Rechtsprechung
   OLG Hamm, 11.04.2011 - I-8 U 100/10, 8 U 100/10   

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https://dejure.org/2011,22850
OLG Hamm, 11.04.2011 - I-8 U 100/10, 8 U 100/10 (https://dejure.org/2011,22850)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.04.2011 - I-8 U 100/10, 8 U 100/10 (https://dejure.org/2011,22850)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11. April 2011 - I-8 U 100/10, 8 U 100/10 (https://dejure.org/2011,22850)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Actio pro socio, Auskunfts- und Kontrollrechte, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Zwei-Personen-Gesellschaft

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 19.03.2007 - II ZR 300/05

    Grenzen der Gestaltung bei Vererbung eines einzelkaufmännischen

    Auszug aus OLG Hamm, 11.04.2011 - 8 U 100/10
    Maßgebliche Erwägung dafür ist, den von der Ausschließung oder Kündigung bedrohten Gesellschafter zu schützen, da das freie Kündigungsrecht des anderen Teils von ihm als Disziplinierungsmittel empfunden werden kann, so dass er aus Sorge, der Willkür des ausschließungsberechtigten Gesellschafters ausgeliefert zu sein, nicht frei von seinen Mitgliedschaftsrechten Gebrauch macht oder seinen Gesellschafterpflichten nicht nachkommt, sondern sich den Vorstellungen der anderen Seite beugt, da das Kündigungsrecht immer wie ein "Damoklesschwert" über ihm schwebt (BGH, Urteil vom 07.05.2007 - II ZR 281/05 - zitiert nach juris Rdn. 19; BGH, Urteil vom 19.03.2007, II ZR 300/05 - zitiert nach juris Rdn. 9).

    Eine an keine Voraussetzung geknüpfte "Hinauskündigungsklausel" oder eine vergleichbare schuldrechtliche Regelung ist wirksam, wenn sie wegen besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt ist (BGH, Urteil vom 07.05.2007 - II ZR 281/05 - zitiert nach juris Rdn. 20; BGH, Urteil vom 19.03.2007, II ZR 300/05 - zitiert nach juris Rdn. 9).

    Der BGH hat eine solche eine freie Hinauskündigungsklausel rechtfertigende Ausnahme insbesondere (vgl. zu anderen Fällen BGH, Urteil vom 19.03.2007, II ZR 300/05 - zitiert nach juris Rdn. 9) für den Fall angenommen, dass das Ausschließungsrecht bei Aufnahme eines neuen Gesellschafters in eine Freiberuflerpraxis dazu dient, den Altgesellschaftern binnen angemessener Frist die Prüfung zu ermöglichen, ob zu dem neuen Gesellschafter das notwendige Vertrauen aufgebaut werden kann (BGH, Urteil vom 08.03.2004 - II ZR 165/02 - zitiert nach juris Rdn. 23).

  • BGH, 07.05.2007 - II ZR 281/05

    Zeitliche Beschränkung der Beteiligung eines neu eintretenden Vertragsarztes an

    Auszug aus OLG Hamm, 11.04.2011 - 8 U 100/10
    Die Klägerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass nach der ständigen Rechtsprechung des 2. Zivilsenats des BGH in Personengesellschaften gesellschaftsvertragliche Regelungen, die einem Gesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Gesellschaftermehrheit das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen (sog. "Hinauskündigungsklausel") grundsätzlich wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind (BGH, Urteil vom 07.05.2007 - II ZR 281/05 - zitiert nach juris Rdn. 19 m.w.N.).

    Maßgebliche Erwägung dafür ist, den von der Ausschließung oder Kündigung bedrohten Gesellschafter zu schützen, da das freie Kündigungsrecht des anderen Teils von ihm als Disziplinierungsmittel empfunden werden kann, so dass er aus Sorge, der Willkür des ausschließungsberechtigten Gesellschafters ausgeliefert zu sein, nicht frei von seinen Mitgliedschaftsrechten Gebrauch macht oder seinen Gesellschafterpflichten nicht nachkommt, sondern sich den Vorstellungen der anderen Seite beugt, da das Kündigungsrecht immer wie ein "Damoklesschwert" über ihm schwebt (BGH, Urteil vom 07.05.2007 - II ZR 281/05 - zitiert nach juris Rdn. 19; BGH, Urteil vom 19.03.2007, II ZR 300/05 - zitiert nach juris Rdn. 9).

    Eine an keine Voraussetzung geknüpfte "Hinauskündigungsklausel" oder eine vergleichbare schuldrechtliche Regelung ist wirksam, wenn sie wegen besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt ist (BGH, Urteil vom 07.05.2007 - II ZR 281/05 - zitiert nach juris Rdn. 20; BGH, Urteil vom 19.03.2007, II ZR 300/05 - zitiert nach juris Rdn. 9).

  • BGH, 22.07.2002 - II ZR 90/01

    Ausscheiden eines Vertragsarztes aus einer Gemeinschaftspraxis

    Auszug aus OLG Hamm, 11.04.2011 - 8 U 100/10
    Einer solchen Sichtweise, die allein die (wirtschaftlichen) Interessen des in der Praxis verbleibenden Arztes berücksichtigen würde, steht die Rechtsprechung des 2. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2002 (zwei Urteile jeweils vom 22.07.2002 - II ZR 265/00 (NJW 2002, 3538) und II ZR 90/01 (NJW 2002, 3536)) entgegen.

