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   OLG Hamm, 11.02.2014 - I-27 U 110/13   

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https://dejure.org/2014,4466
OLG Hamm, 11.02.2014 - I-27 U 110/13 (https://dejure.org/2014,4466)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.02.2014 - I-27 U 110/13 (https://dejure.org/2014,4466)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11. Februar 2014 - I-27 U 110/13 (https://dejure.org/2014,4466)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Stammeinlage, Insolvenzverwalter, Hin- und Herzahlen, Tilgung, Indiz, Darlegungslast, Beweislast, Beweiswürdigung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Stammeinlage, Insolvenzverwalter, Hin- und Herzahlen, Tilgung, Indiz, Darlegungslast, Beweislast, Beweiswürdigung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Erfüllung der Verpflichtung zur Leistung der Stammeinlage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbH § 19 Abs. 1; BGB § 362 Abs. 1
    Erfüllung der Verpflichtung zur Leistung der Stammeinlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Hin- und Herzahlen der Einlage führt zu Rückzahlungsansprüchen

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    GmbH-Recht: Vorsicht - Rückzahlungsanspruch, wenn das Stammkapital ausgezahlt wird!

  • anwalt.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Leistung der GmbH-Stammeinlage bei Hin- und Herzahlen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    GmbH-Recht: Vorsicht - Rückzahlungsanspruch, wenn das Stammkapital ausgezahlt wird!

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.11.2005 - II ZR 140/04

    Rechtsfolgen der Hin- und Herzahlung einer Bareinlage

    Auszug aus OLG Hamm, 11.02.2014 - 27 U 110/13
    Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass ein "Hin- und Herzahlen" des Einlagebetrags in einem geringen zeitlichen Abstand die Einlageschuld nicht tilgt, da dann nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Leistung zur freien Verfügung der Gesellschaft gestanden hat (BGH in NJW 2006, 509 f., zitiert nach juris Rn.7; BGH in NJW 1991, 1754 ff., zitiert nah juris Rn.19).
  • BGH, 02.12.2002 - II ZR 101/02

    Leistung der Einlageschuld zur freier Verfügung der Geschäftsführung bei Rückfluß

    Auszug aus OLG Hamm, 11.02.2014 - 27 U 110/13
    Hierzu hat der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden, dass der zeitliche Zusammenhang zwischen der Ein- und Auszahlung die Vermutung begründet, dass dies auf einer vorherigen Absprache beruht (BGH in NJW 2003, 825 f., zitiert nach juris Rn.8; BGH in NJW 2002, 3774 ff, zitiert nach juris Rn.14, BGH in NJW 2001, 3781 f., zitiert nach juris Rn.4).
  • BGH, 18.02.1991 - II ZR 104/90

    Kapitalerhöhung bei nur vorübergehendem Zurverfügungstellen von Barmitteln

    Auszug aus OLG Hamm, 11.02.2014 - 27 U 110/13
    Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass ein "Hin- und Herzahlen" des Einlagebetrags in einem geringen zeitlichen Abstand die Einlageschuld nicht tilgt, da dann nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Leistung zur freien Verfügung der Gesellschaft gestanden hat (BGH in NJW 2006, 509 f., zitiert nach juris Rn.7; BGH in NJW 1991, 1754 ff., zitiert nah juris Rn.19).
  • BGH, 16.09.2002 - II ZR 1/00

    Verrechnung der Einlageschuld mit einem Gewinnausschüttungsanspruch des

    Auszug aus OLG Hamm, 11.02.2014 - 27 U 110/13
    Hierzu hat der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden, dass der zeitliche Zusammenhang zwischen der Ein- und Auszahlung die Vermutung begründet, dass dies auf einer vorherigen Absprache beruht (BGH in NJW 2003, 825 f., zitiert nach juris Rn.8; BGH in NJW 2002, 3774 ff, zitiert nach juris Rn.14, BGH in NJW 2001, 3781 f., zitiert nach juris Rn.4).
  • BGH, 17.09.2001 - II ZR 275/99

    Erfüllung der Einlageschuld durch Hin- und Herübereisung des Einlagebetrages

    Auszug aus OLG Hamm, 11.02.2014 - 27 U 110/13
    Hierzu hat der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden, dass der zeitliche Zusammenhang zwischen der Ein- und Auszahlung die Vermutung begründet, dass dies auf einer vorherigen Absprache beruht (BGH in NJW 2003, 825 f., zitiert nach juris Rn.8; BGH in NJW 2002, 3774 ff, zitiert nach juris Rn.14, BGH in NJW 2001, 3781 f., zitiert nach juris Rn.4).
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