus den bisher ergangenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte Oldenburg, Beschluss vom 25.06.2018 - 2 Ss (OWi) 175/18; Braunschweig, Beschluss vom 03.07.2019 - 1 Ss (OWi) 87/19 und Hamm, 4. Strafsenat, Vorlagebeschluss vom 15.08.2019 - 4 RBs 191/19, ergibt sich noch nicht eindeutig, unter welchen Voraussetzungen ein elektronischer Taschenrechner als elektronisches Gerät, das der Information dient, angesehen werden kann.

  • OLG Braunschweig, 03.07.2019 - 1 Ss OWi 87/19

    Taschenrechner mit elektronischen Bauteilen als elektronisches Gerät im Sinne der

    Auszug aus OLG Hamm, 10.08.2020 - 5 RBs 259/20
    Aus den bisher ergangenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte Oldenburg, Beschluss vom 25.06.2018 - 2 Ss (OWi) 175/18; Braunschweig, Beschluss vom 03.07.2019 - 1 Ss (OWi) 87/19 und Hamm, 4. Strafsenat, Vorlagebeschluss vom 15.08.2019 - 4 RBs 191/19, ergibt sich noch nicht eindeutig, unter welchen Voraussetzungen ein elektronischer Taschenrechner als elektronisches Gerät, das der Information dient, angesehen werden kann.

    Zur Frage, ob ein elektronischer Taschenrechner mit Speicherfunktion (MR-Taste) § 23 Abs. 1a StVO unterfällt, hat sich bislang allein das OLG Braunschweig, Senat für Bußgeldsachen, durch Beschluss vom 03.07.2019 - 1 Ss (OWi) 87/19 -, juris, ausdrücklich geäußert.

  • BVerfG, 03.05.2018 - 2 BvR 463/17

    Keine Strafbarkeitslücke durch Verweisung auf eine noch nicht anwendbare

    Auszug aus OLG Hamm, 10.08.2020 - 5 RBs 259/20
    Art. 103 Abs. 2 GG, wonach jede Rechtsanwendung, die - tatbestandsausweitend - über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht, verboten und der Wortlaut als äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation aus der Sicht des Normadressaten zu bestimmen ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. Mai 2018 - 2 BvR 463/17, Rn. 21, zitiert nach juris).
  • OLG Karlsruhe, 05.10.2018 - 2 Rb 9 Ss 627/18

    Laser-Entfernungsmesser als elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO

    Auszug aus OLG Hamm, 10.08.2020 - 5 RBs 259/20
    Untersagt ist nunmehr schon das bloße Halten des Gerätes (sog. "hand-held-Verbot"), wenn darüber hinaus ("und") eine Funktion des Gerätes (mit Ausnahme der Sprachsteuerung und der Vorlesefunktion) benutzt wird oder eine nicht nur kurze Blickzuwendung erfolgt (BR-Drs. 556/17, S. 26; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Oktober 2018 - 2 Rb 9 Ss 627/18, Rn. 7, zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 01.07.2019 - 2 Ss OWi 1077/18

    Verstoß gegen § 34 StVZO bei Überladung des Fahrzeugs

    Auszug aus OLG Hamm, 10.08.2020 - 5 RBs 259/20
    Liegt bereits eine höchstrichterliche Entscheidung vor, so steht dies der Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts jedenfalls dann nicht entgegen, wenn durch eine erneute obergerichtliche Entscheidung die Rechtsprechung weiter untermauert und gefestigt wird (OLG Frankfurt, Beschluss vom 01. Juli 2019 - 2 Ss-OWi 1077/18 -, juris m.w.N.; Göhler/Seitz/Bauer a.o.a.O.; BeckOK OWiG/Bär, 26. Ed. 1.4.2020, OWiG § 80 Rn. 6 m.w.N.).
  • BGH, 12.11.1970 - 1 StR 263/70

    Möglichkeit gegen einen Beschluss mit einer Rechtsbeschwerde vorzugehen - Hinweis

    Auszug aus OLG Hamm, 10.08.2020 - 5 RBs 259/20
    Eine Rechtsbeschwerde kann zur Fortbildung des Rechts zugelassen werden, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch zu schließen (BGH, Beschluss vom 12.11.1970 - 1 StR 263/70 = NJW 1971, 389, beck-online; BeckOK OWiG/Bär, 26. Ed. 1.4.2020, OWiG § 80 Rn. 6 m.w.N.).
  • BayObLG, 07.09.1995 - 3 ObOWi 60/95
    Auszug aus OLG Hamm, 10.08.2020 - 5 RBs 259/20
    Die Fortbildung des Rechts kommt nur bei Rechtsfragen in Betracht, die entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und abstraktionsfähig, d. h. wegen des Erfordernisses abstrakt-genereller Regeln von praktischer Bedeutung sind (BayObLG, Beschluss vom 07.09.1995 - 3 ObOWi 60/95 = BayObLGSt 1995, 158, beck-online; Göhler/Seitz/Bauer, OWiG, 17. Aufl., § 80 Rn. 3).
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