    Wird die Tätigkeit als Kassenarzt in zulässiger Weise in einer Gemeinschaftspraxis ausgeübt, so stellt die Wahl einer solchen Praxisform eine Entscheidung für eine bestimmte Art der Berufsausübung dar und ist ebenfalls durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt (BGH NJW 2002, 3536).

  • OLG Köln, 18.03.1987 - 2 U 99/86
    Auszug aus OLG Hamm, 11.04.2011 - 8 U 100/10
    Angesichts der Zurückverweisung der Entscheidung über den weiteren Rechtsstreit an das Landgericht war eine Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits nicht veranlasst; diese wird vielmehr in dem erstinstanzlichen Schlussurteil zu treffen sein (OLG Köln, NJW-RR 1987, 1152).
  • BVerfG, 31.03.1998 - 1 BvR 2167/93

    Altersgrenze für Kassenärzte ist verfassungsgemäß

    Auszug aus OLG Hamm, 11.04.2011 - 8 U 100/10
    Zwar ist die Zulassung als Vertragsarzt höchstpersönlicher Natur und untrennbar mit der Person des Berechtigten verbunden (vgl. BVerfG, Urteil vom 31.03.1998 - 1 BvR 2167/93 + 1 BvR 2198/93 - zitiert nach juris; BSG, Urteil vom 10.05.2000 - B 6 KA 67/98 R - zitiert nach juris Rdn. 20), jedoch hindert dies in erster Linie dessen Übertrag- und Pfändbarkeit, nicht aber die Bevollmächtigung eines Dritten, den Verzicht auf die Zulassung zu erklären.
  • BGH, 22.07.2002 - II ZR 265/00

    Ausscheiden eines Vertragsarztes aus einer Gemeinschaftspraxis

    Auszug aus OLG Hamm, 11.04.2011 - 8 U 100/10
    Einer solchen Sichtweise, die allein die (wirtschaftlichen) Interessen des in der Praxis verbleibenden Arztes berücksichtigen würde, steht die Rechtsprechung des 2. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2002 (zwei Urteile jeweils vom 22.07.2002 - II ZR 265/00 (NJW 2002, 3538) und II ZR 90/01 (NJW 2002, 3536)) entgegen.
  • BSG, 10.05.2000 - B 6 KA 67/98 R

    Konkurs eines Vertragsarztes, Verlegung des Vertragsarztsitzes

    Auszug aus OLG Hamm, 11.04.2011 - 8 U 100/10
    Zwar ist die Zulassung als Vertragsarzt höchstpersönlicher Natur und untrennbar mit der Person des Berechtigten verbunden (vgl. BVerfG, Urteil vom 31.03.1998 - 1 BvR 2167/93 + 1 BvR 2198/93 - zitiert nach juris; BSG, Urteil vom 10.05.2000 - B 6 KA 67/98 R - zitiert nach juris Rdn. 20), jedoch hindert dies in erster Linie dessen Übertrag- und Pfändbarkeit, nicht aber die Bevollmächtigung eines Dritten, den Verzicht auf die Zulassung zu erklären.
  • BSG, 25.11.1998 - B 6 KA 70/97 R

    Vertragsarztsitz - Ausschreibung - Antragsbefugnis - Gemeinschaftspraxis -

    Auszug aus OLG Hamm, 11.04.2011 - 8 U 100/10
    Allerdings werden neben dem ausscheidenden Praxisinhaber auch die verbleibenden Partner einer Berufsausübungsgemeinschaft, aus der der Vertragsarzt ausscheidet, als antragsberechtigt angesehen (BSG NZS 1999, 470 f.; Kaltenborn in Becker/Kingreen, SGB V, 2. Auflage (2010), § 103 Rdn. 9; vgl. auch Fiedler, NZS 2003, 574 (577)).
  • OLG Hamm, 10.01.2000 - 8 U 91/99

    Mitwirkung des ausscheidenden Arztes an der Übertragung seines Vertragsarztsitzes

    Auszug aus OLG Hamm, 11.04.2011 - 8 U 100/10
    Soweit der Senat (Urteil vom 10.01.2000, 8 U 91/99 - OLGR 2001, 205 - zitiert nach juris) in einem ähnlichen Fall die Verpflichtung des ausscheidenden Arztes, den von ihm in die Gemeinschaftspraxis eingebrachten Vertragsarztsitz bei seinem Ausscheiden in der Praxis zu belassen und an dessen Übertragung auf einen Arzt nach Wahl des verbleibenden Arztes mitzuwirken, allein deswegen als wirksam und insbesondere als nicht gegen § 138 BGB verstoßend angesehen hat, weil die wirtschaftlichen Interessen des in der Gemeinschaftspraxis verbleibenden Vertragsarztes eine entsprechende schuldrechtliche Zusage rechtfertige, kann hieran so nicht mehr festgehalten werden.
  • BGH, 18.06.1998 - IX ZR 311/95

    Auskunftspflicht des Beauftragten; Pfändung des Anspruchs auf Abtretung einer

    Auszug aus OLG Hamm, 11.04.2011 - 8 U 100/10
    Auch besteht die gesetzliche Verpflichtung des Beauftragten zur Erteilung von Auskünften unabhängig davon, ob der Auftraggeber die erforderlichen Informationen selbst auf zumutbare Weise erlangen könnte (BGH NJW 1998, 2969 (2970)).
  • BGH, 08.03.2004 - II ZR 165/02

    Zulässigkeit der Ausschließung eines Gesellschafters ohne sachlichen Grund

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