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   OLG Hamm, 11.02.2010 - III-2 Ws 323/09   

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OLG Hamm, 11.02.2010 - III-2 Ws 323/09 (https://dejure.org/2010,5532)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.02.2010 - III-2 Ws 323/09 (https://dejure.org/2010,5532)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11. Februar 2010 - III-2 Ws 323/09 (https://dejure.org/2010,5532)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Besonders qualifizierter, die Menschenwürde verletzender Angriff auf die Persönlichkeit durch eine plakative und heftige Beleidigung von Teilen der Bevölkerung; Voraussetzungen für den Angriff auf die Menschenwürde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 130 Abs. 1
    Anforderungen an die Auslegung von Äußerungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 173 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 06.09.2000 - 1 BvR 1056/95

    Volksverhetzung durch Bezeichnung als "Jude"

    Auszug aus OLG Hamm, 11.02.2010 - 2 Ws 323/09
    Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG, dessen Schutzbereich unabhängig davon eröffnet ist, ob eine Meinung als Werturteil oder als Tatsachenbehauptung geäußert wird (BVerfG, NJW 2001, 61; NJW 2003, 660, 661).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind daher mehrdeutige Aussagen nur dann strafbar, wenn strafrechtlich irrelevante Auslegungsvarianten, die nicht völlig fern liegen, mit schlüssigen Argumenten ausgeschlossen werden können (BVerfG, NJW 2001, 61, 62; NJW 2003, 660, 661; NJW 2008, 2907, 2908 m. w. N.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs sind bei der Deutung von Äußerungen neben dem Wortlaut und dem sprachlichen Kontext, in welchem die umstrittenen Äußerungen stehen, auch die für die Zuhörer erkennbaren äußeren Begleitumstände zu beachten, unter denen die Äußerungen gefallen sind (BVerfG, NJW 2001, 61, 62; NJW 2003, 660, 661; NJW 2008, 2907, 2908; BVerfG, Beschluss vom 24. September 2009, 2 BvR 2179/09, zitiert nach Juris; LG Bochum, Urteil vom 09. September 2005, 1 KLs 33 Js 248/04, zitiert nach Juris), denn diese Umstände können Hinweise darauf geben, wie der durchschnittliche Zuhörer die Äußerungen auffassen wird (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005, 4 StR 283/05, zitiert nach Juris).

    Ein Angriff gegen die Menschenwürde setzt voraus, dass die feindselige Haltung den Menschen im Kern seiner Persönlichkeit trifft und das "Menschtum" der Angegriffenen bestritten, in Frage gestellt oder relativiert wird (BVerfG NJW 2001, 61, 63; BGH, Urteil vom 3. April 2008, 3 StR 394/07, zitiert nach juris; KG, NJW 2003, 685, 686), als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft zu leben (Fischer, a.a.O., § 130 StGB Randziffer 12 a).

  • BVerfG, 25.03.2008 - 1 BvR 1753/03

    Volksverhetzung durch rechtsextremistische Liedtexte

    Auszug aus OLG Hamm, 11.02.2010 - 2 Ws 323/09
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind daher mehrdeutige Aussagen nur dann strafbar, wenn strafrechtlich irrelevante Auslegungsvarianten, die nicht völlig fern liegen, mit schlüssigen Argumenten ausgeschlossen werden können (BVerfG, NJW 2001, 61, 62; NJW 2003, 660, 661; NJW 2008, 2907, 2908 m. w. N.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs sind bei der Deutung von Äußerungen neben dem Wortlaut und dem sprachlichen Kontext, in welchem die umstrittenen Äußerungen stehen, auch die für die Zuhörer erkennbaren äußeren Begleitumstände zu beachten, unter denen die Äußerungen gefallen sind (BVerfG, NJW 2001, 61, 62; NJW 2003, 660, 661; NJW 2008, 2907, 2908; BVerfG, Beschluss vom 24. September 2009, 2 BvR 2179/09, zitiert nach Juris; LG Bochum, Urteil vom 09. September 2005, 1 KLs 33 Js 248/04, zitiert nach Juris), denn diese Umstände können Hinweise darauf geben, wie der durchschnittliche Zuhörer die Äußerungen auffassen wird (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005, 4 StR 283/05, zitiert nach Juris).

