Rechtsprechung
   OLG Hamm, 11.02.1999 - 2 Ws 42/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,3368
OLG Hamm, 11.02.1999 - 2 Ws 42/99 (https://dejure.org/1999,3368)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.02.1999 - 2 Ws 42/99 (https://dejure.org/1999,3368)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11. Februar 1999 - 2 Ws 42/99 (https://dejure.org/1999,3368)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,3368) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Burhoff online

    Prognosegutachten, Anstaltspsychologe, Strafaussetzung, Aussetzung der Reststrafe, vertretbares Restrisiko

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 2453
  • StV 1999, 216
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Frankfurt, 10.07.1998 - 3 Ws 491/98
    Auszug aus OLG Hamm, 11.02.1999 - 2 Ws 42/99
    Etwas anderes folgt hinsichtlich dieses - grundsätzlich zwingenden - Verfahrenserfordernisses nicht aus der weiteren Formulierung in § 454 II 1 Nr. 2 StGB, wo es heißt: "... und nicht auszuschließen ist, daß Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstellen." Diese Fassung des Gesetzes wird von der bislang dazu vorliegenden obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Zweibrücken, StraFo 1999, 32; OLG Frankfurt a.M., StV 1998, 500; s. auch OLG Koblenz, StV 1998, 677) nämlich nicht so verstanden, daß damit - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 454 II 1 Nr. 2 StPO - der StVK grundsätzlich noch ein Spielraum zur bedingten Entlassung des Verurteilten ohne vorherige Begutachtung durch einen Sachverständigen eingeräumt wird.

    Sie wird bestätigt durch die Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. dazu BT-DR 13/8586 u. 13/9062, jew. zu Art. 5 Nr. 2; vgl. dazu OLG Frankfurt a.M., StV 1998, 500 (501)) sowie den Gang des Gesetzgebungsverfahrens.

    Daraus folgt dann aber weiter, daß der StVK insoweit dann grundsätzlich kein Beurteilungsspielraum mehr verbleibt (OLG Zweibrücken, StraFo 1999, 32; OLG Frankfurt a.M., StV 1998, 500).

    Ob in seltenen Ausnahmefällen etwas anderes gilt (so wohl OLG Zweibrücken, StraFo 1999, 32, und wohl auch OLG Frankfurt a.M., StV 1998, 500), kann dahinstehen.

    Dieser könnte nach Auffassung des Senats allenfalls dann anzunehmen sein, wenn sämtliche für die Prognoseentscheidung des § 57 I StGB heranzuziehenden Umstände nur noch die Beurteilung zulassen würden, daß vom Verurteilten praktisch keine Gefahr mehr ausgeht und daher keine andere Entscheidung als die der Strafaussetzung gerechtfertigt wäre (so wohl auch OLG Frankfurt a.M., StV 1998, 500 (501)).

    In diesen Fällen ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten und Auslagen des Verurteilten im Beschwerdeverfahren, an die StVK zurückzuverweisen (vgl. dazu auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 309 Rdnrn. 7 f.; so auch OLG Frankfurt a.M., StV 1998, 500 (501)).

    Ob die Neufassung des § 57 I StGB die an die Aussetzungsvoraussetzungen zu stellenden Anforderungen verschärft (so wohl OLG Koblenz, StV 1998, 667; Schöch, NJW 1998, 1257 (1258)) oder nur einer auch schon vor der Neufassung von der herrschenden Meinung geforderten Abwägung Rechnung getragen hat (zum Erprobungsrisiko nach der Neufassung des § 57 I StGB s. schon Senat, StV 1998, 501 = StraFo 1998, 174; so auch OLG Frankfurt a.M., StV 1998, 500), kann dahinstehen.

  • OLG Koblenz, 28.05.1998 - 1 Ws 281/98

    Verschärfung der Aussetzungsvoraussetzungen durch die Neufassung des § 57 Abs. 1

    Auszug aus OLG Hamm, 11.02.1999 - 2 Ws 42/99
    Ob die Neufassung des § 57 I StGB die an die Aussetzungsvoraussetzungen zu stellenden Anforderungen verschärft (so wohl OLG Koblenz, StV 1998, 667; Schöch, NJW 1998, 1257 (1258)) oder nur einer auch schon vor der Neufassung von der herrschenden Meinung geforderten Abwägung Rechnung getragen hat (zum Erprobungsrisiko nach der Neufassung des § 57 I StGB s. schon Senat, StV 1998, 501 = StraFo 1998, 174; so auch OLG Frankfurt a.M., StV 1998, 500), kann dahinstehen.