    Ob bei der Auslegung, wie der Bundesgerichtshof meint, zu berücksichtigen ist, dass es sich um einen mehrheitlich gleichgesinnten dem Rechtsextremen politischen Spektrum zuzurechnenden Zuhörerkreis handelt (BGH, a.a.O.) oder ob auf das Verständnis des unvoreingenommenen verständigen Zuhörers abzustellen ist (BVerfG, NJW 2008, 2907), kann dahinstehen, da vorliegend auch nach dem Verständnis eines objektiven, unvoreingenommenen Zuhörers nur eine Deutung der Äußerungen in Betracht kommt, die den Straftatbestand erfüllt.

    Selbst eine plakative und heftige Beleidigung von Teilen der Bevölkerung erfüllt nicht ohne weiteres die Voraussetzungen eines besonders qualifizierten, die Menschenwürde verletzenden Angriffs auf die Persönlichkeit, wie er von § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB vorausgesetzt wird (BVerfG, NJW 2008, 2907, 2909; KG NJW 2003, 685, 686).

  • BVerfG, 12.11.2002 - 1 BvR 232/97

    Volksverhetzung durch diskreditierende Äußerungen gegenüber "Türken"

    Auszug aus OLG Hamm, 11.02.2010 - 2 Ws 323/09
    Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG, dessen Schutzbereich unabhängig davon eröffnet ist, ob eine Meinung als Werturteil oder als Tatsachenbehauptung geäußert wird (BVerfG, NJW 2001, 61; NJW 2003, 660, 661).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind daher mehrdeutige Aussagen nur dann strafbar, wenn strafrechtlich irrelevante Auslegungsvarianten, die nicht völlig fern liegen, mit schlüssigen Argumenten ausgeschlossen werden können (BVerfG, NJW 2001, 61, 62; NJW 2003, 660, 661; NJW 2008, 2907, 2908 m. w. N.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs sind bei der Deutung von Äußerungen neben dem Wortlaut und dem sprachlichen Kontext, in welchem die umstrittenen Äußerungen stehen, auch die für die Zuhörer erkennbaren äußeren Begleitumstände zu beachten, unter denen die Äußerungen gefallen sind (BVerfG, NJW 2001, 61, 62; NJW 2003, 660, 661; NJW 2008, 2907, 2908; BVerfG, Beschluss vom 24. September 2009, 2 BvR 2179/09, zitiert nach Juris; LG Bochum, Urteil vom 09. September 2005, 1 KLs 33 Js 248/04, zitiert nach Juris), denn diese Umstände können Hinweise darauf geben, wie der durchschnittliche Zuhörer die Äußerungen auffassen wird (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005, 4 StR 283/05, zitiert nach Juris).

  • BGH, 10.05.2001 - 1 StR 504/00

    Besondere Bedeutung des Falles (Ziel, einem Kind als Opfer einer Sexualstraftat

    Auszug aus OLG Hamm, 11.02.2010 - 2 Ws 323/09
    Von besonderer Bedeutung ist eine Sache, die sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen aus der Masse der durchschnittlichen Strafsachen nach oben heraushebt (BGH, NJW 2001, 2984; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1997, 115).

    Nach der Rechtsprechung kann das Interesse der Öffentlichkeit im Einzelfall - etwa aufgrund der bedeutenden Stellung eines Beteiligten im öffentlichen Leben - maßgeblich sein, was insbesondere dann die Annahme der besonderen Bedeutung rechtfertigt, wenn dadurch der Unrechtsgehalt der Tat erhöht wird (OLG Hamburg, NStZ 1952, 252, 253; BGH NJW 2001, 2984, 2985).

  • BGH, 03.04.2008 - 3 StR 394/07

    Freispruch eines NPD-Funktionärs teilweise aufgehoben

    Auszug aus OLG Hamm, 11.02.2010 - 2 Ws 323/09
    03. April 2008, 3 StR 394/07, zitiert nach Juris).

    Ein Angriff gegen die Menschenwürde setzt voraus, dass die feindselige Haltung den Menschen im Kern seiner Persönlichkeit trifft und das "Menschtum" der Angegriffenen bestritten, in Frage gestellt oder relativiert wird (BVerfG NJW 2001, 61, 63; BGH, Urteil vom 3. April 2008, 3 StR 394/07, zitiert nach juris; KG, NJW 2003, 685, 686), als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft zu leben (Fischer, a.a.O., § 130 StGB Randziffer 12 a).

  • KG, 05.06.2002 - 1 Ss 247/98

    Möglichkeit der Beleidigung einzelner Angehöriger einer Personengruppe durch eine

    Auszug aus OLG Hamm, 11.02.2010 - 2 Ws 323/09
    Selbst eine plakative und heftige Beleidigung von Teilen der Bevölkerung erfüllt nicht ohne weiteres die Voraussetzungen eines besonders qualifizierten, die Menschenwürde verletzenden Angriffs auf die Persönlichkeit, wie er von § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB vorausgesetzt wird (BVerfG, NJW 2008, 2907, 2909; KG NJW 2003, 685, 686).

    Ein Angriff gegen die Menschenwürde setzt voraus, dass die feindselige Haltung den Menschen im Kern seiner Persönlichkeit trifft und das "Menschtum" der Angegriffenen bestritten, in Frage gestellt oder relativiert wird (BVerfG NJW 2001, 61, 63; BGH, Urteil vom 3. April 2008, 3 StR 394/07, zitiert nach juris; KG, NJW 2003, 685, 686), als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft zu leben (Fischer, a.a.O., § 130 StGB Randziffer 12 a).

  • BGH, 12.12.2000 - 1 StR 184/00

    Holocaust-Leugnung im Internet

    Auszug aus OLG Hamm, 11.02.2010 - 2 Ws 323/09
    Unter Aufstachelung zum Hass ist ein Verhalten zu verstehen, dass auf die Gefühle oder den Intellekt eines anderen einwirkt und objektiv geeignet sowie subjektiv bestimmt ist, eine emotionale gesteigerte, über die bloße Ablehnung oder Verachtung hinausgehende, feindselige Haltung gegen den betreffende Bevölkerungsteil zu erzeugen oder zu verstärken (BGH, NJW 1994, 1421, 1422; NJW 2001, 624, 626; BGH, Urteil vom.

    Der tatbestandliche Erfolg ist die konkrete Eignung, das Vertrauen in die Rechtssicherheit zu erschüttern oder das Klima aufzuhetzen (BGH NJW 2001, 624, 626 m. w. N.).

  • BVerfG, 19.03.1959 - 1 BvR 295/58

    Anklage beim Landgericht

    Auszug aus OLG Hamm, 11.02.2010 - 2 Ws 323/09
    Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, wegen besonderer Bedeutung beim Landgericht anzuklagen, unterliegt in vollem Umfang gerichtlicher Überprüfung (BVerfG, NJW 1959, 871, 872; OLG Hamburg, NStZ 1995, 252; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1997, 215; Meyer-Goßner, 52. Aufl., § 24 GVG Randziffer 9).
  • OLG Hamburg, 01.11.1994 - 1 Ws 288/94
    Auszug aus OLG Hamm, 11.02.2010 - 2 Ws 323/09
    Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, wegen besonderer Bedeutung beim Landgericht anzuklagen, unterliegt in vollem Umfang gerichtlicher Überprüfung (BVerfG, NJW 1959, 871, 872; OLG Hamburg, NStZ 1995, 252; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1997, 215; Meyer-Goßner, 52. Aufl., § 24 GVG Randziffer 9).
  • BGH, 12.02.1998 - 4 StR 428/97

    Verurteilung von Greenpeace-Mitarbeitern bestätigt

    Auszug aus OLG Hamm, 11.02.2010 - 2 Ws 323/09
    Die Erregung eines besonderen öffentlichen und medialen Interesses war auch gerade das Ziel des Angeschuldigten (vgl. BGH, NJW 1998, 2149, 2150), wie er während seiner Rede mehrfach zu verstehen gegeben hat.
  • OLG Düsseldorf, 13.09.1996 - 2 Ws 355/96
  • OLG Brandenburg, 28.11.2001 - 1 Ss 52/01

    Volksverhetzung durch Parole "Ausländer raus"

  • OLG Hamm, 02.11.1994 - 4 Ss 491/94

    Volksverhetzung, Angriff auf die Menschenwürde, Berücksichtigung aller Umstände,

  • BGH, 15.03.1994 - 1 StR 179/93

    Strafbarkeit der Leugnung des Massenmords an Juden (Holocaust); Straftatbestand

  • BGH, 15.12.2005 - 4 StR 283/05

    Talmud-Zitate im Rahmen einer öffentlichen Rede als Volksverhetzung

  • BVerfG, 24.09.2009 - 2 BvR 2179/09

    Verfassungsbeschwerde gegen Untersagung einer Plakatierung im Rahmen der

  • LG Bochum, 09.09.2005 - 1 KLs 33 Js 248/04

    Verurteilung wegen Volksverhetzung; Rede auf einer Demonstration; Begehen einer

  • BGH, 22.01.1988 - 3 StR 561/87

    Wiederholung der Hauptverhandlung bei vorschriftswidriger Abwesenheit des

  • OLG Bremen, 23.02.2023 - 1 Ss 48/22

    Religiös motivierte Äußerungen als Volksverhetzung; Aktive CSD-Teilnehmer als

    Als durch das Revisionsgericht zu überprüfender Verstoß gegen ein Denkgesetz gilt auch, wenn der Tatrichter verkannt hat, dass nach den festgestellten Umständen mehrere Auslegungsmöglichkeiten bestehen, und es unterlassen hat, diese gegeneinander abzuwägen (vgl. BGH, Urteil vom 14.01.1981 - 3 StR 440/80 (S), juris Rn. 10, NStZ 1981, 258; Beschluss vom 03.05.2016 - 3 StR 449/15, juris Rn. 5, NStZ 2017, 146; KG Berlin, Beschluss vom 30.07.2020 - (5) 161 Ss 74/20 (31/20), juris Rn. 46; OLG Frankfurt, Urteil vom 30.11.2022 - 3 Ss 131/22, juris Rn. 14; Hanseatisches OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.04.1970 - 2 Sz 41/70, juris Ls., NJW 1970, 1649; OLG Hamm, Beschluss vom 11.02.2010 - 2 Ws 323/09, juris Rn. 43).
  • LG Freiburg, 06.06.2011 - 7 Ns 85 Js 4476/09

    Tatbestand der Volksverhetzung wird gem. § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB i.F.d.

    Erforderlich ist vielmehr, dass der angegriffenen Person ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als unterwertiges Wesen behandelt wird (vgl. BVerfG-K, a.a.O. Tz. 31), mithin ihr "Menschtum" bestritten, in Frage gestellt oder relativiert wird (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 2010, 173, 2. Leitsatz m.w.N.).

    Nicht erforderlich ist zunächst, dass die zum Hass aufstachelnde Äußerung dazu intendiert oder auch nur geeignet sein muss, ihre Adressaten zu Gewalt oder militantem Widerstand gegen die betroffene Bevölkerungsgruppe aufzurufen (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 11.02.2010 - 2 Ws 323/09 - Tz. 51 [[...]]; OLG Brandenburg, NJW 2002, 1440 ).

  • LG Hamburg, 31.05.2019 - 305 O 117/18

    Vertrag über die Nutzung eines sozialen Netzwerks: Anspruch auf Wiederherstellung

    Dieser setzt u.a. voraus, dass die Äußerung die Menschenwürde angreift (BGH NJW 2001, 624 (626); OLG Hamm BeckRS 2010, 06144).
  • KG, 01.12.2011 - 1 Ss 395/11

    Zum NPD-Wahlkampf: "5-Punkte-Plan zur Ausländerrückführung"

    Hierbei und bei der weiteren rechtlichen Bewertung wird es - ggf. auch unter Berücksichtigung anderer Tatbestandsalternativen - die von der verfassungs- und obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze (vgl. die bereits zitierten Entscheidungen sowie u.a. BVerfG NJW 2008, 2097; BGH NStZ 2007, 216; OLG Brandenburg, Beschluss vom 15. Mai 2006 - 1 Ws 75, 76/06 - [juris]; OLG Hamm, Beschluss vom 11. Februar 2010 - 2 Ws 323/09 - [juris]; OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 368; OLG Karlsruhe MDR 1995, 735; OLG München NJW 2010, 2150) zu bedenken und die Frage der Eignung der Handlungen zur Friedensstörung - auch betreffend die Einstellung eines Textes in das Internet für eine kurze Zeit - ebenfalls gründlicher zu betrachten haben.
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