    Daß dieses Restrisiko gleich "Null" sein muß, hat auch das OLG Koblenz (StV 1998, 667), auf das sich die StA bezieht, nicht gefordert.

    d. Schriftltg.: Vgl. auch OLG Stuttgart, Die Justiz 1998, 289; OLG Hamm, NStZ 1998, 376; OLG Düsseldorf, NStZ 1998, 271, und OLG Zweibrücken, NJW 1999, 1124, sowie OLG Koblenz, NJW 1999, 734.

  • OLG Hamm, 20.02.1998 - 2 Ws 84/98
    Auszug aus OLG Hamm, 11.02.1999 - 2 Ws 42/99
    Ob die Neufassung des § 57 I StGB die an die Aussetzungsvoraussetzungen zu stellenden Anforderungen verschärft (so wohl OLG Koblenz, StV 1998, 667; Schöch, NJW 1998, 1257 (1258)) oder nur einer auch schon vor der Neufassung von der herrschenden Meinung geforderten Abwägung Rechnung getragen hat (zum Erprobungsrisiko nach der Neufassung des § 57 I StGB s. schon Senat, StV 1998, 501 = StraFo 1998, 174; so auch OLG Frankfurt a.M., StV 1998, 500), kann dahinstehen.

    d. Schriftltg.: Vgl. auch OLG Stuttgart, Die Justiz 1998, 289; OLG Hamm, NStZ 1998, 376; OLG Düsseldorf, NStZ 1998, 271, und OLG Zweibrücken, NJW 1999, 1124, sowie OLG Koblenz, NJW 1999, 734.

  • OLG Köln, 08.06.2000 - 2 Ws 281/00

    Pflicht zur Begutachtung nach § 454 StPO

    Damit soll dem Verurteilten nicht nur eine Instanz nicht genommen werden (hierzu OLG Hamm StV 99, 216, 217).

    In diesen Fällen ist es schon nahezu selbstverständliche Praxis der Oberlandesgerichte geworden, die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer aufzuheben und die Sache zwecks Einholung eines Sachverständigengutachtens zurückzuverweisen (vgl. OLG Frankfurt NStZ 98, 639; OLG Zweibrücken NJW 99, 1124; OLG Koblenz NStZ-RR 99, 345; OLG Hamm StV 99, 216; OLG Celle StV 99, 385; OLG Karlsruhe StV 99, 495), obwohl auch hier - wollte man eine engere Sicht zum Anwendungsbereich des § 309 Abs. 2 StPO vertreten - eine eigene Sachverständigenbeauftragung mit erst anschließender Sachentscheidung durch das Beschwerdegericht in Frage gekommen wäre.

  • OLG Hamm, 12.11.2007 - 3 Ws 647/07

    Einholung einer Stellungnahme des Anstaltspsychologen ohne mündliche Anhörung des

    Vielmehr dürfte es ausreichen, den Anstaltspsychologen, der den Verurteilten kennt und mit seiner Problematik bereits vertraut ist, als Sachverständigen gemäß § 454 Abs. 2 StPO hinzuzuziehen (vgl. OLG Hamm, 2. Strafsenat, StV 99, 216; KG, NStZ 1999, 319).

    Eine Sachentscheidung durch den Senat gemäß § 309 Abs. 2 StPO i.V.m. § 308 Abs. 2 StPO ist nicht veranlasst, weil dem Verurteilten nach formfehlerfreier Durchführung des Anhörungsverfahrens sonst eine Instanz verloren ginge (vgl. OLG Hamm, 2. Strafsenat, StV 1999, 216, 217; OLG Köln, NStZ-RR 2000, 317).

  • OLG Hamm, 05.07.2012 - 3 Ws 159/12

    Anforderungen an die Begründung eines Haftfortdauerbeschlusses gem. § 268 StPO;

    c) Die Straferwartung vermag für sich genommen die Fluchtgefahr im allgemeinen nicht zu begründen; sie ist nur Ausgangspunkt für die Erwägung, ob der in ihr liegende Anreiz zur Flucht auch unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände so erheblich ist, dass die Annahme gerechtfertigt ist, der Beschuldigte werde ihm wahrscheinlich nachgeben und sich dem Strafverfahren entziehen (vgl. Meyer-Goßner, 54. A., § 112 Rn. 24 m.w.N.; KG NJW 65, 1390; Hamm StV 99, 216).
  • OLG Koblenz, 25.03.2019 - 2 Ws 156/19

    Strafvollstreckungsverfahren wegen der Aussetzung des Strafrestes:

    In den Fällen des § 454 Abs. 2 StPO ist diese Art der Sachverhaltsaufklärung regelmäßig erforderlich, wenn eine Aussetzung in Betracht kommt (OLG Hamm StV 1999, 216).
  • OLG Hamm, 06.04.2001 - 2 Ws 77/01

    bedingte Entlassung; Restrisiko, Asylbewerber; Ausländer, positive Prognose;

    Damit hat der Gesetzgeber eine seit langem bestehende Rechtsprechung im Gesetz festgeschrieben (siehe Senat in StV 1998, 501 = StraFo 1998, 174 sowie in StraFo 1999, 175; siehe auch Beschluss des Senats vom 11. Februar 1999 in 2 Ws 42/99 und vom 30. März 2001 in 2 Ws 51/01).
  • OLG Stuttgart, 12.06.2003 - 2 Ws 99/03

    Strafrestaussetzung zur Bewährung: Umfassende Aufklärungspflicht der

    Der Senat kann das Gutachten nicht selbst einholen, da dem Verurteilten sonst eine Instanz genommen würde (OLG Köln NStZ-RR 2000, 317/OLG Hamm NJW 1999, 2453).
  • OLG Frankfurt, 24.01.2000 - 3 Ws 1123/99

    Aussetzung der Vollstreckung einer angeordneten Sicherungsverwahrung zur

    Auch unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit ist dabei ein Restrisiko hinzunehmen, sofern dieses nur vertretbar erscheint (BVerfG, NJW 1998, 2202, 2204; Senat, Beschl. v. 7.5.1999-3 Ws 403-404/99; OLG Celle, NStZ 1999, 159, 160; OLG Hamm, StV 1999, 216 ; OLG Koblenz, NStZ 1998, 591 ).
  • OLG Frankfurt, 07.10.2004 - 3 Ws 1062/04

    Voraussetzungen der Strafrestaussetzung zum Halbstrafenzeitpunkt

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (a.a.O.) und in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Zweibrücken, NJW 1999, 1124; OLG Koblenz, NStZ-RR 1999, 345; OLG Hamm, StV 1999, 216 u. OLG Köln, StV 2001, 3031 - jew. m.w.Nachw.) zwingen bei dieser Sachlage die bei der Verwertung des einzuholenden Gutachtens für die Entscheidung über die bedingten Entlassung zu beachtenden Förmlichkeiten - regelmäßige Verpflichtung zur mündlichen Anhörung des Sachverständigen mit Anwesenheits- und Fragerecht der Beteiligten (§ 454 Abs. 2 StPO) - zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
  • OLG Hamm, 21.10.2008 - 4 Ws 277/08

    Reststrafenaussetzung; Beschwerde der StA, Notwendigkeit eines

    Nach anderer Ansicht (u.a. OLG Hamm, NJW 1999, 2453 m.w.N.) soll hingegen bei beabsichtigter Aussetzung grundsätzlich ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen, weil die Strafvollstreckungskammer diese Frage nicht ohne einen Sachverständigem beantworten könne (weitere Nachweise bei Meyer Goßner, a.a.O.).
  • OLG Zweibrücken, 08.11.2004 - 1 Ws 405/04

    Verfahren der Strafrestaussetzung: Anforderungen an die richterliche

    Zieht das Gericht dagegen eine Aussetzung der Reststrafe nicht in Betracht, weil sie wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles offensichtlich nicht verantwortet werden kann, so ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens entbehrlich ( BGH NJW 2000, 1663; OLG Celle NStZ-RR 1999, 179; OLG Thüringen NStZ 2000, 224; OLG Hamm StV 1999, 216).
  • OLG Frankfurt, 28.10.2010 - 3 Ws 957/10

    Notwendigkeit der Einholung eines externen Sachverständigengutachtens vor einer

  • OLG Hamm, 12.02.2008 - 3 Ws 61/08

    Grundsatz der Entscheidungskonzentration; mündliche Anhörung

  • OLG Hamm, 06.03.2018 - 5 Ws 66/18

    Bedingte Entlassung; fehlende günstige Sozialprognose bei Entweichen aus dem

  • OLG Hamm, 26.02.1999 - 2 Ws 14/99

    Bewährung: Aussetzung der Reststrafe - Risiko

  • OLG Zweibrücken, 08.11.2004 - 1 Ws 406/04

    Tatrichterliche Aufklärungspflicht bei zweifelhafter Sozialprognose

  • OLG Hamm, 30.03.2001 - 2 Ws 53/01

    Strafaussetzung zur Bewährung, Strafrest, zwingende Einholung eines

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht